Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis (Angestellte, Arbeiter...) stehen anbei
Auszug aus dem Epidemiegesetz 1950 § 32
Ein Arbeitnehmer wird durch behördliche Anordnung in Österreich unter Quarantäne gestellt. Muss der Arbeitgeber weiter dessen Entgelt bezahlen und kann dafür Kostenersatz beim Bund beantragt werden?
Ja. Der Arbeitgeber hat die Entgeltfortzahlung trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu leisten. Das regelt § 32 (3) des Epidemiegesetzes. Das Epidemiegesetz sieht vor, dass der Dienstgeber seinen Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte) einen Vergütungsbetrag zu zahlen hat, der sich nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) richtet. Dieser Betrag ist an den im Betrieb üblichen Terminen zu entrichten. Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit der Arbeitsunterbrechung auf Grund der Maßnahme nach dem Epidemiegesetz weiter.
Kostenersatzantrag binnen 6 Wochen: Der Bund kann dem Dienstgeber den von diesem geleisteten Vergütungsbetrag ersetzen. Auch auf die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Dienstgeber Ersatzanspruch. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber binnen sechs Wochen - vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an - bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, einen entsprechenden Antrag auf Kostenersatz stellt.