Existenzangst

und damit das leidig thema auch hier finalisiert ist ...

(und ja, wieder das posting von @Mitglied #551796 zitiert weil es das erste auf der seite ist. technisch so vorgesehen und lässt sich auch nicht verhindern)

 
nicht hier bereden, sondern bitte die meldefunktion verwenden! wir können unmöglich alles lesen!
 
Immobranche läuft fast besser als die Jahre davor! Noch haben sehr viele Leute sehr viel Geld (Erbengeneration) welches sie in "Sicherheit" bringen möchten. Eine teure Mietwohnung oder ein Büro, Geschäftslokal kriegst derzeit nicht weg.
Ist das nicht irgendwie ein Widerspruch in sich?
 
Immobranche läuft fast besser als die Jahre davor! Noch haben sehr viele Leute sehr viel Geld (Erbengeneration) welches sie in "Sicherheit" bringen möchten. Eine teure Mietwohnung oder ein Büro, Geschäftslokal kriegst derzeit nicht weg.

Und was löst das wieder aus?
Zu teure Lebensbedingungen für sehr, sehr viele Menschen und leerstehende "Ferien"häuser, obwohl der Platz wirklich gebraucht wird.
Wie du siehst, selbst wenn eine Branche flouriert, es wirkt sich ALLES auf ALLE aus.
 
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis (Angestellte, Arbeiter...) stehen anbei

Auszug aus dem Epidemiegesetz 1950 § 32

Ein Arbeitnehmer wird durch behördliche Anordnung in Österreich unter Quarantäne gestellt. Muss der Arbeitgeber weiter dessen Entgelt bezahlen und kann dafür Kostenersatz beim Bund beantragt werden?
Ja. Der Arbeitgeber hat die Entgeltfortzahlung trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu leisten. Das regelt § 32 (3) des Epidemiegesetzes. Das Epidemiegesetz sieht vor, dass der Dienstgeber seinen Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte) einen Vergütungsbetrag zu zahlen hat, der sich nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) richtet. Dieser Betrag ist an den im Betrieb üblichen Terminen zu entrichten. Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit der Arbeitsunterbrechung auf Grund der Maßnahme nach dem Epidemiegesetz weiter.
Kostenersatzantrag binnen 6 Wochen: Der Bund kann dem Dienstgeber den von diesem geleisteten Vergütungsbetrag ersetzen. Auch auf die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Dienstgeber Ersatzanspruch. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber binnen sechs Wochen - vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an - bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, einen entsprechenden Antrag auf Kostenersatz stellt.
Das Problem daran: In Österreich ist das Gesetz, welches genau diese Dinge geregelt hätte, außer Kraft und durch das Covid-19 Maßnahmengesetz ausgetauscht worden.?Somit gilt das, was das Pandemiegesetzes eigentlich vorgesehen hätte, leider in keinem Bereich, da im Covid-19 Maßnahmengesetz, wenn auch sehr schwammig und ungenau, aber dennoch alles neu geregelt wurde.
 
in wahrheit gehts doch in diesen corona threads schon lange nicht mehr um Corona. Es sind doch rein politische "Ersatzthreads" daraus geworden.
Lächerlich das ganze.
Right .... ein Teil der Protagonisten wird sich dann wahrscheinlich nächstes Jahr intensiver mit der eigentlichen Thematik des Threads auseinandersetzen :fies:

LG Bär
 
Ist natürlich, in Anbetracht der Umstände ein willkommener "Grund" dafür, sich mit dem zermarterten Nick aus dem Forum zu verabschieden, um in naher Zukunft unter neuem Namen dort weiterzumachen, wo Du auch schon die letzten Male aufgehört hast.
Tschûss mit ü und bis bald;).
 
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