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Das könnte natürlich nicht ausreichen. Ein Verhalten, wie es in dem Bescheidformular aufgelistet ist, kann den Willen die Prostitution auszuüben erkennen lassen. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dieses Verhalten in jedem Fall den Willen Prostitution auszuüben erkennen lässt. Wenn man nicht x-beliebigen Autos zuwinkt sondern ausgerechnet einem Taxi, wird das nicht erkennen lassen, die Prostitution ausüben zu wollen.Ein Taxi anzuhalten, könnte bereits ausreichen...
Ich halte es nicht für sinnvoll Gesetze auf der Basis zu kritisieren, dass man irgendwelche Auswirkungen des Gesetzes an den Haaren herbeizieht.
Die Polizei hat verschiedene Aufgabenbereiche, die nicht gegeneinander austauschbar sind. Ich möchte nicht wissen, wie Leute darauf reagierten, wenn sie sich mit einem Problem an die Polizei oder sonst eine Behörde wenden und zu hören bekämen: "Darum kümmern wir uns irgendwann, wenn wir mit wichtigen Dingen wie Mörderfangen fertig sind."Natürlich ist es leichter, ein paar "illegale" Mädels vorzuführen und einem angeblichen Arzt die "Lebensbeichte" abzunehmen, als Mördern das Handwerk zu legen, die dummerweise zurückschießen.
Das WPG ist aber nicht Strafrecht sondern Verwaltungsrecht und da ist der Versuch im Allgemeinen nicht strafbar. Ausübung und Anbahnung der Prostitution ist zweierlei.Es entspricht der österreichischen Strafrechtstradition, dass bereits der Versuch sowie konkrete Vorbereitungshandlungen und nicht erst die vollendete Tathandlung strafbar ist.