Privat Diverses Freier bei Razzia angezeigt

Nau, jetzt gehts mir ähnlich: Wollte eigentlich schon Schafe, die zu Würstl verarbeitet werden sollen, zählen, jetzt aber muß ich meinen Hausmacher-Senf auch noch dazu geben ...

...muss ich mich doch ganz kurz aktivieren!

Dem Freier kann es – im Prinzip – egal sein, ob das Prostitutionslokal über die vorgeschriebenen Feuerlöscher, Brandmelder, Beschilderungen, Türbreiten usw. verfügt oder Deckel, Aufenthaltsbewilligungen usw. für die Mädchen vorliegen sowie Steuern usw. bezahlt werden.
Es ist sogar so, dass dem Freier eine fehlende behördliche Genehmigung des Lokals (relativ) Wurscht sein kann – mit einer wichtigen Ausnahme, dem Gassenzugang.

Im Klartext: Nur, wenn das Prostitutionslokal über keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche verfügt (§6 Abs 1 lit a WPG), kann der Freier gemäß §17 Abs 3 WPG bestraft werden (bis 500 EUR), sofern er in einem nicht genehmigten Lokal gewerbliche sexuelle Dienstleistungen anbahnt oder in Anspruch nimmt.
Also:
Fehlender Gassenzugang = grundsätzlich Strafe, wenn man als Freier erwischt wird.
Fehlen des sonstigen Krimskrams = Wurscht aus Sicht des Kunden. .

so weit so gut, Mister. (Habs mir ned so genau durchgezogen. Werd ich während der nächsten Massage sicherlich tun:mrgreen:)


Außerdem kann der Freier bestraft werden, wenn er am Bahnhof oder am unerlaubten Straßenstrich schnackselt. Das ist nach dem WPG alles!

Naja! DAS glaub ich Dir jetzt nicht. Denn das zu regeln bedarf es keinerlei Wiener Prost Gesetzes (das im Übrigen die Verabreichung und das In Verkehr bringen des bekannten "G'mischten Satzes" eher regeln sollte oder meinetwegen "Zweigelt für alle Häupels" als die Anzahl von Feuerlöschern für zuweilen brennende Löcher ... ...:mrgreen:), sondern da reicht das gute alte ABGB oder was auch immer: Erregung öffentlichen Ärgernisses, ja? Damit kannst rein theoretisch, wenns nämlich jemanden erregt und die Öffentlichkeit gegeben ist (Bahnhof, Straße...), auch an Stinkefinger anzeigen/bestrafen, oder z.B. an häßlichen Hängebusen :mrgreen:+:mrgreen:

Das Gesetz hat zahlreiche Lücken und Ausweichmöglichkeiten.

Aber geh! Nona, Freund, welches (Gesetz) denn ned bitte? Je mehr geregelt werden soll, desto grösser die Zahl der Lücken und Schlupflöcher. Gerade deshalb ist ja das Universalgesetz ABGB aus der Kaiserzeit immer noch in Kraft und immer noch gut... :)
(Meine Güte, wir kennen doch alle die Gesetzwerdung in der Legislative: Wenn etwa ein Gesetz beschlossen werden soll und die einbringende (und Mehrheits-)Partei rennt noch schnell während der Verlesung(!) mit bereits dem ersten, zweiten "ZUsatzantrag", "Abänderungsantrag" etc.etc. zwecks Sanierung hintennach :cry: )


Lasst euch von einer sesationsgeilen Jounaille und professionellen Panikmachern nicht ängstigen! Es besteht kein Grund dazu...

= *Rechtgeb!*
Aber auch nicht von übereifrigen Red Bulls bitte. Wir wissen ja, dass auch diese gern dort, wo sie nicht gefragt sind, übers Ziel schießen. Beispiele eines Unbedarften (=von mir) würden ein Reclamheft mittlerer Stärke füllen. I bin der Meinung, für die Exekutivgewalt, die diese Leute innehaben, sind sie viel zu wenig (aus)gebildet. Und bei dieser Meinung bleibe ich! (das nur nebenbei) ... Bislang hat noch keine(r des Gegenteil beweisen können.
Habe die Ehre
MG5
 
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DAS glaub ich Dir jetzt nicht. Denn das zu regeln bedarf es keinerlei Wiener Prost Gesetzes (das im Übrigen die Verabreichung und das In Verkehr bringen des bekannten "G'mischten Satzes" eher regeln sollte oder meinetwegen "Zweigelt für alle Häupels" als die Anzahl von Feuerlöschern für zuweilen brennende Löcher ... ...), sondern da reicht das gute alte ABGB oder was auch immer: Erregung öffentlichen Ärgernisses, ja? Damit kannst rein theoretisch, wenns nämlich jemanden erregt und die Öffentlichkeit gegeben ist (Bahnhof, Straße...), auch an Stinkefinger anzeigen/bestrafen, oder z.B. an häßlichen Hängebusen +

Ähem... Eine wüste Mischkulanz verschiedener Dinge:

zum Thema öffentliches Ärgernis:

§ 218 STGB
§ 81 SPG
§ 1 WLSG

Und bitte nicht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch.

Hier geht es um § 17 WPG, zur Versachlichung ein Auszug:
§ 17.
(3) Wer als Freierin oder Freier (§ 2 Abs. 9) entgegen dem Verbot des § 16 Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen aufnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
(7) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(11) Bei allen Verwaltungsübertretungen können die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden.

Beschränkung für Freierinnen und Freier
§ 16. Außerhalb der gemäß § 9 erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionslokalen, deren Betrieb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder c) unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.

§ 6. (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn
a) sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen;
c) es sich dabei nicht um Bahnhöfe oder Stationsgebäude handelt;

§ 2.(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.

Zum besseren Verständnis: § 50 VSTG regelt die Organstrafverfügung, also die sofortige Zahlung der Strafe ohne weiteres Verfahren. Ein Hunderter im Börsel kann also sehr angenehm sein.
Das wars auch schon...

CU Delectatio
 
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das dürfte klar und deutlich sein ! jetzt noch darüber schreiben ? :hmm: also auf risiko sowie bisher tätig sein? oder ?
 
Nau servas...ein §-Dschungel...hoffentlich finden die Evas in dem Dickicht dann noch die zu befriedigenden Adams dieser Welt...:shock:
 
:hmm: also auf risiko so wie bisher tätig sein? oder ?
Faustregeln für den Freier:
  • Kannst du ins "Massagestudio" direkt von der Gasse (oder z.B. einem barrierefrei zugänglichen Hof) aus gelangen, bist du aus dem Schneider. Egal, ob der Betreiber eine Genehmigung für sein Prostitutionslokal hat oder nicht - §§ 17 (3), 16, 6 (1) lit a.
  • Ist das nicht der Fall, könntest du am Krawadl genommen werden, wenn eine Kontrolle nach WPG stattfindet.
  • Als Freier kannst du nur bestraft werden, wenn du im nicht genehmigten Prostitutionslokal gewerbsmäßig (also gegen Bezahlung) sexuelle Dienstleistungen entweder ausgeführt oder an dir selbst geduldet hast. Anders als dem verdächtigen Lokal (Beweislastumkehr) muss dir als Kunden diese "Tathandlung" von der Behörde konkret nachgewiesen werden. Hier beginnt nun - aus Sicht des Kunden – die "Auslegung" (Trickserei und Lückenklauberei) ;)
  • Wenn du ganz sicher gehen willst, solltest du dir in einer Lokalität, die nur über ein Stiegenhaus oder sonst über nicht-öffentliche Flächen erreichbar ist, vom Betreiber die behördliche Genehmigung zeigen lassen oder dich bereits am Telefon danach erkundigen.
  • Nimmst du ausschließlich Massage in Anspruch (so etwas ist auch im Puff nicht ausgeschlossen), sollte dir nichts passieren dürfen.
    Ein Schelm, der Böses denkt :haha: Wenn doch, muss er es beweisen!
 
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Lingam/yoni-massage ist massage??
Wenn ja ist dann lingam-massage d yoni ebenfalls massage??
 
Nice try...
Die Frage ist falsch gestellt.

Ja das ist Massage, und ja das ist wohl auch (nach gängiger Interpretation) sexuelle Handlung.....

Ich zitiere wieder aus dem WPG:
§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.
 
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(oder z.B. einem barrierefrei zugänglichen Hof)

Das ist eine vielleicht mit Risiken behaftete Interpretation. Gefordert ist: "unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche"

Der Hof eines Hauses ist, unabhängig von der Barrierefreiheit an sich keine öffentliche Fläche... Ich kenne ein Studio, da wurde der Eingang in der Einfahrt, also 2m Gehweg durch die Einfahrt als nicht konform beurteilt und nun ein zweiter Eingang direkt auf die Gasse geschaffen. Der wird natürlich nicht benutzt......

Für den Freier werden da aber wohl wesentliche Milderungsgründe heranzuziehen sein, die faktisch zur Straffreiheit führen werden.
 
Lingam/yoni-massage ist massage??
Wenn ja ist dann lingam-massage d yoni ebenfalls massage??
Den Fans (meinen Spezis) werde ich eine wasserdichte Auslegung zur Hand geben.
 
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Öffentliche Fläche:
Es kommt auf die faktische Zugänglichkeit durch die Öffentlichkeit an - d.h. darauf, ob die Fläche barrierefrei von jedermann betreten werden kann (keine Tore, sondern z.B. offener Torbogen, keine Hinweisschilder, dass ein Betreten unzulässig ist). Dem einzelnen Kunden kann nicht zugemutet werden, im Grundbuch Nachschau zu halten, wer Eigentümer einer öffentlich anmutenden Fläche ist.
Ein anderer, strengerer, Maßstab ist wohl anzulegen, wenn der Betreiber eines Prostitutionslokals um dessen behördliche Genehmigung ansucht.
 
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Als Freier kannst du nur bestraft werden, wenn du im nicht genehmigten Prostitutionslokal gewerbsmäßig (also gegen Bezahlung) sexuelle Dienstleistungen entweder ausgeführt oder an dir selbst geduldet hast

Da hab ich jetzt doch länger nachdenken müssen... Klingt zunächst logisch (und ist es unter Zugrundelegung eines ordentlich formulierten Gesetzes auch) und richtig .

Die Kurzversion meiner Interpretation für Menschen, die sich gerne mit etwas Sinnvollerem (und das ist fast alles inklusive Onanieren) beschäftigen:

Böse ist die Kontaktaufnahme. ! Aussuchen vor Ort im nicht von heiligem öffentlichen Boden zugänglichen Lokal und Mitnehmen ist verboten, "shoppen" im Netz oder am Telefon erlaubt. Das Bumsen dürfte straffrei sein....:mauer: Es ist egal wo gebumst wird.

Jetzt die Longversion:
Zerlegen wir das einmal:

§ 16. Außerhalb der gemäß § 9 erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionslokalen, deren Betrieb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder c) unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.

Verwerflich ist also die Kontaktaufnahme zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Personen die die Prostitution anbahnen oder ausüben durch Freier

Auf die Handlung kommt es nicht an.... bereits die Kontaktaufahme ist pönalisiert.

Die muss zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sein. Damit ist vielleicht schon die Konsumation des Kaffees bei der Dame der Wahl zur Plauderei, die normale Massage ohne jede sexuelle Handlung(Dienstleistung!) mit höherer Wahrscheinlichkeit aber strafbar. Sicher strafbar ist die Vereinbarung zum Bumsen woanders.

Warum da ein undefinierter neuer Begriff (Dienstleistung) und nicht die "Sexuelle Handlung" verwendet wird, weiß nur der geistig umnachtete Jurist im Rathaus.

Ob die Personen gerade jetzt anbahnen oder ausüben ist dem Legisten auch wurscht. Einmal Prostituierte, immer Prostituierte???????

Aber nein, da ist noch was: Als Freierinnen und Freier gelten Personen, welche die Dienstleistung einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nehmen oder zu nehmen beabsichtigen; und Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen; und Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

Also ist die Massage vielleicht doch wieder draußen, weil du kein Freier bist, weil du ja keine sexuelle Handlung haben möchtest, aber nein, es geht um "Dienstleistung".... Aber Vielleicht ist die Masseurin bei mir ja keine Person die Prostitution anbahnt , obwohl sie fallweise auch erigierte Penisse behandelt. Das Kriterium ist, ob sie durch ihr Verhalten erkennen lässt sexuelle Handlungen auszuüben oder zu dulden zu wollen. Also das Verhalten der Dame ganz genau beobachten....;)

Fazit:
Bin ja auf die Bescheide gespannt...... Andererseits bin ich auch gespannt welcher Massierte sich das antut bis zum VWGH durchzuprozessieren...

Cu Delectatio
 
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Als Freier kannst du nur bestraft werden, wenn du im nicht genehmigten Prostitutionslokal gewerbsmäßig (also gegen Bezahlung) sexuelle Dienstleistungen entweder ausgeführt oder an dir selbst geduldet hast.

Die Kontaktaufnahme zu Personen welche Prostitution anbahnen oder ausüben, zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist mit Ausnahme "Erlaubniszonen Straßenstrich" und in den genannten Lokalen für KundInnen bereits mit einer Strafandrohung behaftet! Ausgenommen per Mail, Telefon oder sonstige Kommunikationsmedien. Es ist NICHT notwendig eine sexuelle Handlung durchgeführt oder an seinem Körper erduldet zu haben.

§16.
Außerhalb der gemäß §9 erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionslokalen, deren Betrieb gemäß §6 Abs.1 lit.
a) oder c) unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (§2 Abs.9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird
hiervon nicht erfasst.

EDIT: Post eigentlich überflüssig - da in der Zwischenzeit weiter oben erklärt EDITENDE

 
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Andererseits bin ich auch gespannt welcher Massierte sich das antut bis zum VWGH durchzuprozessieren...
das ist ja genau das, was ich immer sage und auch hoffe! Wäre nicht überrascht, wenn da die eine oder andere Bestimmung des WPG nicht hält.
 
Bin ja auf die Bescheide gespannt......

Betrifft zwar jetzt den Straßenstrich und eine SexarbeiterIn...., ist aber trotzdem ein Beispiel dafür, was man in Wien tun muss um mit 500,- Euro bzw. 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe belegt zu werden... Ein Taxi anzuhalten, könnte bereits ausreichen.... (beachtet bitte, was bei diesem Strafbescheid angekreuzt wurde):

Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.
 
Betrifft zwar jetzt den Straßenstrich und eine SexarbeiterIn...., ist aber trotzdem ein Beispiel dafür, was man in Wien tun muss um mit 500,- Euro bzw. 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe belegt zu werden... Ein Taxi anzuhalten, könnte bereits ausreichen.... (beachtet bitte, was bei diesem Strafbescheid angekreuzt wurde):

Nicht uncool.:shock: Wieviel Vorstrafen hat die Dame? Offenbar hat sie die Höchsstrafe verdient...

Haben die eigentlich ein Formular für die Wohnungsprostitution Äh Masagestudios auch?
 
Haben die eigentlich ein Formular für die Wohnungsprostitution Äh Masagestudios auch?

So "professionelle Formulare" wie oben verlinkt (inkl. Rechtschreibfehler beim Pkt. 6a) sind unseres Wissens bisher nur bei Delikten bzgl. Straßenstrich verwendet worden.

Die Anzeigen die uns bis jetzt vorliegen können wir noch nicht öffentlich bringen, da die Verfahren noch laufen und wir auch das Einverständnis der Betroffenen brauchen. Nur so weit: Auch hier scheint es, unserer Meinung nach, "nicht wirklich nachvollziehbar" zuzugehen.

Übrigens noch eine Kleinigkeit: Bei einer der letzten "Einsätze" unserer geschätzten Exekutive in einem Lokal (mit Straßeneingang) in Wien (!), war dann gleich eine JournalistIn bei der kompletten Amtshandlung mit dabei (von der Polizei mitgebracht) - die Betroffenen, also weder KundInnen noch Andere, wurden nicht (!) darüber informiert - der Artikel erschien trotzdem "mit entsprechenden Untertönen" in den Salzburger Nachrichten. Man will ja die Öffentlichkeit nicht uninformiert lassen - und sich auch gleich selbst entsprechend darstellen.....
 
...was man in Wien tun muss um mit 500,- Euro bzw. 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe belegt zu werden... Ein Taxi anzuhalten, könnte bereits ausreichen....

Also, jetzt mal schön der Reihe nach!
Die Leute sind panisch genug: Verunsichert durch unverantwortliche Revolverblätter und eine nicht allzu erfolgreiche Polente, die auf dem Prostitutionsgebiet Punkte zu sammeln versucht. Natürlich ist es leichter, ein paar "illegale" Mädels vorzuführen und einem angeblichen Arzt die "Lebensbeichte" abzunehmen, als Mördern das Handwerk zu legen, die dummerweise zurückschießen.

Schüttet bitte nicht auch ihr das Kind mit dem Bade aus!
Es ist nicht alles dreckig, was stinkt und nicht alles wird so heiß gegessen, wie es im Kochtopf bruzelt...

Auf die Handlung kommt es nicht an.... bereits die Kontaktaufahme ist pönalisiert.

Das ist vollkommen klar!
Es entspricht der österreichischen Strafrechtstradition, dass bereits der Versuch sowie konkrete Vorbereitungshandlungen und nicht erst die vollendete Tathandlung strafbar ist. Im konkreten Fall hatte das WPG nicht gerade die eloquentesten Autoren. Sie haben viele Worte gebraucht für etwas, das von vornherein unstrittig ist - §17 Abs 3 WPG: "... Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen aufnimmt". Also eine typische Vorbereitungshandlung, die nur aus dem Gesamtkontext heraus Sinn ergibt und - folgerichtig - strafbar ist.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser umständlichen Formulierung folgendes verhindern: Die Kontrolle stürmt ins Puff. Das geht natürlich nicht auf Samtpfoten und der Gogl im hintersten Zimmer schafft es gerade noch, sich seinen Mantel überzuwerfen. Als Herr Inspektor in "sein" Verrichtungszimmer schaut, hat der eloquente Herr bereits reichlich Kreide gefressen, sitzt angezogen im Fauteuil und sagt mit Unschuldsmine: "Ich wollte mich lediglich informieren, welche Art von Massage hier geboten wird sowie das Ambiente des Massagezimmers kennenlernen..."

Nach der ellenlangen Formulierung des §17 Absatz 3 WPG hilft diese Ausrede nicht, denn das Unschuldslamm hat bereits "angebahnt". Also: Strafbar!

Dieser Passus ordnet nichts Unheimliches an, sondern ist lediglich eine hölzerne Formulierung eines allgemein anerkannten Rechtsprinzips.
Entwarnung!
 
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Es ist sinnlos das zu vergleichen. Das sind verschiedene Aufgabengebiete der Polizei.
  • Verkehrspolizei

Was jetzt schon wieder zweideutig ist, oder?

da wundert es mich nicht mehr, daß nach einem heutigen KURIER-Artikel sogar schon der Rechnungshof befindet, daß wir in Wien viel zu wenige Polizisten haben :mad:
Jeder weitere Kommentar überflüssig :mauer:

Also ich sehe viele Polizisten die immer an manchen Strassen stehen und für ne Stunde Rechtsabbieger aufhalten und Ihnen € 21,60 abknöpfen weil man da nicht abbiegen darf. Da gibt es sicher viele solcher Orte in Wien wo man schön Geld einnehmen. Sind das jetzt die richtigen Verkehrspolizisten? :)
 
Lieber, wirklich geschätzer Helikon!

Vorbereitungshandlungen sind in Ö üblicherweise nicht strafbar. Ausnahmen gibt es bei ganz besonders üblen Delikten. Anbandeln mit Damen des Gewerbes gehört wohl nicht dazu.
Der Versuch ist im VSTG, so nicht besondere Vorschriften bestehen, auch nicht strafbar.

In Wahrheit geht es darum, Besucherströme von "üblen" Freiern über einen für die anderen Bewohner benutzten Hausflur zu verhindern. Dafür habe ich fast ein Verständnis. Deswegen ist auch die sexuelle Handlung nicht pönalisiert.

Dass das ganze nicht dramatisch ist habe ich unter Hinweis auf das Organmandat versucht schon klarzumachen.

Viel übler finde ich die undifferenzierte Einstufung von Tantramassage als Prostitution mit allen Konsequenzen. Das ist mit dem Selbstbild null vereinbar und verängstigt diese. Aber das ist eine andere Geschichte....
 
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