Das SPG in der aktuellen Version gibt den Ermittlern durchaus weitreichende Rechte.
Diese Rechte gem SPG (Sicherheitspolizeigesetz) sind aber nur im Rahmen der Sicherheitspolizei anwendbar. Die Überprüfung von Wohnungsprostitution fällt hingegen in den Bereich der Sittenpolizei, und dort ist (Verwaltungsgerichtshof) die Ermächtigung zu verdeckten Ermittlungen gem SPG nicht anwendbar.
... hier ganz konkret der Schutz privater Beziehungen und privater Emails festgestellt wurde und eben nicht der Schutz gewerblicher Beziehungen.
Dazu folgendes Zitat aus der Sicht von außen:
Quelle: Cate, F.H.: European Court of Human Rights Expands Privacy Protections: Copland v. United Kingdom, American Society of International Law, Insights 11/2007
"Copland" involved a complaint by Lynette Copland, the personal assistant to the principal of Carmarthenshire College in the United Kingdom. Copland alleged that the College's deputy principal monitored her e-mail and telephone conversations to discover whether she was making improper use of College facilities for personal purposes.
The parties' representations concerning the intrusiveness and duration of the monitoring differed, but the ECHR accepted the U.K. government's position for the purpose of deciding the case. According to the government, the telephone monitoring was limited to analyzing "college telephone bills showing telephone numbers called, the dates and times of the calls and their length and cost," and lasted for "a few months" in late 1999. The government claimed that the Internet monitoring involved analyzing "the web sites visited, the times and dates of the visits of the web sites and their duration" in October and November 1999.
The ECHR found that, on these facts, the monitoring violated Article 8 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (Convention), which provides that "Everyone has the right to respect for his private and family life, his home and his correspondence."
Der Schutz des Privatlebens besteht also im Berufsleben bereits dann, wenn berechtigt vermutet werden kann, dass privates und berufliches miteinander vermengt sind.
Welche Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Wohnungsprostitution würdest du als rechtsstaatskonform ansehen?
Vorab ganz allgemein, wenn es keine menschenrechtskonformen Maßnahmen zur Durchsetzung irgendeines Verbots geben sollte, dann müsste das seitens der Exekutive akzeptiert werden. Es werden so viele Gesetze produziert, dass es kein Wunder ist, wenn darunter Verbot sind, die der Gesetzgeber nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln durchsetzen kann. Das spricht dann dafür, ein solches Verbot als überflüssig abzuschaffen - gemeinsam mit einer Reihe anderer überflüssiger Gesetze. Oder der Gesetzgeber könnte sein Missbehagen durch ein als ausdrücklich nicht strafbewehrtes Verbot aussprechen - womit vermieden wird, dass dann Polizisten glauben, die Menschenrechte verletzen zu dürfen, um das Verbot bei sonstiger Strafe durchzusetzen.
Um nun direkt auf die Frage zurückzukommen, zuerst ein harmloses Beispiel:
1.) Wenn ein Student in seiner Wohnung Nachhilfeunterricht gibt, so ist das noch nicht automatisch deshalb gewerbliche Tätigkeit, weil er seine Dienste in Kleinanzeigen anbietet.
2.) Wenn er dann Erfolg hat, kann es schon zu merkbaren Einkommen kommen - was aber im Regelfall steuerfrei ist, denn:
selbständig Erwerbstätige, d.h. keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte, müssen eine Einkommensteuererklärung nur dann abgeben, wenn Ihr Einkommen mehr als 11.000 beträgt (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG).
Möglicherweise ist sein Einkommen sogar leicht über dieser Grenze, was aber niemand überprüfen kann, weil er ja keine Rechnungen legt. Im Hinblick auf die geringen Beträge, um die es hierbei geht, wäre es völlig unverhältnismäßig, diesen Nachhilfelehrer nun lückenlos polizeilich zu überwachen, um zu beweisen, dass er vielleicht 12.150 Euro eingenommen hat! Es handelt sich hier um einen Graubereich, wo strittig ist, ob er gewerbliche Tätigkeit durchführt. Selbstverständlich sind wegen dieser Unverhältnismäßigkeit keine Eingriffe in seine private Wohnung zulässig.
3.) Schließlich kann der Erfolg berauschend sein - und der Student beschließt, ein Nachhilfeinstitut aufzumachen. Er stellt weitere Nachhilfelehrer an, organisiert Sommercamps, macht vielfältige Werbung auch in Schulen, hat an seiner Tür das Schild "Nachhilfeinstitut Studiosus", verteilt auch Rechnungen unter seinem Briefkopf, hat für sein Institut Bankverbindungen usw. Hier ist nun eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit zu konstatieren, er wird auch schon dadurch der Finanz auffallen, weil er Rechnungen legt, die andere von der Steuer absetzen. Hier ist also wegen der Öffentlichkeit der Tätigkeit kein Eingriff in das Privatleben nötig.
Der Fall 1 entspricht einer Frau, die gelegentlich Sex gegen Geld bietet, was nach der Rsp des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs privat ist, also keine "gewerbliche Prostitution".
Der Fall 2 entspricht den meisten Hobbyhuren. In diesem Graubereich zwischen privat und gewerblich ist ein Eingriff nicht verhältnismäßig: Solange der Staat befürchten muss, damit in Grundrechte einzugreifen, sollte er von Eingriffen Abstand nehmen.
Der Fall 3 entspricht der Schaffung eines kleinen Studios. Hier ist so viel Öffentlichkeit vorhanden, dass die Polizei die Fakten nur beobachten muss - ein Eindringen in die Wohnung / das Studio ist nun nicht mehr nötig.