Hobbyhuren und unliebsame Polizeikontakte

Die private Wohnung ist
.. nicht nicht mehr ganz so privat, wenn in ihr ein Gewerbe ausgeübt wird, insbesondere, wenn es dieses Gewerbe mit sich bringt, dass man seine Kunden am Ort der Gewerbeausübung empfängt. Der Ansatz, man könnte sich der Kontrolle durch die Behörde entziehen, indem man Betriebs- und Wohnstätte zusammenlegt, ist absurd.

Beamte haben Todesschwadronen gebildet und alle potenziellen Straftäter ermordet, darunter z.B. obdachlose Kinder (wegen der Verwaltungsübertretung der Bettelei).
Wirklich alle?

Dass an deinem Fall nichts dran ist, wird allein schon dadurch klar, dass deine Argumente immer gleich in Richtung Folteropfer und nun sogar Todesschwadronen abschweifen. Widerlich!
 
In Ruanda wurden 1994 innerhalb von 90 Tagen unter Beteiligung der demokratisch gewählten Regierung fast 1 Million Menschen getötet - Auslöser war ein Flugzeugabsturz.
Immer, wenn man glaubt, geschmackloser geht es nicht mehr, schaffst du es dennoch, noch eines draufzusetzen. Wie wäre es jetzt noch mit Atombombenabwurf und Holocaust? Dann hätten wir die Palette des Schreckens durch. Und das alles wegen einer kleinen Steuerverweigerin!
 
Und das alles wegen einer kleinen Steuerverweigerin!

Also du bist wirklich sowas von ahnugslos, halt dich aus dem Thema doch raus, wenn du nix damit anfangen kannst. Man muß ja nicht überall seinen Senf dazu geben, wenn man so ganz unbeleckt ist, wie du es bist.

Danke
 
Schwach Hedo, ganz schwach! Von dir hätte ich mir schon bessere Argumente erwartet --- bzw. überhaupt welche ...

Das Thema ist doch schon ausargumentiert und da fängst wieder mit der Steuer an. Jetzt gibts nur mehr die beiden Möglichkeiten --> du bist wirklich ahnungslos oder du stellst dich nur so und willst provozieren.
Das nenn ich schwach........
 
Das Thema ist doch schon ausargumentiert und da fängst wieder mit der Steuer an.

Das ist das Thema. Lies das Eingangsposting noch einmal - es geht darum, dass die TE die polizeilichen Maßnahmen in ihrer Wohnung als Menschenrechtsverstoß sieht, während andere meinen, im konkreten Szenario handelt es sich vielmehr um den Ort der Gewerbeausübung, weswegen der Menschenrechtsverstoß nicht gegeben ist.

Art.5 StGG steht unter Gesetzesvorbehalt, Art.9 StGG nicht. Ob hier also tatsächlich das Hausrecht verletzt ist, ist tatsächlich eine rechtlich interessante Frage. Ich sehe sie in dieser Diskussion nicht plausibel beantwortet, beide Diskutanten"teams" können Argumente für sich beanspruchen, die logisch sind. Ein Urteil des VfGH oder der EMRK wäre tatsächlich interessant.
 
Ich frage mich nur, warum du dann dieses Beispiel bringst, wenn es um tatsächliche Menschenrechtsverletzungen im Bereich der Prostitutionskontrolle geht.
Das fragst Du? Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass mir solche Schreckensszenarien, wie Du sie an Hand einer fiktiven Polizeikontrolle an die Wand gemalt hast, noch nicht untergekommen sind. Ich habe also meine Realität Deiner ausufernden Phantasie entgegen gehalten.

So eine Entwicklung kann ganz rasch gehen, wenn einmal die demokratischen Institutionen unterminiert sind.
Aber fängt es denn nicht schon damit an, wenn man die Grundwerte einer demokratischen Gesellschaft für seine persönlichen Zwecke missbraucht? Ist es nicht ein solcher Missbrauch, wenn ich den von der demokratischen Gesetzgebung geschützten privaten Wohnbereich bewusst für die Ausübung eines Gewerbes heranziehe, um auf diese Art Kontrollen meiner Tätigkeit zu umgehen?

Meiner Meinung nach schon. Und wenn Du auch noch so beharrlich auf Deinen Menschenrechten herumtanzt, Deine übrige Argumentation in Hinblick auf Einkommen und Versteuerung zeigt doch sehr deutlich, worum's Dir eigentlich wirklich geht.

Ich hoffe, Du bekommst von den Gerichten die passende Antwort darauf.
 
Menschenrechte in Österreich?

ja kann schon sein,...

aber wofür sind die gut, wenn sich noch nicht mal die daran halten, welche vom Grundgedanke die Gesetze einhalten sollten?
 
Art.5 StGG steht unter Gesetzesvorbehalt, Art.9 StGG nicht. Ob hier also tatsächlich das Hausrecht verletzt ist, ist tatsächlich eine rechtlich interessante Frage. Ich sehe sie in dieser Diskussion nicht plausibel beantwortet, beide Diskutanten"teams" können Argumente für sich beanspruchen, die logisch sind. Ein Urteil des VfGH oder der EMRK wäre tatsächlich interessant.

Gesetzesvorbehalt heißt, dass die Polizisten aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in die Wohnung eindringen dürfen ... sie haben aber eben keine solche gehabt, und Ausforschung nur aufgrund von einem vagen Verdacht auf Wohnungsprostitution gibt eine solche Ermächtigung nicht.

[Die private Wohnung ist] .. nicht nicht mehr ganz so privat, wenn in ihr ein Gewerbe ausgeübt wird, insbesondere, wenn es dieses Gewerbe mit sich bringt, dass man seine Kunden am Ort der Gewerbeausübung empfängt.

Da irrst du dich ... deine Rechtsansicht entspricht etwa dem Stand des Verfassungsgerichtshofs vom 12.3.1988 in VfSlg 11.650: „Weil ferner der Ort der Amtshandlung ein Büro [eines Anwalts] war, scheidet auch ein Eingriff in das Wohnungsrecht gem. Art 8 MRK von vornherein aus.“ Am 16.12.1992 hat dann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Niemietz gg Deutschland festgestellt hat, dass der Begriff der Privatwohnung Büros einschließt (weil das französische Wort domizile der Konvention das ebenfalls tut) und ganz allgemein des Privatlebens weiter gefasst ist, und das Recht einschließt, private Beziehungen mit den Mitmenschen auch im Rahmen des Berufslebens zu pflegen. Daraus leitet sich auch der Schutz privater E-Mail vom Bürocomputer aus gegen Überwachung ab (Datenschutzgesetze).

Immer, wenn man glaubt, geschmackloser geht es nicht mehr, schaffst du es dennoch, noch eines draufzusetzen.

Die Frage war, ob derartige Situationen in absehbarer Zeit in Österreich passieren können. Die Antwort ist aufgrund dieser Beispiele, dass wir zwar alle hoffen, dass unsere gewählten Politiker nicht auf derartige Ideen kommen. Die Opfer in Ruanda haben das allerdings auch von ihrer demokratisch gewählten Regierung geglaubt - und doch sind sie wie aus heiterem Himmel innerhalb von nur 90 Tagen eines schlechteren belehrt worden (so sie überlebt haben).

Die Herangehensweise an diese Frage hängt natürlich von der eigenen Lebenserfahrung ab. Bevor ich Opfer von Menschenrechtsverletzungen war, bin ich natürlich wesentlich vertrauensseliger gegenüber Politikern und Behörden gewesen und habe Meldungen über Menschenrechtsverletzungen bei anderen als übertrieben angesehen. Seither sehe ich mir solche Meldungen genauer an - und sehe eine bedenkliche Häufung.

Aber fängt es denn nicht schon damit an, wenn man die Grundwerte einer demokratischen Gesellschaft für seine persönlichen Zwecke missbraucht? Ist es nicht ein solcher Missbrauch, wenn ich den von der demokratischen Gesetzgebung geschützten privaten Wohnbereich bewusst für die Ausübung eines Gewerbes heranziehe, um auf diese Art Kontrollen meiner Tätigkeit zu umgehen?

In erster Linie dienen die Menschenrechte dem Schutz des Individuums vor dem Staat. Du suggerierst eine Symmetrie, die so nicht besteht, weil der Staat ja durchaus rechtsstaatliche Möglichkeiten hat, echten Missbrauch zu bekämpfen, ohne gleich Menschenrechte zu verletzen. Das "Zauberwort" heißt Verhältnismäßigkeit: Ein Schwerverbrechen aufzudecken erlaubt den Einsatz verdeckter Ermittlungsmethoden, ein - noch dazu nur angebliches - Verwaltungsdelikt aufzudecken erlaubt das nicht. Auch Steuervergehen im diskutierten Ausmaß sind übrigens nur Delikte, keine von Gerichten zu behandelnden Verbrechen.
 
Menschenrechte in Österreich?

ja kann schon sein,...

aber wofür sind die gut, wenn sich noch nicht mal die daran halten, welche vom Grundgedanke die Gesetze einhalten sollten?

Wen greifst Du denn jetzt an? Polizei?
 
Gesetzesvorbehalt heißt, dass die Polizisten aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in die Wohnung eindringen dürfen ... sie haben aber eben keine solche gehabt, und Ausforschung nur aufgrund von einem vagen Verdacht auf Wohnungsprostitution gibt eine solche Ermächtigung nicht.

Das SPG in der aktuellen Version gibt den Ermittlern durchaus weitreichende Rechte. Diese sind zwar konkret im §29 SPG eingeschränkt, jedoch kann meiner Ansicht nach die Überprüfung einer gewerblich Inserierenden am Ort ihrer Gewerbeausübung zunächst unabhängig von der Tatsache erfolgen, dass sie dort auch ihren Wohnsitz hat. Zumal

... dass der Begriff der Privatwohnung Büros einschließt (weil das französische Wort domizile der Konvention das ebenfalls tut) und ganz allgemein des Privatlebens weiter gefasst ist, und das Recht einschließt, private Beziehungen mit den Mitmenschen auch im Rahmen des Berufslebens zu pflegen. Daraus leitet sich auch der Schutz privater E-Mail vom Bürocomputer aus gegen Überwachung ab (Datenschutzgesetze).

... hier ganz konkret der Schutz privater Beziehungen und privater Emails festgesgtelt wurde und eben nicht der Schutz gewerblicher Beziehungen.

In erster Linie dienen die Menschenrechte dem Schutz des Individuums vor dem Staat. Du suggerierst eine Symmetrie, die so nicht besteht, weil der Staat ja durchaus rechtsstaatliche Möglichkeiten hat, echten Missbrauch zu bekämpfen, ohne gleich Menschenrechte zu verletzen.

Im konkreten Fall: welche? Welche Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Wohnungsprostitution würdest du als rechtsstaatskonform ansehen?
 
Das SPG in der aktuellen Version gibt den Ermittlern durchaus weitreichende Rechte.

Diese Rechte gem SPG (Sicherheitspolizeigesetz) sind aber nur im Rahmen der Sicherheitspolizei anwendbar. Die Überprüfung von Wohnungsprostitution fällt hingegen in den Bereich der Sittenpolizei, und dort ist (Verwaltungsgerichtshof) die Ermächtigung zu verdeckten Ermittlungen gem SPG nicht anwendbar.

... hier ganz konkret der Schutz privater Beziehungen und privater Emails festgestellt wurde und eben nicht der Schutz gewerblicher Beziehungen.

Dazu folgendes Zitat aus der Sicht von außen:
Quelle: Cate, F.H.: European Court of Human Rights Expands Privacy Protections: Copland v. United Kingdom, American Society of International Law, Insights 11/2007
"Copland" involved a complaint by Lynette Copland, the personal assistant to the principal of Carmarthenshire College in the United Kingdom. Copland alleged that the College's deputy principal monitored her e-mail and telephone conversations to discover whether she was making improper use of College facilities for personal purposes.
The parties' representations concerning the intrusiveness and duration of the monitoring differed, but the ECHR accepted the U.K. government's position for the purpose of deciding the case. According to the government, the telephone monitoring was limited to analyzing "college telephone bills showing telephone numbers called, the dates and times of the calls and their length and cost," and lasted for "a few months" in late 1999. The government claimed that the Internet monitoring involved analyzing "the web sites visited, the times and dates of the visits of the web sites and their duration" in October and November 1999.
The ECHR found that, on these facts, the monitoring violated Article 8 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (Convention), which provides that "Everyone has the right to respect for his private and family life, his home and his correspondence."​
Der Schutz des Privatlebens besteht also im Berufsleben bereits dann, wenn berechtigt vermutet werden kann, dass privates und berufliches miteinander vermengt sind.

Welche Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Wohnungsprostitution würdest du als rechtsstaatskonform ansehen?

Vorab ganz allgemein, wenn es keine menschenrechtskonformen Maßnahmen zur Durchsetzung irgendeines Verbots geben sollte, dann müsste das seitens der Exekutive akzeptiert werden. Es werden so viele Gesetze produziert, dass es kein Wunder ist, wenn darunter Verbot sind, die der Gesetzgeber nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln durchsetzen kann. Das spricht dann dafür, ein solches Verbot als überflüssig abzuschaffen - gemeinsam mit einer Reihe anderer überflüssiger Gesetze. Oder der Gesetzgeber könnte sein Missbehagen durch ein als ausdrücklich nicht strafbewehrtes Verbot aussprechen - womit vermieden wird, dass dann Polizisten glauben, die Menschenrechte verletzen zu dürfen, um das Verbot bei sonstiger Strafe durchzusetzen.

Um nun direkt auf die Frage zurückzukommen, zuerst ein harmloses Beispiel:

1.) Wenn ein Student in seiner Wohnung Nachhilfeunterricht gibt, so ist das noch nicht automatisch deshalb gewerbliche Tätigkeit, weil er seine Dienste in Kleinanzeigen anbietet.

2.) Wenn er dann Erfolg hat, kann es schon zu merkbaren Einkommen kommen - was aber im Regelfall steuerfrei ist, denn:

selbständig Erwerbstätige, d.h. keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte, müssen eine Einkommensteuererklärung nur dann abgeben, wenn Ihr Einkommen mehr als 11.000 € beträgt (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG).

Möglicherweise ist sein Einkommen sogar leicht über dieser Grenze, was aber niemand überprüfen kann, weil er ja keine Rechnungen legt. Im Hinblick auf die geringen Beträge, um die es hierbei geht, wäre es völlig unverhältnismäßig, diesen Nachhilfelehrer nun lückenlos polizeilich zu überwachen, um zu beweisen, dass er vielleicht 12.150 Euro eingenommen hat! Es handelt sich hier um einen Graubereich, wo strittig ist, ob er gewerbliche Tätigkeit durchführt. Selbstverständlich sind wegen dieser Unverhältnismäßigkeit keine Eingriffe in seine private Wohnung zulässig.

3.) Schließlich kann der Erfolg berauschend sein - und der Student beschließt, ein Nachhilfeinstitut aufzumachen. Er stellt weitere Nachhilfelehrer an, organisiert Sommercamps, macht vielfältige Werbung auch in Schulen, hat an seiner Tür das Schild "Nachhilfeinstitut Studiosus", verteilt auch Rechnungen unter seinem Briefkopf, hat für sein Institut Bankverbindungen usw. Hier ist nun eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit zu konstatieren, er wird auch schon dadurch der Finanz auffallen, weil er Rechnungen legt, die andere von der Steuer absetzen. Hier ist also wegen der Öffentlichkeit der Tätigkeit kein Eingriff in das Privatleben nötig.

Der Fall 1 entspricht einer Frau, die gelegentlich Sex gegen Geld bietet, was nach der Rsp des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs privat ist, also keine "gewerbliche Prostitution".

Der Fall 2 entspricht den meisten Hobbyhuren. In diesem Graubereich zwischen privat und gewerblich ist ein Eingriff nicht verhältnismäßig: Solange der Staat befürchten muss, damit in Grundrechte einzugreifen, sollte er von Eingriffen Abstand nehmen.

Der Fall 3 entspricht der Schaffung eines kleinen Studios. Hier ist so viel Öffentlichkeit vorhanden, dass die Polizei die Fakten nur beobachten muss - ein Eindringen in die Wohnung / das Studio ist nun nicht mehr nötig.
 
[schnipp-schnapp!] ... hier ganz konkret der Schutz privater Beziehungen und privater Emails festgesgtelt wurde und eben nicht der Schutz gewerblicher Beziehungen. [schnapp-schnipp!]
Darum hat die OP, iirc, auch heftig dafür argumentiert, an der Tätigkeit einer Gelegenheits- bzw. Taschengeld-Sexworkerin ("Hobbyhure") sei nix, aber auch gar nix Gewerbliches, das sei...Taschengeld eben, Liebhaberei, private Sexbeziehung, der engere Schutzbereich des Art 8 EMRK.
 
@Mike-Tanja: Unsere Postings haben sich überschnitten, daher zur Klarstellung. In meinem konkreten Fall liegt der in Posting #153 beschriebene Fall 1 vor, also reines Privatleben. Aber auch Fall 2 und Fall 3 fallen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit bezüglich Ermittlungsmethoden noch unter den Schutz von Art 8 EMRK (siehe Copeland und Niemitz aus den Zitaten oben, die Beispiele für Fall 3 sind).
 
Zuletzt bearbeitet:
Da muss Dich der @Steirerbua enttäuschen ..... von solchen reißerischen Szenen kann ich nicht berichten.
Es geht in diesem Thread auch nicht um Dich. Zu Deinem Verständnis lies einmal nach über den Konjunktiv. Wenn Du Opfer von Behördenwillkür oder Menschenrechtsverletzungen würdest, würdest Du Dich darüber zurecht aufregen. Wenn Dir das noch nicht passiert ist - schön für Dich. Aber was hat das mit anderen zu tun, denen es (zumindest nach ihrer Rechtsansicht) passiert ist?
Die Zustände und Arbeitsbedingungen innerhalb der Prostitution sind zunehmend auch allgemein bekannt, daher erscheint es mir sinnwidrig, wenn ich mit aller Gewalt in diesen Job dränge (um des lieben Geldes wegen), und dann nichts als jammere, wie schäbig ich ned behandelt werde. :roll:
Die meisten Gewerbetreibenden haben etwas zu jammern über die Behörden.
Was Du hier bringst, ist eine Art "Geh doch nach drüben!"-Argument: Wenn Dir in Deinem Job etwas nicht passt, dann such Dir einen anderen! Aber man kann eine Tätigkeit aus guten Gründen ausüben und doch Kritik an diversen als unnötig oder ungerecht empfundenen staatlichen Reglementierungen und Eingriffen üben. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Kritik aus gesellschaftspolitischem Idealismus geübt wird oder ob ein Eigeninteresse dahintersteht. Wodurch Kritik motiviert ist, sagt nichts darüber aus, ob sie inhaltlich richtig ist.
Am 16.12.1992 hat dann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Niemietz gg Deutschland festgestellt hat, dass der Begriff der Privatwohnung Büros einschließt
1. So hat er das nicht festgestellt, sondern er hat sich recht ausführlich damit beschäftigt, was privat ist und was nicht und wie das abzugrenzen ist.
2. Der EGMR hat auch festgestellt, dass die Durchsuchung des Büros gesetzmäßig und grundsätzlich auch keine Verletzung von Art 8 EMRK war.
3. Dass es letztlich im konkreten Fall eine Verletzung von Art 8 war, hat mit dem zu weit gefassten Durchsuchungsauftrag zu tun in Verbindung damit, dass es das Büro eines Anwaltes war, der besonderen, rechtsstaatlich bedeutenden Verschwiegenspflichten unterliegt.
(Volltext in Englisch, .pdf)
Da ist für Deinen Fall (Betreten der privat und gewerblich genutzten Wohnung einer Prostituierten) nicht viel zu gewinnen.
Die Opfer in Ruanda haben das allerdings auch von ihrer demokratisch gewählten Regierung geglaubt - und doch sind sie wie aus heiterem Himmel innerhalb von nur 90 Tagen eines schlechteren belehrt worden (so sie überlebt haben).
So ganz aus heiterum Himmel kam das Massaker von Ruanda nicht. Die Spannungen zwischen den beiden sozial verschieden gestellten Bevölkerungsgruppen reichen mindestens bis in die Kolonialzeit zurück.
1.) Wenn ein Student in seiner Wohnung Nachhilfeunterricht gibt, so ist das noch nicht automatisch deshalb gewerbliche Tätigkeit, weil er seine Dienste in Kleinanzeigen anbietet.
In der Regel wird es gewerblich sein. Er wird die Tätigkeit ausüben, um daraus wiederkehrende Einkünfte zu erzielen und er bietet eine nachgefragte Leistung auf dem Markt an. In welchen Fällen könnte das nicht gewerblich sein?
2.) Wenn er dann Erfolg hat, kann es schon zu merkbaren Einkommen kommen - was aber im Regelfall steuerfrei ist, denn:
Möglicherweise ist sein Einkommen sogar leicht über dieser Grenze, was aber niemand überprüfen kann, weil er ja keine Rechnungen legt.
Wenn der Student pflichtgemäß seine Tätigkeit dem Finanzamt meldet, wird er eine Steuererklärung zugeschickt bekommen, soferne nicht von vorneherein absehbar ist, dass das Einkommen die Höhe von 11.000 Euro dauerhaft nicht übersteigen wird. (Eine Steuererklärung zugeschickt zu bekommen gilt als Aufforderung, die einen zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.)
Ob er Rechnungen legt, geht das Finanzamt wenig an. Er hat Aufzeichnungen über seine Einnahmen zu führen, die auch vom Finanzamt geprüft werden können. (Dass sie tatsächlich überprüft werden, ist aus verwaltungsökonomischen Gründen unwahrscheinlich.)
Es handelt sich hier um einen Graubereich, wo strittig ist, ob er gewerbliche Tätigkeit durchführt.
Ob eine Tätigkeit gewerblich ist, hängt nicht von der Höhe der Einnahmen ab, sofern überhaupt objektiv ein Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Einkommen unter 11.000 Euro sind nicht deshalb steuerfrei, weil sie nicht gewerblich wären, sondern weil der Steuertarif (mit Freibeträgen) so gestaltet ist, dass sich keine positive Steuer ergibt.
Der Fall 1 entspricht einer Frau, die gelegentlich Sex gegen Geld bietet, was nach der Rsp des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs privat ist, also keine "gewerbliche Prostitution".
Dass Fall 1 einer Frau entspricht, die gelegentlich Sex gegen Geld bietet, glaube ich nicht. Dass die "die zwar entgeltliche, aber bloß gelegentliche Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung" zur durch Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre des Menschen gehört, ist unbestritten. Aber Du übergehst die Frage, was LuR eigentlich unter "gelegentlich" verstehen.
 
Zum Fall Niemitz gg Deutschland:

1. So hat er das nicht festgestellt, sondern er hat sich recht ausführlich damit beschäftigt, was privat ist und was nicht und wie das abzugrenzen ist.

Unten ist der relevante Absatz aus Niemitz gg Deutschland zur französischen Wortbedeutung (ähnlich auch der UN Menschenrechtsausschuss zum Schutz der Wohnung unter dem Pakt für bürgerliche und politische Rechte unter Bezug auf die chinesische Wortbedeutung)

30. As regards the word "home", appearing in the English text of Article 8 (art. 8), the Court observes that in certain Contracting States, notably Germany (see paragraph 18 above), it has been accepted as extending to business premises. Such an interpretation is, moreover, fully consonant with the French text, since the word "domicile" has a broader connotation than the word "home" and may extend, for example, to a professional person’s office.​

Da ist für Deinen Fall (Betreten der privat und gewerblich genutzten Wohnung einer Prostituierten) nicht viel zu gewinnen.

Bei Niemitz handelte sich um eine Hausdurchsuchung, die trotz gerichtlicher Anordnung menschenrechtswidrig war. Der Gerichtshof hatte sich somit mit der Gesetzmäßigkeit und Notwendigkeit des Eingriffs auseinander zu setzen - nachdem zunächst grundsätzlich der Eingriff festgestellt wurde. Im Kontext dieses Threads geht es aber immer um Eingriffe ohne richterliche Anordnung oder andere gesetzliche Grundlage. Da genügt die Feststellung, dass ein Eingriff gem Art 8 Abs 1 EMRK vorliegt (wegen Niemitz), weil der Gesetzesvorbehalt gem Art 8 Abs 2 EMRK nicht erfüllt ist.

Einkommen unter 11.000 Euro sind nicht deshalb steuerfrei, weil sie nicht gewerblich wären, sondern weil der Steuertarif (mit Freibeträgen) so gestaltet ist, dass sich keine positive Steuer ergibt.

Ziel meiner Ausführungen zum Studenten war es lediglich, an einem nicht kontroversiellen Beispiel, das jeder im Umfeld kennt, zu demonstrieren, dass dort fast jeder Polizeieingriffe zur Aufdeckung von Nachhilfetätigkeit für unverhältnismäßig ansieht - sie werden auch nicht durchgeführt.

Dass die Höhe des Einkommens mit Gewerbsmäßigkeit zusammen hängt, kann aber unabhängig vom Beispiel durchaus argumentiert werden, weil es ja im Sinn der Gewinnerzielungsabsicht auch darauf ankommt, ob die Tätigkeit nachhaltig ist, also die Erwartungshaltung besteht, die Lebenshaltung bestreiten zu können. (Wenn der Student von seinen Eltern abhängig bleibt, wäre das trotz Nachhilfeeinkünften zu verneinen.)

So ganz aus heiterum Himmel kam das Massaker von Ruanda nicht. Die Spannungen zwischen den beiden sozial verschieden gestellten Bevölkerungsgruppen reichen mindestens bis in die Kolonialzeit zurück.

Die Tutsis haben vielleicht Furcht vor Ausschreitungen gehabt, aber der Regierung vertraut und sich - wie von der Regierung aufgefordert - bei öffentlichen Gebäuden, z.B. Kirchen, versammelt. Dass dieser Aufruf der Regierung nur den Zweck hatte, sie umso effizienter zu ermorden, das hat niemand erwartet. Dass dabei angesehene Priester aktiv mitgewirkt haben, war vorher auch nicht zu erwarten. (Das wäre so, als entpuppte sich ein sympathischer Kräuterpfarrer aus dem Fernsehen, der auch ganz sicher nie Kinderschänder war, nun plötzlich als Massenmörder.)
 
Zuletzt bearbeitet:
... wenn er und seine Beifahrerin von der Polizei aufgehalten werden, sie die Polizei beide bei der Kontrolle unsanft aus dem Auto zerrt, wobei sie verletzt werden, ihnen die Kleider vom Leib geschnitten werden und ihre Intimteile untersucht.

Wenn sich etwas – wie Du es beispielhaft angeführt hast – so oder ähnlich abgespielt hat, gehört das abgestellt, genau wie alle anderen bekannt gewordenen Fällen, in denen Teile der Exekutive sich Übergriffe erlauben, weil sie vielleicht meinen, mit dieser Handlungsweise auf der Seite des Großteils der Bevölkerung zu sein: Es wird schon niemand klagen, wenn es sich bei den Opfern nur um unruhestiftende Demonstranten, Penner (Sandler) oder eben nur um Huren handelt. Und wenn die Opfer selbst klagen, ja wem glaubt da die Öffentlichkeit und/oder die Gerichte mehr?

Ich meine, Du hast alles Recht der Welt, das anzuprangern und bewundere Deine unglaubliche Sachlichkeit und Geduld in dieser Diskussion.
Schade finde ich, dass die hier anwesenden juristisch gebildeten User sich darauf zurückziehen, Deine Argumente zu widerlegen (ob berechtigt oder nicht, sei dahin gestellt), statt Dir zu helfen, Deine Klage erfolgreich vertreten zu können.

Schade auch, dass Du Dich nicht auf das Deutsche Grundgesetz: „Art.1 Abs. 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ und „Art. 3 Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ berufen kannst.
Die Juristen hier müssten aber wissen, wo sich ähnliche Grundsätze in der österreichischen Gesetzgebung finden lassen.

Jedenfalls hoffe ich und wünsche Dir, dass Du Mitstreiter findest, die Dein Vorhaben unterstützen.
Denn solche brutalen Übergriffe müssen als solche auch öffentlich so bezeichnet und geahndet werden dürfen, egal in welchem Land unter der Sonne sie passieren.
 
Schade finde ich, dass die hier anwesenden juristisch gebildeten User sich darauf zurückziehen, Deine Argumente zu widerlegen (ob berechtigt oder nicht, sei dahin gestellt), statt Dir zu helfen, Deine Klage erfolgreich vertreten zu können.

Schade auch, dass Du Dich nicht auf das Deutsche Grundgesetz: „Art.1 Abs. 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ und „Art. 3 Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ berufen kannst.
Die Juristen hier müssten aber wissen, wo sich ähnliche Grundsätze in der österreichischen Gesetzgebung finden lassen.

Die EMRK gilt auch in Österreich und unser StGG ist dem deutschen vergleichbar. Aber die Diskussion ist eine andere. Die OP prangert eine systematische Menschenrechtsverletzung durch den Polizeiapparat an und beschränkt sich nicht darauf, eine konkrete Übertretung eines Beamten zu ahnden. Daher ist das von dir angeführte Beispiel in ihrem Kontext lediglich als eine der vielen dramatischen Szenen zu sehen, die sie anführt, um für ihr Anliegen Stimmung zu machen.

Wenn sie gegen eine konkrete Amtshandlung vorgeht, hat sie sicher jede nötige Unterstützung. Juristisch gebildet ist sie offenbar selbst.
 
Wenn sich etwas – wie Du es beispielhaft angeführt hast – so oder ähnlich abgespielt hat, gehört das abgestellt, genau wie alle anderen bekannt gewordenen Fällen, in denen Teile der Exekutive sich Übergriffe erlauben, weil sie vielleicht meinen, mit dieser Handlungsweise auf der Seite des Großteils der Bevölkerung zu sein: Es wird schon niemand klagen, wenn es sich bei den Opfern nur um unruhestiftende Demonstranten, Penner (Sandler) oder eben nur um Huren handelt. Und wenn die Opfer selbst klagen, ja wem glaubt da die Öffentlichkeit und/oder die Gerichte mehr?

Das Fallbeispiel mit dem Auto war eine abgewandelte Version jenes Ereignisses, wo die Vereinten Nationen kürzlich im Ausschuss gg Folter Aufklärung von der Bundesregierung verlangt haben: Ein amerikanischer Lehrer wird in der U-Bahn von verdeckten Ermittlern der Polizei aus heiterem Himmel heraus brutal niedergeschlagen, nur weil er Afroamerikaner ist und die Beamten jeden Schwarzen für einen Drogendealer halten. Er wurde bis heute nicht angemessen entschädigt.

Schade auch, dass Du Dich nicht auf das Deutsche Grundgesetz: „Art.1 Abs. 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ und „Art. 3 Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ berufen kannst.

Leider nützt das auch in Bayern nicht viel, wenn es gegen Sexworker geht: Verkabelte verdeckte Ermittler verwickeln diese Frauen zum Gaudium der Zuhörer im Abhörwagen in Sexgespräche und versuchen sie zu Sex ohne Kondom zu verlocken. Durch eine solche Verletzung der Menschenwürde der Sexarbeiterinnen soll die Einhaltung der Kondomverordnung geprüft werden.

Die OP prangert eine systematische Menschenrechtsverletzung durch den Polizeiapparat an und beschränkt sich nicht darauf, eine konkrete Übertretung eines Beamten zu ahnden.

Schwarze Schafe gibt es überall - daher wäre der einzelne Beamte alleine nicht sehr interessant. Wenn aber ein beträchtlicher Anteil der Herde bis hinauf zu den Leithammeln aus schwarzen Schafen besteht, dann ist es bedenklich. Diese schwarzen Schafe werden nämlich bedenkenlos die gleichen Methoden, die sie jetzt gegen Sexworker einsetzen, gegen Freier einsetzen, sobald es politisch opportun erscheint. (Zum Teil ist dies schon geschehen: Anzeigen für Freier, die am Strassenstrich suchen, wegen Verkehrsdelikten und anderer Verwaltungsübertretungen. Diese Anzeigen wurden mit der Absicht nach Hause geschickt, dass die Ehefrau von den Aktivitäten erfährt.)

Insofern ist die Gleichmütigkeit, mit der hier - einem Freierforum - Menschenrechtsverletzungen von manchen zur Kenntnis genommen werden, durchaus erstaunlich. Ich hoffe dennoch, dass diese Herren im Fall des Falles manche der hier gebrachten Argumente für sich nützen können. In diesem Sinn ist dieser Thread eine Art Bildungskolumne.
 
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