Kinderpornografie im Animationsfilm / Hentai-Genre

Sorry das ist inkorrekt bitte selbst genau nachlesen § 184b StGB umfasst Kinderpornographische Schriften. Da sind Comics dabei ..

Nein, du interpretierst den Gesetzestext im Wortlaut falsch. Um dem vorzubeugen habe ich extra 2 fachkundige Auslegungen hinzugefügt.

Einstiegsdroge ?! Echt jetzt du hast wohl echt keine Ahnung

Die These, dass Pornos zu realen Taten anstiften steht gleichwertig zu der These, dass sie Übergriffe verhindern. In der Realität gibt es beides. Was überwiegt, ist weder erforscht noch bewiesen.

Dennoch wäre ein Überwiegen des Verhinderns kein Argument, Kinder generell als Aufgeilungsmittel herabzuwürdigen.

Sollen kranke Pädophile meinetwegen ihr "Anschauungsmaterial" per Rezept verabreicht bekommen. Deshalb muss aber nicht gleich der gesamten Öffentlichkeit das Zeugs zur freien Verfügung gestellt werden. Die allermeisten wollen es eh nicht sehen.
 
Ist falsch. Du bekommst selbst im Freien Internet so zuemlich alles an Hentais was du auch im Darknet bekommen würdest.

Das ist nicht falsch. Da gibt es erhebliche Unterschiede in der Darstellung, z.B. ob eine Erwachsenenfigur auf kindlich getrimmt wird, was überwiegend der Fall ist und somit nicht zweifelsfrei kinderpornografisch ist, oder die Figur eindeutig ein Kind darstellt und somit unter das Verbot fällt.
 
oder die Figur eindeutig ein Kind darstellt und somit unter das Verbot fällt
es gibt kein weltweites verbot, lol
das interessiert das internet nicht, wenn irgendwelche länder ihre eigenen gesetze machen ... es gibt massenweise rechenzentren, bei denen das material völligst legal gehosted wird ... für sowas brauchts bitte kein darkweb.
 
es gibt kein weltweites verbot, lol
das interessiert das internet nicht, wenn irgendwelche länder ihre eigenen gesetze machen ... es gibt massenweise rechenzentren, bei denen das material völligst legal gehosted wird ... für sowas brauchts bitte kein darkweb.

Lokale Gesetzte können nicht davon abhängig gemacht werden, was irgendwo auf der Welt legal oder illegal gehostet wird.
 
... der Thread ist tot, führt zu nix mehr! "Sinnlose Ballwechsel" würde unser Trainer dazu sagen und abpfeifen! :klatsch:
 
Das ist nicht falsch. Da gibt es erhebliche Unterschiede in der Darstellung, z.B. ob eine Erwachsenenfigur auf kindlich getrimmt wird, was überwiegend der Fall ist und somit nicht zweifelsfrei kinderpornografisch ist, oder die Figur eindeutig ein Kind darstellt und somit unter das Verbot fällt.
Da liegt du schlicht falsch :)! Du findest schon wenn du einfach nur die Suchbegriffe 3D und Hentai bei google eingibst sofortige ziemlich eindeutige Ergebnisse! Und das obwohl man überhaupt nicht auf der Suche nach so etwas gewesen ist!

Aber auch andersgeartete (kein 3d) Hentais der bei uns eigentlich verbotenen Form grafischer Darstellung (naja zumindest in Deutschland) ist ohne Probleme über google zu finden (und auch das meist ohne es finden zu wollen, einfach weil es MIT angezeigt wird).
Nicht dass das jetzt eine Aufforderung sein soll aber es bleibt schlicht fakt. Das Internet ist was Zeichentrick oder Animes oder animierten 3d Sequenzen oder Bildern angeht alles andere als sauber oder gar eingeschränkt!
Dafür braucht es nun wirklich kein überaus großes Wissen über das Internet ^^....

Lokale Gesetzte können nicht davon abhängig gemacht werden, was irgendwo auf der Welt legal oder illegal gehostet wird.
Doch schon. Denn ohne deren Auskunft über IP und co. können hiesige Behörden nicht herausfinden, ob und wer sich evtl. auf den Internetseiten aufgehalten hat, die über ausländische Server laufen.
Wenn es dort legal ist wird auch dort keine Behörde schauen und entsprechend bekommt bei uns keiner mit ob jemand dort gewesen (eingeloggt) ist oder nicht.

Die meisten Hinweise die unsere Polizei in Europa zu Leuten mit einem solchen Zugriff erhalten kommen aus dem Ausland, wo die Gesetze uns entgegebkommen und die dortigen Behörden entsprechend suchen (bspw. in den USA durch das FBI). Finden die heraus das sich dort Leute aus dem Ausland eingeloggt haben so geben sie die IP's an unsere Behörden weiter, die dann die entsprechenden Provider um Informationen ersuchen. Ist der Zeitraum zu groß bringt denen aber auch oft selbst die IP nichts mehr. Ist ja der Grund warum vor allem in Deutschland man unbedingt zur Vorratsdatenspeicherung (VDS-Gesetz) möchte. Ging bisher aber nicht durch den Europäischen Gerichtshof 8bzw. irgendwas steht da aus kp bin nicht auf dem neusten Stand).

Es spielt also durchaus eine Rolle. Davon abgesehen das bei Hentais in D (in Österreich ohnehin nicht) selbst bei "Erwischen" niemand eteas tun wird..eben wegen der bereits mehrfach angesprochenen Problematik "Ist es jetzt Kipo oder nicht". Ist eine so extreme Grauzone das selbst so ein Gesetz so gut wie wirkungslos ist und bisher auch bleibt.

... der Thread ist tot, führt zu nix mehr! "Sinnlose Ballwechsel" würde unser Trainer dazu sagen und abpfeifen! :klatsch:
Ist leider oft so ^^. Vor allem wenn es zu politsch wird.
 
Hi,

:verwirrt: deine engstirnige Art aus einem verständlichen Satz komplett was anderes zu verstehen, ist fast schon beeindruckend.

und da ich nicht der einzige bin, der diese Sätze anders versteht, .....

Du kommst natürlich nicht auf die Idee, dass die Deutsche Sprache es zulässt, mit dem nötigen verstand, dass etwas eindeutig und unmissverstöndlich geschrieben werden kann ... ;)


Denk einfach mal nach statt deinem ersten Impuls zu folgen.

Ich informiere mich lieber, und das was Du meinst nennt sich Rache und hat mit dem Schutz der eigenen Kinder exakt nichts zu tun. Drum gibt es auch viele Kinderlose Menschen, die da gerne Selbstjustiz üben wollen ... aber an sowas denkst Du ja nicht, wenns ausserhalb Deiner Box ist ... ;)


Bei den Vollzugslockerungen ist es natürlich noch nie passiert, dass die Täter rückfällig geworden sind.

Ist nicht Sache der Justiz.


Oder die Täter wegen Formfehler gar nicht angeklagt werden konnten.

Zuviele US Krimis angesehen, bei uns ist sowas sehr selten, und wenn, dann ist es nicht Fehler der Justiz sondern derer, die die Fehler gemacht haben.


Oder sie als nicht gefährlich eingestuft wurden, einfach weil Psychopathen so gut lügen können.

Wenn ein Fachmann der Psychiatrie getäuscht wird, ist das nicht Fehler der Justiz ....


Nein, das ist noch nie passiert - Justiz ist von Gott und nicht Menschen erschaffen, also wird die unfehlbar sein. :hilarious:

Du weißt halt nicht, was die Justiz ist, und benutzt den Ausdruck falsch. Wenn Du statt z.B. "Politik" das Wort "Justiz" benutzt, ist das Dein Problem, nicht meins. ;)


"Nur", ach komm schon, das wird jetzt zu einfach ;)

Und obwohl es so einfach ist, hattest Du es nicht verstanden ... ;)


Das ist auch der Grund warum ich dir ab jetzt nicht mehr ernsthaft antworten werde, es hat einfach keinen Sinn.

Du hast jemals hie ernsthafte Antworten getippt? ;)

Bis jetzt lese ich meistens zu diesen Themen falsche "law and order" Dogmen ...


Wie ich im letzten Beitrag schon gesagt habe, ich habe Homosexualität mit keinem Wort erwähnt, ...

Richtig, Schwalbe hat sie erwähnt, und Du hast ihm zugestimmt ...


... weil die Homosexualität ausgelebt werden kann ohne dass die andere Person zu Schaden kommt. Die Pädophile kann nicht auf die gleiche Art ausgelebt werden, weil die andere Person (in diesem Fall das Kind) IMMER einen Schaden erleiden wird! Haben wir es jetzt endlich kapiert?

Ja, Du hast es nicht verstanden! Da Homosexualität keine Krankheit ist kann man sie nicht mit Pädophilie vergleichen.



Wer in diesem Thread hat davon geredet Pädophile wegzusperren? :fragezeichen: WENN sie straffällig werden, dann ja - aber nicht bloß wegen einer psychischen Störung.

Schwalbe und andere, denen Du zustimmst ...


Aha. Das soll mir was sagen?

Dass Du das "wir" nutzt, statt dem "ich" um so zu tun, als wäre Deine Meinung von vielen geteilt. So wie die paar Leutchen die rumrennen und skandieren "Wir sind das Volk" ....


Der Punkt ist doch einfach: Fachleute z.B. aus dem Bereich der Psychologie forschen, und stellen den Stand der Wissenschaft her. Juristen als Politiker schaffen Gesetze. Juristen als Richter vollziehen diese Gesetze. Und nach Rücksprache mit Fachleuten werden Menschen, die gefährlich sind, im Rahmen der Gesetze und des Standes der Wissenschaft festgehalten oder eben nicht.

Du kritisierst das, aber es fehlt Dir für Kritik die nötige Ausbildung, daher kannst Du nicht konkret sagen was man besser machen soll. Also bleibt Dir nur ein "Wegsperren!!!" .... und das ist halt in einem demokratischen Rechtsstaat .... ach egal, Du verstehst es eh nicht .....


LG Tom
 
Doch schon. Denn ohne deren Auskunft über IP und co. können hiesige Behörden nicht herausfinden, ob und wer sich evtl. auf den Internetseiten aufgehalten hat, die über ausländische Server laufen.

Das hast du falsch verstanden. Ich meinte, dass ein Land Verbote erlassen kann, völlig unabhängig davon was auf der übrigen Welt als erlaubt oder nicht gilt.

Da liegt du schlicht falsch :)! Du findest schon wenn du einfach nur die Suchbegriffe 3D und Hentai bei google eingibst sofortige ziemlich eindeutige Ergebnisse! Und das obwohl man überhaupt nicht auf der Suche nach so etwas gewesen ist!

Mag sein, dass es auch im Net sowas zu finden gibt. Wie gesagt, ist auch Auslegungssache, ob die Figur eindeutig als Kind dargestellt ist oder z. B. große Brüste und nur ein kindliches Gesicht hat, was eher eine auf kindlich gemachte Figur darstellt. Asiaten haben ja eh verglichen mit uns einen kindlicher wirkenden Gesichtsausdruck. Insofern für sie wohl nichts besonderes. Und nur wir denken an KiPo.
 
Das hast du falsch verstanden. Ich meinte, dass ein Land Verbote erlassen kann, völlig unabhängig davon was auf der übrigen Welt als erlaubt oder nicht gilt
Das ist klar. Spielt aber im Netz keine Rolle da man dennoch an entsprechende Quellen gelangen kann. Was hier illegal ist ist es anderswo eben nicht. Und bei Bildern ist es so ziemlich das einfachste.

Vor allem da selbst verbotene Inhalte selte nauch bei feststellung der IP verfolgt werden. Also wenn es um hentai geht. Bei echten kipo ist das nat was anderes.

ag sein, dass es auch im Net sowas zu finden gibt. Wie gesagt, ist auch Auslegungssache, ob die Figur eindeutig als Kind dargestellt ist oder z. B. große Brüste und nur ein kindliches Gesicht hat, was eher eine auf kindlich gemachte Figur darstellt. Asiaten haben ja eh verglichen mit uns einen kindlicher wirkenden Gesichtsausdruck. Insofern für sie wohl nichts besonderes. Und nur wir denken an KiPo.
Tut mir leid da muss ich dich enttäuschen. Ganz eindeutig gibt es dieses 3d und auch andere hentai die eindeutig das darstellen sollen, was diejenigen die danach suchen, auch finden möchten. Meist jedoch auch Leute, die nur nach normalen hentai suchen. Der Grund: es ist nicht verboten bis auf in sehr wenigen Ländern (unter anderem Deutschland). Das kümmert jedoch den Suchalgorithmus von Google nicht.

Ich zb suche gern mal hentai. Sicher sind da auch mal hentai in den Ergebnissen die eher nicht meinen Zielvorstellungen entsprechen. Quasi bei denen man etwas interpretieren könnte. Jedoch tauchen da auch immer wieder komplett abwegige Sachen auf die nun alles andere als meinem Suchwort entsprechen. Da reicht teilweise schon "kleine brüste". Das Internet ist brutaler als der deutsche oder eben Österreicher in seiner kleinen heilen Welt gerne glauben mag. Vom Darknet erst garned angefangen. Da hentai zu suchen muss man erst garned beginnen da fast immer nur mist rauskommt. Daher lasse ich das Darknet lieber den Leuten die es wirklich nötig hätten...politisch verfolgte etc (für die es ursprünglich auch gedacht gewesen ist soviel ich weiß).

Zum asiatischen Aussehen. Schau dir mal einige anime an. Die Japaner tendieren stark dazu die Figuren zu europaisieren. Die sehen selten wie typische Japaner aus. Ausgenommen die Frisuren xD.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Nein, du interpretierst den Gesetzestext im Wortlaut falsch.
tut sie nicht, ihr diskutiert nur aneinander vorbei.
du willst ja, sagst du selbst die ganze zeit, nur solche comics verboten sehen, die eben explizit und zweifelsfrei sexuelle handlungen mit kindern zeigen. und der besitz solcher ist eben in deutschland verboten (siehe zitat aus dem von dir verlinkten) :
Das Bundesverfassungsgericht verlangt jedoch, dass ein objektiver Betrachter eindeutig zum Schluss kommen müsse, dass zumindest ein Darsteller ein Kind sei.
 
tut sie nicht, ihr diskutiert nur aneinander vorbei.
du willst ja, sagst du selbst die ganze zeit, nur solche comics verboten sehen, die eben explizit und zweifelsfrei sexuelle handlungen mit kindern zeigen. und der besitz solcher ist eben in deutschland verboten (siehe zitat aus dem von dir verlinkten) :

Es sind eben Comics nicht immer verboten, sondern nur deren Verbreitung, der bloße Besitz nicht. Bei realen Pornos hingegen auch der Besitz.

siehe

Link 1:

Bei fiktiver Kinderpornografie muss strikt zwischen der Verbreitung und dem Besitz unterschieden werden. Bei der Verbreitung von Comics und Mangas, die sexuelle Handlungen an fiktiven Kindern beinhalten, ist eine Strafbarkeit meist gegeben.

Der reine Besitz solcher Comics ist dagegen noch nicht automatisch strafbar, denn nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich um ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ handeln. Dies ist bei Comics und Mangas in der Regel nicht gegeben.

Link 2:

Für die Verwirklichung des § 184b StGB in der Tatvariante der „Verbreitung von Kinderpornographie" ist es bereits nach dem Gesetzeswortlaut völlig ausreichend, wenn es sich um ein fiktives Geschehen handelt. Gegenstand kann daher auch eine virtuelle Schöpfung im Sinne von Comics, fiktiven Personen sowie Mangas sein. Hierzu zählen auch „Scheinkinder", „Scheinmenschen" und Darstellungen eines Animationsprogramms.
 
Es sind eben Comics nicht immer verboten, sondern nur deren Verbreitung
jo marlene ... widerspricht dem, was ich geschrieben habe, nicht. dort steht, wann sie verboten sind, und das es bei dem, was du (und andere hier) fordern, eh auch nur um das geht (nämlich wenn man unweigerlich objektiv zu dem entschluss kommen muss, dass es sich bei der darstellung eindeutig um kinder handeln soll).

wozu die diskussion darüber, was nicht darunter fällt?
 
Nein, du interpretierst den Gesetzestext im Wortlaut falsch. Um dem vorzubeugen habe ich extra 2 fachkundige Auslegungen hinzugefügt.



Die These, dass Pornos zu realen Taten anstiften steht gleichwertig zu der These, dass sie Übergriffe verhindern. In der Realität gibt es beides. Was überwiegt, ist weder erforscht noch bewiesen.

Dennoch wäre ein Überwiegen des Verhinderns kein Argument, Kinder generell als Aufgeilungsmittel herabzuwürdigen.

Sollen kranke Pädophile meinetwegen ihr "Anschauungsmaterial" per Rezept verabreicht bekommen. Deshalb muss aber nicht gleich der gesamten Öffentlichkeit das Zeugs zur freien Verfügung gestellt werden. Die allermeisten wollen es eh nicht sehen.

Nein habe ich nicht vor allem da ich genügende BGH gelesen habe diesbezüglich indem es um Comics ging.

Nochmal es gibt kein separates Gesetz für Hentai es gehört zu § 184b StGB dazu. Und wie schon erwähnt: Besitz Erwerb sowie Verkauf ...

Hier von einem wirklichen Anwalt ... Der ist a qualifizierter als du wenn es um deutsches Recht geht und B hier steht das der 184 zu trage kommt gerade der Besitz kann hier deutlich raus gelesen werden
Es sind eben Comics nicht immer verboten, sondern nur deren Verbreitung, der bloße Besitz nicht. Bei realen Pornos hingegen auch der Besitz.

siehe

Link 1:

Bei fiktiver Kinderpornografie muss strikt zwischen der Verbreitung und dem Besitz unterschieden werden. Bei der Verbreitung von Comics und Mangas, die sexuelle Handlungen an fiktiven Kindern beinhalten, ist eine Strafbarkeit meist gegeben.

Der reine Besitz solcher Comics ist dagegen noch nicht automatisch strafbar, denn nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich um ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ handeln. Dies ist bei Comics und Mangas in der Regel nicht gegeben.

Link 2:

Für die Verwirklichung des § 184b StGB in der Tatvariante der „Verbreitung von Kinderpornographie" ist es bereits nach dem Gesetzeswortlaut völlig ausreichend, wenn es sich um ein fiktives Geschehen handelt. Gegenstand kann daher auch eine virtuelle Schöpfung im Sinne von Comics, fiktiven Personen sowie Mangas sein. Hierzu zählen auch „Scheinkinder", „Scheinmenschen" und Darstellungen eines Animationsprogramms.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Einschlägige Vorschrift ist zunächst § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften). Japanische Hentai Videos mit kinderpornographischem Inhalt fallen unter diese Norm. Hierbei handelt es sich um fiktive Kinderpornographie. Bei der Verbreitung von Hentai Videos mit fiktive Kinderpornographie ist eine Strafbarkeit in der Regel gegeben. Bei Besitz von kinderpornographischem Material greift § 184b III StGB ein. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich hier um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handeln. Dies ist bei Hentai Videos in der Regel nicht der Fall. Problematisch ist das Wort "wirklichkeitsnah". Bei Tentakeln, Monstern ist dies sicherlich nicht der Fall, aber bei menschenähnlichen Darstellungen kann es sich für einen objektiven Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach unter Umständen um eine "wirklichkeitsnahe" Darstellung handeln. Bei dem Besitz ist anzumerken, dass die bloße Abspeicherung im Internet-Cache ausreichen kann. Bei einem streaming kann man demnach ohne weiteres von einem Besitz ausgehen. Hier kann man aus juristischer Sicht nur mit mangelndem Vorsatz argumentieren. Der Download ist nicht zwingend erforderlich. Es ist auch anzumerken, dass schon ein Verdacht zu Ermittlungen und den damit einhergehenden Unannehmlichkeiten führen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass ein User durch das bloße Anklicken auf einer Liste erscheint, die dann zu einer Hausdurchsuchung führt. Ungeachtet einer späteren Verurteilung hat der User sich dann mit den Problemen dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen. Zu der letzten Frage kann man sagen, dass alle Medien mit sexuellen Handlungen an Tieren, exzessiver Gewalt und Minderjährigen in jedem Fall zu meiden sind.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Hellmich

Es gibt nichts daran falsch zu verstehen daß der Besitz schon Strafbar ist wenn es um genau die Verbreitung der Besitz und der Verkauf im Text steht : unter Paragraph 184 3. (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
wozu die diskussion darüber, was nicht darunter fällt?

Der Knackpunkt ist die Wirklichkeitsnähe ( fotorealistisch ), die eine Absicht ( Vorsatz ), Kinder pornografisch darzustellen, begründen. Das ist bei Comics natürlich selten.

Und eben dieser erkennbare Vorsatz ist das grundsätzlich Verwerfliche, egal ob in Schrift, Comic oder reale Fotografie ( sexuelle Handlungen / Posing ). Und das entspricht auch dem Tenor der entsprechenden Gesetzgebung, nämlich Kinder an sich vor Missbrauch zu schützen. Auch wenn sie "nur" in Form einer Fiktion als Wichsvorlage benutzt werden.
 
Nein habe ich nicht vor allem da ich genügende BGH gelesen habe diesbezüglich indem es um Comics ging.

Nochmal es gibt kein separates Gesetz für Hentai es gehört zu § 184b StGB dazu. Und wie schon erwähnt: Besitz Erwerb sowie Verkauf ...

Hier von einem wirklichen Anwalt ... Der ist a qualifizierter als du wenn es um deutsches Recht geht und B hier steht das der 184 zu trage kommt gerade der Besitz kann hier deutlich raus gelesen werden

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Einschlägige Vorschrift ist zunächst § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften). Japanische Hentai Videos mit kinderpornographischem Inhalt fallen unter diese Norm. Hierbei handelt es sich um fiktive Kinderpornographie. Bei der Verbreitung von Hentai Videos mit fiktive Kinderpornographie ist eine Strafbarkeit in der Regel gegeben. Bei Besitz von kinderpornographischem Material greift § 184b III StGB ein. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich hier um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handeln. Dies ist bei Hentai Videos in der Regel nicht der Fall. Problematisch ist das Wort "wirklichkeitsnah". Bei Tentakeln, Monstern ist dies sicherlich nicht der Fall, aber bei menschenähnlichen Darstellungen kann es sich für einen objektiven Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach unter Umständen um eine "wirklichkeitsnahe" Darstellung handeln. Bei dem Besitz ist anzumerken, dass die bloße Abspeicherung im Internet-Cache ausreichen kann. Bei einem streaming kann man demnach ohne weiteres von einem Besitz ausgehen. Hier kann man aus juristischer Sicht nur mit mangelndem Vorsatz argumentieren. Der Download ist nicht zwingend erforderlich. Es ist auch anzumerken, dass schon ein Verdacht zu Ermittlungen und den damit einhergehenden Unannehmlichkeiten führen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass ein User durch das bloße Anklicken auf einer Liste erscheint, die dann zu einer Hausdurchsuchung führt. Ungeachtet einer späteren Verurteilung hat der User sich dann mit den Problemen dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen. Zu der letzten Frage kann man sagen, dass alle Medien mit sexuellen Handlungen an Tieren, exzessiver Gewalt und Minderjährigen in jedem Fall zu meiden sind.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Hellmich

Es gibt nichts daran falsch zu verstehen daß der Besitz schon Strafbar ist wenn es um genau die Verbreitung der Besitz und der Verkauf im Text steht : unter Paragraph 184 3. (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was der Anwalt da schreibt, widerspricht doch überhaupt nicht dem von mit geposteten. Ich glaube eher, dass du den Sachverhalt zur "Wirklichkeitsnähe" nicht richtig verstehst.

Ein nicht wirklichkeitsnahes Geschehen / Bild ist nicht fällt nicht unter den § 184 , was bei Comics meist der Fall ist. Nichts anders habe ich gesagt.


Bei Besitz von kinderpornographischem Material greift § 184b III StGB ein. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich hier um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handeln. Dies ist bei Hentai Videos in der Regel nicht der Fall. Problematisch ist das Wort "wirklichkeitsnah". Bei Tentakeln, Monstern ist dies sicherlich nicht der Fall, aber bei menschenähnlichen Darstellungen kann es sich für einen objektiven Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach unter Umständen um eine "wirklichkeitsnahe" Darstellung handeln.
 
Das ist bei Comics natürlich selten
aber nicht doch :rolleyes:

sei froh, dass dir nur harmlose dinge scheinbar in den schoss fallen ... es gibt im lolicon bereich wahnsinnig viel, was mehr als nur offensichtlich und eindeutig gestaltet ist (nur fotorealistisch nicht, das widerspricht dem lolicon "fetish", genauso wie 3D etc). aber der tatbestand, vorsätzlich an kinder denken zu lassen, ist bei den meisten dieser genre-spezifischen zeichnungen, durchaus nachweisbar (was denkst du bitte soll ein schulranzen mit teddybär und schultüte sonst darstellen?)

Und eben dieser erkennbare Vorsatz ist das grundsätzlich Verwerfliche, egal ob in Schrift, Comic oder reale Fotografie ( sexuelle Handlungen / Posing ). Und das entspricht auch dem Tenor der entsprechenden Gesetzgebung, nämlich Kinder an sich vor Missbrauch zu schützen.
ich verstehe immer noch nicht, wo du dir aus dem kontext einen schutz für kinder erwartest, wenn es vorsätzlich zwar verboten ist, aber "nur leicht angedeutet" legal bleibt :schulterzuck:
 
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