hier kurioses aus deutschland:
Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Durchfalls
In Abwägung zwischen den persönlichen Interessen eines Betroffenen an der Wahrung seines Schamgefühls und dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs, ist der Betroffene nicht gehalten, notfalls seinem Druck im Magen-Darmbereich während der Fahrt nachzugeben und die Verschmutzung seiner Wäsche in Kauf zu nehmen. Die Vorinstanz müsse prüfen, ob der Betroffene sich auch auf andere Weise aus seiner Notlage hätte helfen können, bevor er die Höchstgeschwindigkeit überschreitet (OLG Zweibrücken, Az. 1 Ss 291/96)