Wiener Prostituionsgesetz:
Prüfung der Zuverlässigkeit
§ 8.
(1) Die Behörde hat zu prüfen, ob die zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, die Personen mit maßgebendem Einfluss die für den Betrieb des Prostitutionslokals erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen
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a) | durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und diese Strafe noch nicht getilgt ist oder | | | | | | | | | |
b) | wegen schwerwiegender Verstöße insbesondere gegen gewerberechtliche, sozialversicherungsrechtliche, sicherheitspolizeiliche, fremdenrechtliche oder prostitutionsrechtliche Rechtsvorschriften rechtskräftig bestraft worden sind und diese Strafen noch nicht getilgt sind. | | | | | | | | | |
Auf Basis von (2) (b) wäre damit bei Fehlen von Deckeln (mehrere, wiederholt) auch meiner Meinung nach das Zudrehen des gesamten Betriebes denkbar.
Ebenso eindeutig:
Untersagung des Betriebes
§ 13.
(1) Sind die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen. Dasselbe gilt, wenn eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher wiederholt ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 nicht nachkommt.
(Und wenn die Behörde zudrehen will, stehen dann sicher auch noch Feuerlöscher um 2 cm zu weit entfernt, klemmt ein Notausgang oder ist ein Teppich nicht brandschutzhemmend genug).
Und da dem Betreiber (wie
@Mitglied #475094 schon schreibt) für den Deckel ja keine Kosten entstehen und er quasi sogar damit werben kann, hat kein LH-Betreiber auch nur irgendein Interesse daran, hier schleißig zu sein. Da geht es um zu viel Geld für ihn.