- Registriert
- 12.7.2007
- Beiträge
- 1.081
- Reaktionen
- 2.080
- Punkte
- 281
- Checks
- 6
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion erfordert derzeit den Zugriff auf die Seite über den integrierten Safari-Browser.
möchte ich dich bitten, nachzudenken, ob das wirklich alles wahr ist, denn dann wäre ja folgendes erfüllt:War gestern abends in der M.gasse x/x/x......
......zahle ich für 90 Minuten (Massage) im Vorhinein 130 Euro....
.......Was dann folgte war so ca.: (edit aufgrund der Entfernung der Originalzitate)......
§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit (Anm. des Verfassers: 130 Euro...) vorliegt.
§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt. (Anm. des Verfassers: M.gasse xx/x/x)
§ 8. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Beschränkungen nach § 3, § 4 oder § 5 oder entgegen den Verpflichtungen nach § 6 die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Grund (Anm. des Verfassers: z.B. ein detailliertes Posting im EF) vermutet wird, zu gewähren.
(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können......
(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und angekündigt wurde.....
OK, habe es editiert.
Allerdings hast du noch ein Paar Sachen von mir zitiert, die ich schon wegeditiert habe!
.....
Wie sollen dann idealerweise solche Berichte aussehen?
OK, habe es editiert.
und wahrscheinlich genießt die grüne truppe ordentlichen rabatt in diesen läden
Schade eigentlich, dass dein sicher interessanter bericht nicht mehr zu lesen ist.
Ich glaube dass diese hütten/wohnungen zum großteil alle bekannt und geduldet sind
Die Suchfunktion machts möglich :hatte jemand schon mal das Vergnügen mit Lili in der Mollardgasse 23, meine nicht lina