B
Gast
(Gelöschter Account)
Tatsächlich ist die Faktenlage jedoch folgende:
- Die Beweislastumkehr gilt nur, wenn es darum geht, ein konkretes Lokal, das einen bestimmten Anschein erweckt, als Prostitutionslokal zu qualifizieren
..sorry, also ich kann auch hier keine beweislastumkehr erkennen!
..siehe formulierung: "Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht..."
..also muss die behörde schon erst, die konkreten tatsachen für den verdacht "begründen" um einschreiten zu können.
..ist nur mein persönliche meinung als art gegenspieler von freund und helfer, ich bin überzeugt, man hat diese formulierung bzw möglichkeit gewählt, da die erfahrung gezeigt hat, dass man gegen bestehende ilegale bordelle/puffs nicht wirklich ein handhabe hatte. (ob man sie in zukunft hat, wird sich ja erst zeigen)
..fakt bisher war ja eher so, man wusste, das es dort ilegal ist, man kam auch immer wieder vorbei, um nach gegebener rechtslage bzw beweisbaren umstand anzuzeigen, nur es änderte sich dadurch nichst!
..ich sag es mal von der sicht eines banditen, warum soll ich ein ilegales geschäft, trotz anzeigen zusperren, so lange unterm strich noch immer ein satter gewinn bleibt?
..obwohl im alten gesetz die möglichkeit bestand, druck bzw anzeigen gegen den hauseigentümer/verwalter zu machen, damit er für die einstellung des ilegalen treibens, in seinem mietobjekt sorgt, mitunter kaum bis keine wirkung gezeigt hat, versucht man es eben jetzt so.