Privat Diverses Neues Prostitutionsgesetz: Strafe droht auch Kunden von Studios

... kann die Polizei nur wenn es um Sexarbeit geht sich Zutritt zu Wohnungen ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl
... dass es sich um eine Art von globaler Kriminalisierung handelt...

Es weist eher darauf hin, dass es in unserem Land hausgemachte grobe rechtsstaatliche Missstände und Unzulänglichkeiten gibt!

Die grüne Neo-Regierungspartei hat uns lange Zeit mit der leeren Versprechung an der Nase herumgeführt, solche Auswüchse abzubauen. In Wirklichkeit hat sie die Misere noch weiter verschärft und profiliert sich neuerdings als gemeiner Taschelzieher – schon sehr bald können nämlich dem SW-Kunden für seine Lüsternheit bis zu 500 Euro abgeknöpft werden...

Vielleicht können mit diesem Schandgeld ja weitere Parkplätze "begrünt" werden.
 
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in meine eigentumswohnung kommt kein mensch wenn ich nicht will hinein ! und wenn es der bp ist ist das vollkommen wurst! du musst nur wenn gefahr in verzug (da nur wenn es um menschenleben geht) jemand hineinlassen! da fährt die eisenbahn darüber ! ist gesetzlich gedeckt! schönen abend noch l.g.

also ich befürchte, daß, wenn die Polizei wo hinein will bzw. hinein darf, es egal ist, ob Eigentumswohnung, Mietwohnung, Genossenschaftswohnung etc.; warum sollte eine Eigentumswohnung diesbezüglich einen im Sinne des Bewohners "bevorzugten" Status haben?
 
die zeigt überhaupt, seit sie an der Macht ist, ihr wahres Gesicht - auch in vielen anderen Belangen :mad:

die basisdemokratischste und demokratiepolitisch besserwisserischste aller Bewegungen - ähhm - bloß eine grüne Fratze? :haha:
 
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die wohnung ist mein eigentum !hatte vor jahren ein problem mit einer firma wegen fenster(nicht nur ich) haben sich bei fensterbänke vermessen konnten diese solange gerüst stand nicht montieren! gerüst weg wollten durch wohnung zur montage ( 8. stock) war nicht unser problem,niemand liess sie in wohnung(wie im wald gerufen so kommt es zurück)nach auskunft mehrer anwälte siehe post 1100 !
 
ich hätts gern genauer, wo genau steht das zum nachlesen, das die meine Tür einschlagen dürfen, dankeschön.
§15 (4) iVm (1)

§ 15. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Bestimmungen in diesem Gesetz die Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder ein Prostitutionslokal betrieben wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder der rechtswidrige Betrieb eines Prostitutionslokals mit Grund vermutet wird, zu gewähren.

(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt.


Problematisch ist der begründete Verdacht in Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung in §2 (5)

(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.

Achtung ich bin kein Jurist und das ist nur meine Interpretation des Gesetzestextes...
Weder kenne ich die Verordnungen dazu noch irgendwelche Erläuternden Bemerkungen...
Von der Rechtssprechungspraxis auch keine Ahnung

Der unterstrichene Teil ist aus meiner Sicht verfassungsrechtlich bedenklich...
Aber ich bin mir sicher Interessenvertretungen und juristisch wesentlich besser ausgebildete Leute haben sich darüber schon den Kopf zerbrochen :schulterzuck:
 
mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere [...] weil sich darin [...] Personen aufhalten, die [...] ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen

Im Klartext bedeutet dies, dass der Landesgesetzgeber die gesetzliche Vermutung formuliert hat, dass jede Frau eine Prostituierte ist, die sexy Dessous besitzt (und sie daher vermutlich in ihrer eigenen Wohnung gelegentlich trägt), und dass daher die Polizei jederzeit gewaltsam in ihre Wohnung eindringen darf, solange die Frau nicht beweist, dass sie nicht heimlich doch der Prostitution nachgeht. (Wie beweist frau das eigentlich?) Letztlich wird so der verfassungsgesetzliche Schutz der privaten Wohnung ausgehebelt und falls diese Bestimmung jemals angewandt werden sollte, ist zu hoffen, dass die Betroffene eine Individualbeschwerde an den VfGH richtet.

Unabhängig davon zeigen derartige Bestimmungen eine Gesinnung gegenüber Frauen, die ich sonst nur bei den Taliban in Afghanistan erwartet hätte. Nicht einmal im Iran dringen meines Wissens Polizisten in private Wohnungen ein, um sicherzustellen, dass Frauen keine sexy Dessous besitzen. Dabei scheinen alle im Landtag vertretenen Parteien diese Regelung gutzuheissen, denn sonst wäre schon beim Gesetzgebungsprozess diese Problematik erkannt worden.
 
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Dabei scheinen alle im Landtag vertretenen Parteien diese Regelung gutzuheissen, denn sonst wäre schon beim Gesetzgebungsprozess diese Problematik erkannt worden.

In letzter Zeit wurden sehr viele Problematiken bei der Gesetzgebung ned erkannt.. ;)
Und zwar in allen gesetzgebenden Körperschaften.. ;)
 
dass daher die Polizei jederzeit gewaltsam in ihre Wohnung eindringen darf, solange die Frau nicht beweist, dass sie nicht heimlich doch der Prostitution nachgeht.

Äh so einfach isses ned... es muss der BEGRÜNDETE VERDACHT bestehen und das wurde bisher von den Höchstgerichten ziemlich streng ausgelegt, was ein solcher alles beinhalten muss...
Der Besitz von geilen Kleidern reicht sicher ned für einen begründeten Verdacht.. da brauchts scho a wengl mehr...
 
Im Klartext bedeutet dies, dass der Landesgesetzgeber die gesetzliche Vermutung formuliert hat, dass jede Frau eine Prostituierte ist, die sexy Dessous besitzt
Nein, der Gesetzgeber schreibt nichts von sexy Dessous. Dass durch den Besitz von sexy Dessous bereits ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild verwirklicht wird, ist Deine Meinung, nicht die des Gesetzgebers.
 
...Der Besitz von geilen Kleidern reicht sicher ned für einen begründeten Verdacht.. da brauchts scho a wengl mehr...

wird interessant sein, ob irgendwer dann eine solche Sache bis zum Obersten Gerichtshof durchjudiziert. Bis dann im Endeffekt ein höchstgerichtliches Urteil gesprochen ist, können natürlich Jahre vergehen. Und bis dorthin sitzen die Behörden vorerst mal auf dem längeren Ast, weil sie niemand dran hindert, gesetzeswidrig und willkürlich vorzugehen.
Und abgesehen davon ist der Gesetzgeber sicher davon ausgegangen, daß die Gegenwehr in Form der vollen Ausschöpfung des rechtlichen Instanzenzuges vom Umfang her eher überschaubar sein wird.
 
Unabhängig davon zeigen derartige Bestimmungen eine Gesinnung gegenüber Frauen, die ich sonst nur bei den Taliban in Afghanistan erwartet hätte. Nicht einmal im Iran dringen meines Wissens Polizisten in private Wohnungen ein, um sicherzustellen, dass Frauen keine sexy Dessous besitzen.
Du hast Recht, aber im Iran sind die Absolutisten erst gute 30 Jahre an der Macht. In Wien dreimal so lange.
Da konnte absolute Macht dreifach korrumpieren...

Dabei scheinen alle im Landtag vertretenen Parteien diese Regelung gutzuheissen, denn sonst wäre schon beim Gesetzgebungsprozess diese Problematik erkannt worden.
Auch das dürfte stimmen.
Die - wenig schmeichelhafte - Alternative dazu hieße: Sie sind zu dumm, um die wahre Dimension des Beschlossenen zu erfassen.
 
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Der Besitz von geilen Kleidern reicht sicher ned für einen begründeten Verdacht.. da brauchts scho a wengl mehr...

Zumindest eines "Freiers oder einer Freierin" bedarf es, der/die "anbahnt". Verbotene Prostitution kann unmöglich mit sich selbst ausgeübt werden. Ein geöffneter Hosenschlitz oder hochgezogener Rock ist nicht unbedingt erforderlich, um das Vorhandensein verbotener Prostitution "begründet vermuten" zu dürfen.

Es ist allerdings wichtig festzuhalten, dass der begründete Verdacht bereits bestehen muss, bevor die Wohnungstür gerammt wird. Ein Rammeln, dass erst nach dem "behördlichen Einbruch" zum Vorschein kommt, genügt nicht - fürs Aufbrechen der Tür.

Wohl aber hat die Behörde in so einem Fall in Ausübung ihrer Amtstätigkeit ein verbotenes Verhalten entdeckt und ist berechtigt, dieses zu ahnden: Der Kunde ist einen 500-er los und die "Geheimprostituierte" verfällt der hier bereits dargelegten Spezialbehandlung. Die zu Unrecht rambomäßig agierende Obrigkeit müsste den Sachschaden ersetzen, da sie ja ohne begründeten Verdacht die Tür aufgebrochen hat.

Lächerlich?
Mag sein! Aber so mahlen die Mühlen der Bürokratie...
 
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Der OGH wird da gar nicht zuständig sein.
Es wird auch niemanden interessieren, ob eine Frau in der Wohnung Dessous hat oder trägt.

ich weiß jetzt nicht, ob Du mich absichtlich oder unabsichtlich nicht verstehen magst.

Mir geht's primär darum, daß hoffentlich irgendwer rechtlich gegen diese dubiose, in diesem Gesetz enthaltene Beweislastumkehr vorgeht.
Es mutet ja wohl mittelalterlich an, daß eine Behörde Dich einfach ihrgendeiner Straftat beschuldigen kann, und Du mußt dann beweisen, diese Straftat nicht begangen zu haben.
Und bei sowas können sehr wohl auch Dessous ins Spiel kommen. Wenn nämlich die Polizei anhand offensichtlich vorhandener Dessous festlegt, diese wären ein Beweis für Geheimprostitution, und die entsprechende Dame muß nun beweisen, daß sie keine Geheimprositutiierte ist ...
verstehst jetzt, auf was ich hinaus will?
 
Nein, der Gesetzgeber schreibt nichts von sexy Dessous.

Faktisch doch, denn die entsprechende Gesetzesstelle lautet "ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung)", womit also durch die Kleidung alleine bereits die gesetzliche Vermutung der Prostitutionsausübung begründet wird.

Was die Diskussion zu OGH betrifft: Es stimmt, dass in einem Anlassfall am wahrscheinlichsten VfGH und VwGH mit dem Wr ProstG 2011befasst sein werden. Allerdings haben betroffene Frauen auch die Möglichkeit zur Amtshaftungsklage beim zuständigen Landesgericht (Ersatz der aufgebrochenen Tür, Psychotherapie für den Schock, Schmerzensgeld, Verfahrenskosten) - und hier führt der Rechtsweg sehr wohl zum OGH.
 
Eine weitere Möglichkeit wäre möglicherweise auch eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte...

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Nochmal ich halte es nicht für besonders sinnvoll wenn hier Laien über juristische Spitzfindigkeiten und die (richtige) Interpretation von Gesetzestexten und deren Handhabung in der Praxis diskutieren und gewagte Hypothesen aufstellen.

Diese "Beweislastumkehr" ist übrigens beispielsweise so ein allgemeines Thema wo ich mir ein Einschreiten/Expertise oder zumindest Klarstellung was SW sich darunter vorzustellen hat von sexworker erhofft hätte. Vermutlich ist das unverschämt. Sie sind als "Interessenvertretung" in at aber AFAIK alternativenlos. Ich glaube nicht, dass sich irgendeine SW dadurch bevormundet fühlt. :schulterzuck:

Vielleicht tue ich Ihnen aber auch Unrecht und es gibt das alles schon längst. Solche Infos auch in einem Kundenforum abzulegen, die dann uU einen Multiplikator für die Aufklärung darstellen ist genau das was ich schon vorher angeregt habe und dafür heftig kritisiert wurde.
 
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