Privat Diverses Neues Prostitutionsgesetz: Strafe droht auch Kunden von Studios

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Nochmal ich halte es nicht für besonders sinnvoll wenn hier Laien über juristische Spitzfindigkeiten und die (richtige) Interpretation von Gesetzestexten und deren Handhabung in der Praxis diskutieren und gewagte Hypothesen aufstellen. ...

Du hast nicht unrecht; genau deshalb habe ich vor weiter oben gemeint, daß sich, sobald es einen Fall gibt, die Betroffenen sich dagegen mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen wehren, sodaß es irgendwann zu einer höchstgerichtlichen (und da lasse ich offen, ob VfGH, VwGH, OG, oder im Extremfall sogar EuGH) Klärung kommt.

Denn was diese ominöse Beweislast-Umkehr-Bestimmung im WPG betrifft, bin ich mir nicht wirklich sicher, ob die hält. Beweislastumkehr an sich, egal bezüglich welcher Materie, ist rechtsstaatlich gesehen schon ein ziemlicher Grenzgang. Sowas erinnert natürlich an totalitäre Regime. Aber vielleicht sind wir mit Rot-Grün in Wien eh nicht mehr weit davon entfernt (und ich denke dabei nicht an das WPG) :mad:
 
@Lycisca
Ich glaube nicht, dass wir wegen dem WPG in Zukunft alle so herumlaufen müssen ;)

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Lächerlich?
Mag sein! Aber so mahlen die Mühlen der Bürokratie...

Ja is lächerlich... ;)

Du wirst nämlich keinen Polizisten oder Polizeijuristen finden, der eine gewaltsame Wohnungsöffnung deckt und sich damit der Gefahr eines Strafverfahrens wegen Fahrlässiger Verletzung des Hausrechts aussetzt...
Ihr solltets alle miteinander schon die Gesamtheit der, in Ö, geltenden Gesetze sehen und ned nur des Wiener PG... ;)
 
Also muss ich sie jetzt in die Wohnung lassen oder nicht ? Brechen die meine Tür auf oder nicht ?
 
Also muss ich sie jetzt in die Wohnung lassen oder nicht ? Brechen die meine Tür auf oder nicht ?

Gute Frage...

Ich würd den 15 Abs 1 grundsätzlich mal so anwenden, dass ich für JEDES Betreten einen begründeten Verdacht haben muss...

Meiner Meinung nach wird sich das so darstellen, dass erstmal geläutet wird und dir gesagt wird, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass in deiner Liegenschaft (Wohnung) der illegalen Prostitution nachgegangen wird und du somit verpflichtet bist iSd WPG mitzuwirken (betreten lassen, Auskünfte erteilen, etc)...
Wenn es denn wirklich einen begründeten Verdacht gibt, wirst ned viel machen können, außer die Maßnahmen zu dulden bzw. es auf die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ankommen zu lassen... Die 2. Variante wär IMHO eher schlecht.. ;)
Zum Türaufbrechen wirds IMHO selten bis gar ned kommen, i glaub eher, dass die dann halt a anderes mal wiederkommen... ;)

Falls du dir sicher bist, dass es 1. keine illegale Prost. bei dir gibt und 2. der Verdacht der Beamten unbegründet ist, wär vielleicht praktikabel die Beamten darauf hinzuweisen, dass sie uU von dir wegen Fahrlässiger Verletzung des Hausrechtes angezeigt und verfolgt werden...

I glaub aber trotzdem, dass es so sein wird wie fast überall... Durchs Reden kommen die Leut zsamm.. ;)
 
Besteht ein begründeter Verdacht:
  1. bei Anzeige eines Nachbars?
  2. Einschlägiger Werbung?
  3. Einschlägigen Berichten in Foren wie diesen?
 
Eine weitere Möglichkeit wäre möglicherweise auch eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Das geht aber erst nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, wenn die Verletzungen der EMRK von den Höchstgerichten nicht beseitigt wurden.

Der normale Weg wäre über administrative Beschwerden (-> VfGH, VwGH) nach einem entsprechenden Polizeieingriff. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass österreichische Höchstgerichte ein Vorgehen tolerieren, wo Polizei aufgrund eines Landesgesetzes in Wohnungen einbricht, um anhand von Dessous im Kleiderschrank den Beweis zu führen, dass die Hausfrau heimlich Prostituierte iSv §2 Abs 5 Wr ProstG 2011 sein könnte, weil sie die entsprechende "Berufskleidung" besitzt ... damit wäre ja Art 8 EMRK ausgehebelt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würd den 15 Abs 1 grundsätzlich mal so anwenden, dass ich für JEDES Betreten einen begründeten Verdacht haben muss

Auch mit einem begründeten Verdacht wäre das gewaltsame Eindringen in eine private Wohnung zur Überprüfung einer Verwaltungsübertretung unverhältnismäßig (daher eine Verletzung von Art 8 EMRK, vgl. Buck gg Deutschland über eine sogar richterlich angeordnete Hausdurchsuchung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung): Es ist also (wie schon oben bemerkt) zu vermuten, dass Polizeijuristen so ein Vorgehen nicht befürworten werden. In der Praxis werden aber Polizisten ohne besondere rechtliche Ausbildung tätig sein ... und denen ist einiges zuzutrauen - bis hin zum Erschießen der Wohnungseigentümerin zur "Selbstverteidigung", weil sie gerade in der Küche ist und einen Schnitzelklopfer in der Hand hat.
 
...Zum Türaufbrechen wirds IMHO selten bis gar ned kommen, i glaub eher, dass die dann halt a anderes mal wiederkommen... ;)

... In der Praxis werden aber Polizisten ohne besondere rechtliche Ausbildung tätig sein ... und denen ist einiges zuzutrauen - bis hin zum Erschießen der Wohnungseigentümerin zur "Selbstverteidigung", weil sie gerade in der Küche ist und einen Schnitzelklopfer in der Hand hat.

Ich schließe mich - leider - der Ansicht Lyciscas an, auch wenn es dabei nicht immer gleich zum durch die Polizei herbeigeführten Ableben der mutmaßlichen Delinquentin kommen muß.
 
Ich hätte da mal eine ganz andere Frage:
Wird nach dem 01. November eine Liste veröffentlich, mit allen - nach dem WPG - genehmigten Prostitutionslokalen?
Oder erhält das genehmigte Lokal ein "Genehmigt"-Sigel, dass sie dann an die Tür hängen?
Woher sonst soll ich denn wissen, dass ein Lokal legal ist, bevor ich es betrete?
 
Ich hätte da mal eine ganz andere Frage:
Wird nach dem 01. November eine Liste veröffentlich, mit allen - nach dem WPG - genehmigten Prostitutionslokalen?
Oder erhält das genehmigte Lokal ein "Genehmigt"-Sigel, dass sie dann an die Tür hängen?
Woher sonst soll ich denn wissen, dass ein Lokal legal ist, bevor ich es betrete?

Es gilt: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.
Man:down: hat sich gefälligst vorher zu informieren, so heißt es doch immer.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Man:down: hat sich gefälligst vorher zu informieren, so heißt es doch immer.

genau so wird's sein; sicher wird kein Gast sich drauf ausreden können, daß er davon ausgegangen ist, daß das Studio rein aufgrund seiner Existenz auch zwingend "legal" sein müßte.
 
Es gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Eigentlich lautet der Grundsatz: Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe.

Nicht genehmigte Lokale sind von der Behörde zu schließen. Solange das Lokal offen ist, kannst du davon ausgehen, dass es legal ist.
Anders ist es in Fällen, wo auch für den Kunden offensichtlich sein muss, dass die Art der Ausübung der Prostitution nicht dem Gesetz entspricht, etwa Anbahnung auf der Straße in Wohngegenden oder Wohnungsprostitution.
 
Man:down: hat sich gefälligst vorher zu informieren, so heißt es doch immer.
Eben, man hat sich zu informieren. Aber wo?
Ich werd mal bei der BP nach der Liste fragen.

Eigentlich lautet der Grundsatz: Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe.
Und genau das ist es: ich kenne das WPG sehr gut und weiß, wie ein Prostitutionslokal auszusehen hat, damit es genehmigungsfähig ist.
Aber das erkenne ich doch von außen nicht?
Und wenn ich drinnen bin, dann frage ich beim Personal nach der Genehmigung und lasse die mir zeigen?
 
...Und wenn ich drinnen bin, dann frage ich beim Personal nach der Genehmigung und lasse die mir zeigen?

vermutlich JA, wenns't auf Nummer sicher gehen willst; ob Dir der Betreiber dann auch den Wisch wunschgemäß unter die Nase hält, ist vermutlich eine andere Sache :roll:
 
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