Oö. Sexualdienstleistungsgesetz und Laufhausbetreiber. Sexfreiheit für Oö !!!

Ehrlich gesagt weis ich nicht wie oft und wie viel Ihr mit Gesetze zu tun habt. Ich jedenfalls habe Tag täglich mit Gesetze zu arbeiten und diese auch durchzuführen. Zeitweise bin ich sogar in der glücklichen Lage bei Richtlinien und Vorschriften für Österreich sowie bei Begutachtungen von Gesetzen mitzuwirken. Dann gibt es hier Personen welche meinen ich könnte keine Gesetze lesen bzw. deuten. Dies ist doch etwas erstaunlich.

fällt mir ehrlich gesagt sehr schwer das zu glauben.




Natürlich ist ein Laufhaus auch kein Wünsch-Dir-Was Verein bzw. ein Hotel Mama. Wo ist den im Laufhaus die HP bzw. VP verfügbar? Wo ist den im Laufhaus die Bedienung für die Laufhausdame? Ich beneide wirklich keine Laufhausdame. Laufhausdamen sind eigenständig und müssen viel arbeiten; nicht nur beim Kunden sondern auch außerhalb. Das Laken, die Handtücher zur Waschmaschine bringen, das Zimmer wieder für den nächsten Kunden herrichten und zuguter letzt wenn das Zimmer von der Laufhausdame verlassen wird selber eine Endreinigung zu machen welcher Ihr aber nicht vergütet wird.


tja, so ist das leben der selbständigen. viel hackeln, wenig urlaub.

In diesem Sinne bin ich für eine faire Behandlung aller SW´s und im speziellen der Laufhausdamen in ganz Österreich vor allem deswegen weil auch Sie Steuern zahlen.

das nennt man gleichheit

Resümee:
Ich denke der Oö. Gesetzgeber war sich nicht der Tragweite und der Auswirkung des neuen Oö. SDLG bewusst. Ich denke es ist auch nicht im Sinne eines Gesetzgebers bzw. eines Landes per Gesetz die Zuhälterei zu legalisieren.

wieso soll da zuhälterei sein, wenn der staat steuern und abgaben kassiert????? abgesehen, dass einkommensteuer bundesabgabe ist. sozialversicherung auch eine bundesangelegenheit ist und nicht des landes oö.

außerdem worauf willst du hinaus? zuerst gings dir darum, das unter 18jährige nicht machen dürfen was sie wollen, dann das freier so arm sind, dass sie nicht wissen ob eine sw ungeschützten verkehr machen und deswegen ins umland flüchten müssen. die konsquenz die sw verdienen weniger und das BIP von oö scheint einzubrechen - schlimmer noch als griechenland.....

jetzt müssen die sw zuviel arbeiten im laufhaus, was für dich gleichgesetzt ist wie zuhälterei. und dass das land oö angeblich ebenfalls zuhälter ist.
 
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Ehrlich gesagt weis ich nicht wie oft und wie viel Ihr mit Gesetze zu tun habt. Ich jedenfalls habe Tag täglich mit Gesetze zu arbeiten und diese auch durchzuführen. Zeitweise bin ich sogar in der glücklichen Lage bei Richtlinien und Vorschriften für Österreich sowie bei Begutachtungen von Gesetzen mitzuwirken. Dann gibt es hier Personen welche meinen ich könnte keine Gesetze lesen bzw. deuten. Dies ist doch etwas erstaunlich.
Deine Gesetzesdeutungen sprechen für sich. ;) :haha:

Resümee:
Ich denke der Oö. Gesetzgeber war sich nicht der Tragweite und der Auswirkung des neuen Oö. SDLG bewusst. Ich denke es ist auch nicht im Sinne eines Gesetzgebers bzw. eines Landes per Gesetz die Zuhälterei zu legalisieren.
Alleine anhand des folgenden Satzes mit Gewalt eine Legalisierung der Zuhälterei per Gesetz herbeizudiskutieren, ist mehr als aberwitzig.

§ 3
Verbotsbestimmungen​
......
......
......
4. das Bewerben von Sexualdienstleistungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken), insbesondere in Bordellen, Printmedien und elektronischen Medien;

Quelle: Oö. SDLG
 
Deine Gesetzesdeutungen sprechen für sich. ;) :haha:


Alleine anhand des folgenden Satzes mit Gewalt eine Legalisierung der Zuhälterei per Gesetz herbeizudiskutieren, ist mehr als aberwitzig.


Lieber Icepick!
Liebe Erotik - Freunde!


Ich denke es ist keineswegs aberwitzig sondern legitim darüber zu diskutieren.

Herzlichen Dank auch für das Zitat vom Oö. SDLG dem gegenüber sollte auch das Zitat des StGB stehen wonach sich aber auch alle Personen, Laufhausbetreiber, Länder, in Österreich zu richten haben.

Zitat von StGB:


§ 216 StGB Zuhälterei
......
2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Quelle: http://www.jusline.at/216_Zuh%C3%A4lterei_StGB.html

Über den Körper einer Prostituierten darf keine andere Person bestimmen. Dazu zählen auch die Sex-Praktiken welche die Prostituierte anbieten möchte. Eine Prostituierte ist eine Selbständige und selbstbestimmende Person. Viele Laufhausbetreiber akzeptieren und respektieren das und die Prostituierte bleibt selbstbestimmend. Manche Laufhausbetreiber gehen da andere Wege und machen den Prostituierten Regeln bzw. Vorschriften was bei Ihnen verboten ist und somit ist die Prostituierte dort fremdbestimmt. Natürlich dürfen auch die Länder den Prostituierten keine Vorschreibungen, darunter fallen auch die bereits bekannten §3 Abs.3 Pkt4 Verbotsbestimmungen (Bewerben von Sexualdienstleistungen + Unsafe-Sex-Praktiken), machen weil die Bedingung der Ausübung der Prostitution darstellt.
Bewerben von Sexualdienstleistungen sowie Unsafe-Sex-Praktiken haben in einem SDLG bzw. Prostitutionsgesetz nichts zu suchen. Die anderen 8 Bundesländer in Österreich halten sich daran.
Vermutlich hat der Oö. Gesetzgeber diesen Umstand nicht bedacht das man auf einmal bei § 216 StGB landet. Darum ist es gefordert dieses Gesetz zu reparieren.

Ich denke auch das sowohl das Land als auch die Laufhausbetreiber nicht auf die fortlaufenden Einnahmen verzichten werden. Der Laufhausbetreiber müsste der Laufhausdame das Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellen und das Land bzw. Bund darf von der Laufhausdame sowie anderen Prostituierten in Oö. keine Steuern kassieren. Das wird es aber sicher nicht spielen.


Liebe Grüße und einen schönen Sonntag
Peter
 
Zuletzt bearbeitet:
Über den Körper einer Prostituierten darf keine andere Person bestimmen. Dazu zählen auch die Sex-Praktiken welche die Prostituierte anbieten möchte.

Niemand bestimmt über den Körper der SW. Sie ist völlig frei das Anbot des Betreibers anzunehmen oder nicht.

Bewerben von Sexualdienstleistungen sowie Unsafe-Sex-Praktiken haben in einem SDLG bzw. Prostitutionsgesetz nichts zu suchen.

Ist deine persönliche Meinung und ist für die Rechtmässigkeit des Gesetzes ohne Relevanz.
 
Niemand bestimmt über den Körper der SW. Sie ist völlig frei das Anbot des Betreibers anzunehmen oder nicht.



Ist deine persönliche Meinung und ist für die Rechtmässigkeit des Gesetzes ohne Relevanz.



Lieber Bulsara!

Ob Relevanz hin oder her ist hier sicher nicht relevant,.......

aber Dir ist hoffentlich schon klar das das StGB über einem Oö. SDLG bzw. einer Hausordnung, Vorschreibung bzw. Regeln eines Betreibers steht. Dem Betreiber muss dann auch klar sein das er wegen §216 StGB angeklagt werden kann.


Liebe Grüße
Peter
 
aber Dir ist hoffentlich schon klar das das StGB über einem Oö. SDLG bzw. einer Hausordnung, Vorschreibung bzw. Regeln eines Betreibers steht. Dem Betreiber muss dann auch klar sein das er wegen §216 StGB angeklagt werden kann.

Jo eh.

Und die Erde ist eine Scheibe .....
 
§ 216 StGB Zuhälterei
......
2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Quelle: http://www.jusline.at/216_Zuh%C3%A4lterei_StGB.html
Der §216 StGB hat aber sowas von überhaupt nichts mit dem §3 Oö. SDLG zu tun. Außer dir sieht da niemand einen Zusammenhang. Wo hat denn das Oö. SDLG den Vorsatz, Prostituierte auszubeuten, sich fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, sie einzuschüchtern etc.? Bei dem Punkt bzgl. des Vorschreibens der Bedingungen der Prostitution geht es ja darum, daß jemand die Prostituierte nötigt Dinge zu tun, die sie nicht tun möchte und nicht darum, daß man ihr "verbietet" bestimmte Praktiken anzubieten.

Natürlich dürfen auch die Länder den Prostituierten keine Vorschreibungen, darunter fallen auch die bereits bekannten §3 Abs.3 Pkt4 Verbotsbestimmungen (Bewerben von Sexualdienstleistungen + Unsafe-Sex-Praktiken), machen weil die Bedingung der Ausübung der Prostitution darstellt.
Bewerben von Sexualdienstleistungen sowie Unsafe-Sex-Praktiken haben in einem SDLG bzw. Prostitutionsgesetz nichts zu suchen. Die anderen 8 Bundesländer in Österreich halten sich daran.
Vermutlich hat der Oö. Gesetzgeber diesen Umstand nicht bedacht das man auf einmal bei § 216 StGB landet. Darum ist es gefordert dieses Gesetz zu reparieren.
Warum sollte das Land nicht die Befugnis haben, die Bedingungen, unter den die Prostitution legal ist, festzulegen?
Das hat ganz sicher nichts mit Zuhälterei zu tun. Wer wäre denn der Zuhälter? Das Oö. SDLG etwa? :kopfklatsch:

Ich sehe nirgends ein "Bewerben von Sexualdienstleistungen + Unsafe-Sex-Praktiken", es heißt "das Bewerben von Sexualdienstleistungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken), insbesondere in Bordellen, Printmedien und elektronischen Medien". In diesem Satz sehe ich das Wort "Ausüben" an keiner Stelle, d.h. das lediglich das Bewerben solcher Praktiken verboten ist. Und selbst wenn ein Gesetz bestimmte Praktiken verbieten würde, hätte das immer noch nichts mit Zuhälterei zu tun.

Ich glaube, daß ganz etwas anderes als das Oö. SDLG reparaturbedürftig ist. ;)

Ich denke auch das sowohl das Land als auch die Laufhausbetreiber nicht auf die fortlaufenden Einnahmen verzichten werden. Der Laufhausbetreiber müsste der Laufhausdame das Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellen und das Land bzw. Bund darf von der Laufhausdame sowie anderen Prostituierten in Oö. keine Steuern kassieren. Das wird es aber sicher nicht spielen.
Du legst dir Gesetze und Vorschriften so zurecht, wie sie in deine Phantasiewelt passen. Wenn es nach deinen Vorstellungen ginge, müßte wohl der Staat deine Besuche bei Prostituierten bezahlen, da du ja offensichtlich glaubst, einen unentgeltlichen Anspruch auf deine oft propagierte "Sexfreiheit" zu haben.

Probiere es einfach mal mit Sex mit "Nicht-Prostituierten". ;)
 
Der §216 StGB hat aber sowas von überhaupt nichts mit dem §3 Oö. SDLG zu tun. Außer dir sieht da niemand einen Zusammenhang. Wo hat denn das Oö. SDLG den Vorsatz, Prostituierte auszubeuten, sich fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, sie einzuschüchtern etc.? Bei dem Punkt bzgl. des Vorschreibens der Bedingungen der Prostitution geht es ja darum, daß jemand die Prostituierte nötigt Dinge zu tun, die sie nicht tun möchte und nicht darum, daß man ihr "verbietet" bestimmte Praktiken anzubieten.

Lieber Icepick!

Ehrlich gesagt sehe ich hier schon einen Zusammenhang.
1) Wie schon vorher erwähnt müssen nicht alle Straftatbestände zutreffen. Es reicht schon wenn ein Straftatbestand gegeben ist.
2) Eine Verbotsbestimmung in Verbindung mit einer Strafbestimmung ist eine Einschüchterung.
3) Fortlaufende Einnahmen sind etwa Mieten, Abgaben, Steuern usw. welche die Prostituierte zu leisten hat.
4) Bei einer Vorschreibung der Bedingungen der Ausübung der Prostitution geht es unter anderen um das Leistungsbild einer Prostituierten. Jede Verbotsbestimmung beeinflusst das Leistungsbild einer Prostituierten. Die Prostituierte hat das alleinige Recht über Ihr Leistungsbild zu bestimmen. Wenn die Prostituierte fremdbestimmt wird ist es nun mal §216 StGB bzw. auch §105 StGB Nötigung. http://www.jusline.at/105_N%C3%B6tigung_StGB.html (gefährliche Drohung = Strafbestimmung, Unterlassung = Verbotsbestimmung). Hierbei kann §105 StGB Abs.2 nicht angewendet werden weil die Prostitution sowohl in Österreich als auch in Deutschland nicht mehr sittenwidrig ist.

Warum sollte das Land nicht die Befugnis haben, die Bedingungen, unter den die Prostitution legal ist, festzulegen?

Weil es dann unter §216 StGB fällt.


Abgesehen davon habe ich schon in einigen Laufhäusern Preislisten gesehen welche auch ein Merkmal von §216 StGB sein können. Natürlich möchte der Laufhausbetreiber mit diesen Preislisten ruhe unter den Laufhausdamen haben. Laufhausdamen sind nun mal Selbständige und erwachsene Frauen welche sehr wohl in der Lage sind den Preis selber zu bestimmen. Abgesehen davon hätte der Betreiber dadurch eine weise Weste und es kommt kein Verdacht der Preisabsprache auf.


Was will man den Laufhausdamen noch zumuten? §216 StGB, §105 StGB.


Liebe Grüße
Peter
 
Zuletzt bearbeitet:
auch §105 StGB Nötigung. http://www.jusline.at/105_Nötigung_StGB.html (gefährliche Drohung = Strafbestimmung, Unterlassung = Verbotsbestimmung). Hierbei kann §105 StGB Abs.2 nicht angewendet werden weil die Prostitution sowohl in Österreich als auch in Deutschland nicht mehr sittenwidrig ist.
1. Ist dann nicht jede Strafbestimmung eine Nötigung?
2. Abs. 2 sagt, das Mittel zur Erreichung des Zwecks darf nicht den guten Sitten widersprechen. Die gesetzliche Androhung einer Strafe widerspricht nicht den guten Sitten.
 
Du willst es einfach nicht kapieren, eine gesetzliche Regelung der Prostitution hat nichts mit Zuhälterei zu tun.

Lieber Icepick!

Du irrst dabei. Auch Gesetze dürfen nicht über den Körper einer Prostituierten bestimmen und Verbote betreffend Werbung und Sex - Praktiken erlassen. Dies ist ganz klar in §216 StGB geregelt. Gesetze erlassen auch Personen. Natürlich wo Personen arbeiten können auch Fehler passieren. Ist ja nichts schlimmes aber Recht soll Recht bleiben und da ist an oberster Stelle das StGB.


Liebe Grüße und eine Gute Nacht
Peter
 
Ist ja nichts schlimmes aber Recht soll Recht bleiben und da ist an oberster Stelle das StGB.

Falsch. Aber es ist sinnlos dir den Stufenbau der Rechtsordnung zu erklären.

Abgesehen davon hat das StGB nix mit den oö Landesgesetzen zu tun.

Du bist hoffnungslos in deinen kruden Ideen zum pay6 verfangen ........
 
Ist ja nichts schlimmes
Nichts Schlimmes? Du wirfst dem Land Oberösterreich Zuhälterei vor. Das müsstest Du bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Dann wird das Land Oberösterreich vor Gericht gestellt und eingesperrt. Steht ja so im StGB, dass Zuhälterei mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Oder kann es sein, dass Bundesländer gar keine Rechtssubjekte des Strafrechts sind?
 
Auch Gesetze dürfen nicht über den Körper einer Prostituierten bestimmen und Verbote betreffend Werbung und Sex - Praktiken erlassen. Dies ist ganz klar in §216 StGB geregelt.
Dann zeig mir mal, wo das dort steht.

Deine Versuche, hier nachzuweisen, daß sich das Oö. SDLG der Zuhälterei nach §216 StGB schuldig macht , sind genauso hilflos wie sinnlos und haben nur in deiner Phantasie Bestand.

Bitte tue uns den Gefallen und klage doch gegen das Oö. SDLG, damit wir alle wieder ruhig schlafen können.
 
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