Oö. Sexualdienstleistungsgesetz und Laufhausbetreiber. Sexfreiheit für Oö !!!

Dann zeig mir mal, wo das dort steht.

Deine Versuche, hier nachzuweisen, daß sich das Oö. SDLG der Zuhälterei nach §216 StGB schuldig macht , sind genauso hilflos wie sinnlos und haben nur in deiner Phantasie Bestand.

Bitte tue uns den Gefallen und klage doch gegen das Oö. SDLG, damit wir alle wieder ruhig schlafen können.


Lieber Icepick!


Das ist der Teil: §216 StGB Abs2. ... ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt ... der dies ... auch Gesetze dürfen nicht über den Körper einer Prostituierten bestimmen und Verbote betreffend Werbung und Sex - Praktiken erlassen beschreibt bzw. umschreibt. Darin ist auch das Leistungsbild einer Prostituierten inbegriffen. §216 StGB hat unter anderem den Sinn und Zweck das die Prostituierte selbstbestimmend bleibt.

Eine Klage gegen das Oö. SDLG ist auch nicht das Ziel. Es gebietet der Verstand, die Vernunft und die Ehre Oö. die Prostituierte nicht fremdzubestimmen und das vorliegende Gesetz zu reparieren.


Liebe Grüße
Peter



Das "Hoamatland" Oö. sollte auch ein Land für selbstbestimmte Prostituierte sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mein Gott,...is des kompliziert!:hmm:
Derf ma nimmer Ficken mit wem man will, wie, und wo man will,....ohne, oder mit Gummi,....bezahlt, oder freiwillig,....ohne dass ma des Gesetzbuch braucht?:hmm:
I bin jo froh, dass i mei Weiberl hob,.....und wenn i's ned hätt, hätt i wenigstens zwa Händ und kann ma's selber mochn!:lehrer:
 
Das ist der Teil: §216 StGB Abs2. ... ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt ... der dies ... auch Gesetze dürfen nicht über den Körper einer Prostituierten bestimmen und Verbote betreffend Werbung und Sex - Praktiken erlassen beschreibt bzw. umschreibt. Darin ist auch das Leistungsbild einer Prostituierten inbegriffen.
Das ist der grundsätzliche Irrtum, dem du aufsitzt. Du kapierst zum einen nicht, daß das Oö. SDLG nicht über den Körper der Prostituierten bestimmt, da lediglich das Bewerben von "Unsafe-Sex" gemäß diesem nicht erlaubt ist und zum anderen immer noch nicht, daß es keinen Zusammenhang zwischen dem Oö. SDLG und dem §216 StGB gibt, der ersteres zum Zuhälter macht, egal wie oft du dies noch wiederholst.

Denk mal darüber nach, was barfly geschrieben hat.

Nichts Schlimmes? Du wirfst dem Land Oberösterreich Zuhälterei vor. Das müsstest Du bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Dann wird das Land Oberösterreich vor Gericht gestellt und eingesperrt. Steht ja so im StGB, dass Zuhälterei mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Oder kann es sein, dass Bundesländer gar keine Rechtssubjekte des Strafrechts sind?

§216 StGB hat unter anderem den Sinn und Zweck das die Prostituierte selbstbestimmend bleibt.
Er hat nicht den Zweck, daß er Prostituierte von den rechtlichen Rahmenbedingungen und Regelungen der Prostitution entbindet.

Eine Klage gegen das Oö. SDLG ist auch nicht das Ziel. Es gebietet der Verstand, die Vernunft und die Ehre Oö. die Prostituierte nicht fremdzubestimmen und das vorliegende Gesetz zu reparieren.
Und warum suderst dann dauernd hier herum? :hmm:

Für mich stellt es sich so dar, daß es dir ein Dorn im Auge ist, daß in einigen Etablissements in OÖ kein "Naturfranzösisch" angeboten wird, welches du auf die Bestimmungen des Oö. SDLG zurückführst. Und nun versuchst du mehr als krampfhaft dem Oö. SDLG "Zuhälterei" nachzuweisen.
 
Das ist der grundsätzliche Irrtum, dem du aufsitzt. Du kapierst zum einen nicht, daß das Oö. SDLG nicht über den Körper der Prostituierten bestimmt, da lediglich das Bewerben von "Unsafe-Sex" gemäß diesem nicht erlaubt ist und zum anderen immer noch nicht, daß es keinen Zusammenhang zwischen dem Oö. SDLG und dem §216 StGB gibt, der ersteres zum Zuhälter macht, egal wie oft du dies noch wiederholst.

Denk mal darüber nach, was barfly geschrieben hat.




Er hat nicht den Zweck, daß er Prostituierte von den rechtlichen Rahmenbedingungen und Regelungen der Prostitution entbindet.


Und warum suderst dann dauernd hier herum? :hmm:

Für mich stellt es sich so dar, daß es dir ein Dorn im Auge ist, daß in einigen Etablissements in OÖ kein "Naturfranzösisch" angeboten wird, welches du auf die Bestimmungen des Oö. SDLG zurückführst. Und nun versuchst du mehr als krampfhaft dem Oö. SDLG "Zuhälterei" nachzuweisen.


Lieber Icepick!



Ich möchte mich hier nicht noch einmal wiederholen.

Deswegen hier ein letztes Mal meine Sichtweise dazu:

1) Ein Werbeverbot betreffend Sex - Praktiken beeinflusst sehr wohl das Leistungsbild einer Prostituierten und hat somit einen kausalen Zusammenhang mit dem Körper der Prostituierten.

2) Es geht hier auch nicht um Bundesländer sondern um deren gesetzgebenden Personen welche sich auch nicht über das Strafgesetzbuch hinwegsetzen dürfen. Auch für die gesetzgebende Person gilt noch das Strafgesetzbuch.

3) Rechtliche Rahmenbedingungen und Regelungen der Prostituierten dürfen aber nicht dazu führen das der Körper der Prostituierten fremdbestimmt ist.

4) Wenn die Safer - Sexlinie gewünscht ist darf nicht nur Naturfranzösisch verboten werden sondern auch beidseitig Französisch (69), Französisch bei Ihr (SW), Leckspiele, Leckdienste, Lesbenspiele, ...... Natürlich hat die Safer - Sexlinie nicht nur in Oberösterreich sondern in ganz Österreich dann zu gelten. Keine Diskriminierung von Bundesländer in der Republik Österreich.

5) Was jedoch 100% tig wichtig ist das die Prostituierte 100% tig alleinig über Ihren Körper bestimmt. Darunter fällt keine Vorschreibung bzw. Verbote von Sex - Praktiken von außen ganz egal wer oder was.


So jetzt verabschiede ich mich hier mal für längere Zeit weil ich meine Zeit auch anders nützen möchte als für die Rechte der Prostituierten.




Liebe Grüße und eine schöne Zeit
Peter
 
Nichts Schlimmes? Du wirfst dem Land Oberösterreich Zuhälterei vor. Das müsstest Du bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Dann wird das Land Oberösterreich vor Gericht gestellt und eingesperrt. Steht ja so im StGB, dass Zuhälterei mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Oder kann es sein, dass Bundesländer gar keine Rechtssubjekte des Strafrechts sind?

Lieber Barfly!
Liebe Erotik - Freunde!

Hier noch eine abschließende kurze Ergänzung:
Wir alle Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher hängen in diesem Dilemma.
Wir alle Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher habe die gesetzgebenden Personen hier gewählt.
Als Oberösterreicher sehe ich mich verpflichtet das Oö. SDLG zu akzeptieren. Als österreichischer Staatsbürger bin ich aber verpflichtet mich an das StGB zu halten und es zu akzeptieren und zu respektieren. Ich liebe Oberösterreich und bin gerne Oberösterreicher aber das derzeitige Oö. SDLG ist nun mal hässlich und diskriminierend.

Aus diesen oben beschriebenen Kontext heraus möchte ich für meinen Teil als Oberösterreicher nicht als Zuhälter abgestempelt werden, wie es aber derzeit den Anschein hat. Dies gebietet mir mein Verstand, meine Vernunft, meine Verpflichtung als österreichischer Staatsbürger und meine Ehre.


Liebe Grüße und eine schöne Zeit
Peter
 
Hier noch eine abschließende kurze Ergänzung:

Wie oft denn noch? Mit deinen Ansagen und Versprechungen bist du ja schlimmer als ein Politiker.

So jetzt verabschiede ich mich hier mal für längere Zeit weil ich meine Zeit auch anders nützen möchte als für die Rechte der Prostituierten.
 
Aus diesen oben beschriebenen Kontext heraus möchte ich für meinen Teil als Oberösterreicher nicht als Zuhälter abgestempelt werden, wie es aber derzeit den Anschein hat.

Mach dir keine Sorgen, für einen Zuhälter hält dich hier keiner. Alles mögliche andere, aber sicher nicht das.
 
Aus diesen oben beschriebenen Kontext heraus möchte ich für meinen Teil als Oberösterreicher nicht als Zuhälter abgestempelt werden

:hahaha:

Peter, dir gehts doch nur eins: Du willst dein Naturfranzösich haben. Und das möglichst ohne Aufpreis. Und einen Rabatt an deinem Geburtstag. Und an deinem Hochzeitstag. Und am Vatertag. Und am Namenstag deiner Kinder. Und am ........
 
sag mal peter, gehts eigentlich noch bei dir????

warum sollten ALLE öberösterreicherInnen in einem dilemma hängen, das scheinbar du als einziger so sieht...:shock:

also, bleib bei der sache, NICHT ALLE folgen deinen schwachsinnigen Vorstellungen...:hahaha:

...
Wir alle Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher hängen in diesem Dilemma......
Wir alle Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher .......
....Peter
 
Ich möchte mich hier nicht noch einmal wiederholen.
Und warum tust du es ständig? :hmm:

1) Ein Werbeverbot betreffend Sex - Praktiken beeinflusst sehr wohl das Leistungsbild einer Prostituierten und hat somit einen kausalen Zusammenhang mit dem Körper der Prostituierten.
Wer hat dir das erzählt? Das ist aber seeeeeehr weit hergeholt.

2) Es geht hier auch nicht um Bundesländer sondern um deren gesetzgebenden Personen welche sich auch nicht über das Strafgesetzbuch hinwegsetzen dürfen. Auch für die gesetzgebende Person gilt noch das Strafgesetzbuch.
Das tut eh niemand. Zeig mir bitte mal den Paragraphen im StGB, in dem es um "verbrecherische/kriminelle Gesetzgebung" geht.

3) Rechtliche Rahmenbedingungen und Regelungen der Prostituierten dürfen aber nicht dazu führen das der Körper der Prostituierten fremdbestimmt ist.
Da bist du wohl der einzige, der diesen Vorwurf aus dem Oö. SDLG herausliest.

4) Wenn die Safer - Sexlinie gewünscht ist darf nicht nur Naturfranzösisch verboten werden sondern auch beidseitig Französisch (69), Französisch bei Ihr (SW), Leckspiele, Leckdienste, Lesbenspiele, ...... Natürlich hat die Safer - Sexlinie nicht nur in Oberösterreich sondern in ganz Österreich dann zu gelten. Keine Diskriminierung von Bundesländer in der Republik Österreich.
Dann verlege doch deinen Wohnsitz in ein Bundesland, in dem deine so hoch gelobte "Sexfreiheit" gilt.

So jetzt verabschiede ich mich hier mal für längere Zeit weil ich meine Zeit auch anders nützen möchte als für die Rechte der Prostituierten
Na, da werden sie aber traurig sein. :ironie:
 
Lieber Icepick!
Liebe Erotik - Freunde!


Ich denke es ist keineswegs aberwitzig sondern legitim darüber zu diskutieren.

Herzlichen Dank auch für das Zitat vom Oö. SDLG dem gegenüber sollte auch das Zitat des StGB stehen wonach sich aber auch alle Personen, Laufhausbetreiber, Länder, in Österreich zu richten haben.

Zitat von StGB:


§ 216 StGB Zuhälterei
......
2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Quelle: http://www.jusline.at/216_Zuh%C3%A4lterei_StGB.html

Über den Körper einer Prostituierten darf keine andere Person bestimmen. Dazu zählen auch die Sex-Praktiken welche die Prostituierte anbieten möchte. Eine Prostituierte ist eine Selbständige und selbstbestimmende Person. Viele Laufhausbetreiber akzeptieren und respektieren das und die Prostituierte bleibt selbstbestimmend. Manche Laufhausbetreiber gehen da andere Wege und machen den Prostituierten Regeln bzw. Vorschriften was bei Ihnen verboten ist und somit ist die Prostituierte dort fremdbestimmt. Natürlich dürfen auch die Länder den Prostituierten keine Vorschreibungen, darunter fallen auch die bereits bekannten §3 Abs.3 Pkt4 Verbotsbestimmungen (Bewerben von Sexualdienstleistungen + Unsafe-Sex-Praktiken), machen weil die Bedingung der Ausübung der Prostitution darstellt.
Bewerben von Sexualdienstleistungen sowie Unsafe-Sex-Praktiken haben in einem SDLG bzw. Prostitutionsgesetz nichts zu suchen. Die anderen 8 Bundesländer in Österreich halten sich daran.
Vermutlich hat der Oö. Gesetzgeber diesen Umstand nicht bedacht das man auf einmal bei § 216 StGB landet. Darum ist es gefordert dieses Gesetz zu reparieren.

Ich denke auch das sowohl das Land als auch die Laufhausbetreiber nicht auf die fortlaufenden Einnahmen verzichten werden. Der Laufhausbetreiber müsste der Laufhausdame das Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellen und das Land bzw. Bund darf von der Laufhausdame sowie anderen Prostituierten in Oö. keine Steuern kassieren. Das wird es aber sicher nicht spielen.


Liebe Grüße und einen schönen Sonntag
Peter

weil ein hauseigentümer seinen "mietern" etwas vorschreibt, was sie tun dürfen bzw. nicht tun dürfen machen sie sich wegen § 216 stgb strafbar?

der landesgesetzgeber darf sehr wohl regeln, wie die prostitution ausgeübt wird. ich glaube du hast die sinnhaftigkeit des § 216 inhaltlich überhaupt nicht verstanden? mit der logik dürfte der landesgesetzgeber die prostitution überhaupt nicht regeln. schon mal darüber nachgedacht?

lach. klar die laufhäuser werden zu frauenhäuser - gratis für die prostitutierten.
noch einmal steuern einkommensteuer kassiert der bund und sozialversicherung kassiert sozialversicherung.


Lieber Icepick!



Ich möchte mich hier nicht noch einmal wiederholen.

Deswegen hier ein letztes Mal meine Sichtweise dazu:

1) Ein Werbeverbot betreffend Sex - Praktiken beeinflusst sehr wohl das Leistungsbild einer Prostituierten und hat somit einen kausalen Zusammenhang mit dem Körper der Prostituierten.

2) Es geht hier auch nicht um Bundesländer sondern um deren gesetzgebenden Personen welche sich auch nicht über das Strafgesetzbuch hinwegsetzen dürfen. Auch für die gesetzgebende Person gilt noch das Strafgesetzbuch.

3) Rechtliche Rahmenbedingungen und Regelungen der Prostituierten dürfen aber nicht dazu führen das der Körper der Prostituierten fremdbestimmt ist.

4) Wenn die Safer - Sexlinie gewünscht ist darf nicht nur Naturfranzösisch verboten werden sondern auch beidseitig Französisch (69), Französisch bei Ihr (SW), Leckspiele, Leckdienste, Lesbenspiele, ...... Natürlich hat die Safer - Sexlinie nicht nur in Oberösterreich sondern in ganz Österreich dann zu gelten. Keine Diskriminierung von Bundesländer in der Republik Österreich.

5) Was jedoch 100% tig wichtig ist das die Prostituierte 100% tig alleinig über Ihren Körper bestimmt. Darunter fällt keine Vorschreibung bzw. Verbote von Sex - Praktiken von außen ganz egal wer oder was.


So jetzt verabschiede ich mich hier mal für längere Zeit weil ich meine Zeit auch anders nützen möchte als für die Rechte der Prostituierten.




Liebe Grüße und eine schöne Zeit
Peter

1) ein werbeverbot hat nix mit einem leistungsverbot zu tun.
2) na viel spass beim verklage vom oö landtag
3)wenn eine frau zur wöchentlichen untersuchung muss, ist sie ja auch fremdbestimmt - nach deiner logik - oder?
4) noch einmal WERBUNG ist verboten, mehr nicht
5)siehe punkt 1 + 4

Lieber Barfly!
Liebe Erotik - Freunde!

Hier noch eine abschließende kurze Ergänzung:
Wir alle Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher hängen in diesem Dilemma.
Wir alle Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher habe die gesetzgebenden Personen hier gewählt.
Als Oberösterreicher sehe ich mich verpflichtet das Oö. SDLG zu akzeptieren. Als österreichischer Staatsbürger bin ich aber verpflichtet mich an das StGB zu halten und es zu akzeptieren und zu respektieren. Ich liebe Oberösterreich und bin gerne Oberösterreicher aber das derzeitige Oö. SDLG ist nun mal hässlich und diskriminierend.

Aus diesen oben beschriebenen Kontext heraus möchte ich für meinen Teil als Oberösterreicher nicht als Zuhälter abgestempelt werden, wie es aber derzeit den Anschein hat. Dies gebietet mir mein Verstand, meine Vernunft, meine Verpflichtung als österreichischer Staatsbürger und meine Ehre.

bitte mach eine anzeige bei der Staatsanwalt. bitte! TUE uns allen diesen gefallen!


Lieber Icepick!

Ehrlich gesagt sehe ich hier schon einen Zusammenhang.
1) Wie schon vorher erwähnt müssen nicht alle Straftatbestände zutreffen. Es reicht schon wenn ein Straftatbestand gegeben ist.
2) Eine Verbotsbestimmung in Verbindung mit einer Strafbestimmung ist eine Einschüchterung.
3) Fortlaufende Einnahmen sind etwa Mieten, Abgaben, Steuern usw. welche die Prostituierte zu leisten hat.
4) Bei einer Vorschreibung der Bedingungen der Ausübung der Prostitution geht es unter anderen um das Leistungsbild einer Prostituierten. Jede Verbotsbestimmung beeinflusst das Leistungsbild einer Prostituierten. Die Prostituierte hat das alleinige Recht über Ihr Leistungsbild zu bestimmen. Wenn die Prostituierte fremdbestimmt wird ist es nun mal §216 StGB bzw. auch §105 StGB Nötigung. http://www.jusline.at/105_N%C3%B6tigung_StGB.html (gefährliche Drohung = Strafbestimmung, Unterlassung = Verbotsbestimmung). Hierbei kann §105 StGB Abs.2 nicht angewendet werden weil die Prostitution sowohl in Österreich als auch in Deutschland nicht mehr sittenwidrig ist.



Weil es dann unter §216 StGB fällt.


Abgesehen davon habe ich schon in einigen Laufhäusern Preislisten gesehen welche auch ein Merkmal von §216 StGB sein können. Natürlich möchte der Laufhausbetreiber mit diesen Preislisten ruhe unter den Laufhausdamen haben. Laufhausdamen sind nun mal Selbständige und erwachsene Frauen welche sehr wohl in der Lage sind den Preis selber zu bestimmen. Abgesehen davon hätte der Betreiber dadurch eine weise Weste und es kommt kein Verdacht der Preisabsprache auf.

Was will man den Laufhausdamen noch zumuten? §216 StGB, §105 StGB.

uff mit dir zu diskutieren hat wenig sinn. den 105(2) stgb verstehst du auch nicht oder? eine nötigung ist nicht rechtswidrig, wenn sie - also die DROHUNG nicht gegen die guten sitten verstösst. da aber das oö landesgesetz gesetzeskonform ist, würde der 105(2) gar nicht greifen. allerdings greift der 105 als ganzes nicht, weil eben keine drohung vorliegt. abgesehen davon gibts keinen täter. Verbandsverantwortlichkeitsgesetz greift in dem fall auch nicht beim land.

abgesehen davon, ob prostitution sittenwidrig wäre oder nicht, ist das strafgesetz einzuhalten (also bespiel: vergewaltigung einer prostituierten ist genauso strafbar - egal ob prostititution "sittenwidrig" wäre oder nicht).

sag mir also wer sich strafbar macht? die landesbeamten? die sind an die vollziehung der gesetze gebunden. und die gelten solange bis sie der verfassungsgerichthof aufhebt.

ist dir schon aufgefallen, dass sie in vielen bordellen oder bei escort-services für alle mädls den selben preis verlangen? zb 130 euro die stunde. mein gott die schreiben den armen mädls vor was sie verlangen dürfen!!!!!!!!

LG GP

p.s.: mein arbeitnehmer zwingt mich auch jeden tag, dass ich mind. 8h arbeite.
ich sollte ihn eventuell verklagen wegen § 105 stgb.....und berufe mich dabei auf die lex peter.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
weil ein hauseigentümer seinen "mietern" etwas vorschreibt, was sie tun dürfen bzw. nicht tun dürfen machen sie sich wegen § 216 stgb strafbar?

der landesgesetzgeber darf sehr wohl regeln, wie die prostitution ausgeübt wird. ich glaube du hast die sinnhaftigkeit des § 216 inhaltlich überhaupt nicht verstanden? mit der logik dürfte der landesgesetzgeber die prostitution überhaupt nicht regeln. schon mal darüber nachgedacht?

lach. klar die laufhäuser werden zu frauenhäuser - gratis für die prostitutierten.
noch einmal steuern einkommensteuer kassiert der bund und sozialversicherung kassiert sozialversicherung.




1) ein werbeverbot hat nix mit einem leistungsverbot zu tun.
2) na viel spass beim verklage vom oö landtag
3)wenn eine frau zur wöchentlichen untersuchung muss, ist sie ja auch fremdbestimmt - nach deiner logik - oder?
4) noch einmal WERBUNG ist verboten, mehr nicht
5)siehe punkt 1 + 4



bitte mach eine anzeige bei der Staatsanwalt. bitte! TUE uns allen diesen gefallen!




uff mit dir zu diskutieren hat wenig sinn. den 105(2) stgb verstehst du auch nicht oder? eine nötigung ist nicht rechtswidrig, wenn sie - also die DROHUNG nicht gegen die guten sitten verstösst. da aber das oö landesgesetz gesetzeskonform ist, würde der 105(2) gar nicht greifen. allerdings greift der 105 als ganzes nicht, weil eben keine drohung vorliegt. abgesehen davon gibts keinen täter. Verbandsverantwortlichkeitsgesetz greift in dem fall auch nicht beim land.

abgesehen davon, ob prostitution sittenwidrig wäre oder nicht, ist das strafgesetz einzuhalten (also bespiel: vergewaltigung einer prostituierten ist genauso strafbar - egal ob prostititution "sittenwidrig" wäre oder nicht).

sag mir also wer sich strafbar macht? die landesbeamten? die sind an die vollziehung der gesetze gebunden. und die gelten solange bis sie der verfassungsgerichthof aufhebt.

ist dir schon aufgefallen, dass sie in vielen bordellen oder bei escort-services für alle mädls den selben preis verlangen? zb 130 euro die stunde. mein gott die schreiben den armen mädls vor was sie verlangen dürfen!!!!!!!!

LG GP

p.s.: mein arbeitnehmer zwingt mich auch jeden tag, dass ich mind. 8h arbeite.
ich sollte ihn eventuell verklagen wegen § 105 stgb.....und berufe mich dabei auf die lex peter.


Werter, lieber Giftpilz!


Ich fasse hier Deine ganzen Zitate zusammen.
Ich finde auch das es nur sinnvoll ist mit Dir zu diskutieren wenn Du das StGB liest bzw. dem Sinne nach kennst. Das StGB ist so gesehen ein heiliges Buch an das sich ganz Österreich zu halten hat. Hierunter fallen auch Hauseigentümer (Laufhausbetreiber) sowie die Länder durch Ihre Landesgesetze. Landesgesetze und Mietvereinbarungen bzw. -verträge dürfen durch das StGB nicht gebrochen bzw. missbraucht werden. Landesgesetze und Mietverträge dürfen sehr wohl Regeln und Vorschriften betreffend den Gesundenuntersuchungen, dem Alter, dem Ort der Prostitution erstellen aber niemals Regeln und Vorschriften bezüglich Werbeverbote und schon gar nicht die Sex - Praktiken der Prostituierten bestimmen weil dadurch die Prostituierte fremdbestimmt ist und dies unter §216 Zuhälterei fällt. Ein Werbeverbot hat ganz klar mit einem Leistungsverbot zu tun weil dadurch das Leistungsbild einer Prostituierten beeinflusst wird.
Der Rest von Österreich ( 8 Bundesländer sowie viele Laufhausbetreiber) halten sich an dieser Vorgabe des StGB nur das Oö. SDLG sowie einige wenige Laufhausbetreiber in Oö. halten sich nicht an das StGB.


Liebe Grüße
Peter
 
...dass ihr mit dem überhaupt noch diskutierts... :roll:

da regnets doch offensichtlich irgendwo rein, kommt ma vor, wie das einreden auf a kranke kuh :lalala:

wobei, bei der hätt ich mehr hoffnung... :mrgreen:
 
Werter, lieber Giftpilz!


Ich fasse hier Deine ganzen Zitate zusammen.
Ich finde auch das es nur sinnvoll ist mit Dir zu diskutieren wenn Du das StGB liest bzw. dem Sinne nach kennst. Das StGB ist so gesehen ein heiliges Buch an das sich ganz Österreich zu halten hat.

ja, ich kenne das stgb. ja, das buch ist so heilig, dass nur gott alleine es ändern kann. na ja und vielleicht der nationalrat in wien mit einfacher mehrheit. aber vielleicht irre ich mich auch.
 
Jeder verbeißt sich mal in ein Thema. Man muss ihn aber nicht gleich beleidigen.
Da gab's ja mal eine Prostituierte, die es nicht wahrhaben wollte, dass sie eine ist, es sei nur Liebhaberei, daher steuerbefreit.

Das soll heißen, nicht jeder Mensch interpretiert das Gesetz gleich.

Brauchst dir nur die Regierung anschauen. Beschließen irgendwas im Ministerrat, bei der Pressekonferenz erzählen sie dann zwei verschiedene Versionen.
 
Zurück
Oben