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Dann zeig mir mal, wo das dort steht.
Deine Versuche, hier nachzuweisen, daß sich das Oö. SDLG der Zuhälterei nach §216 StGB schuldig macht , sind genauso hilflos wie sinnlos und haben nur in deiner Phantasie Bestand.
Bitte tue uns den Gefallen und klage doch gegen das Oö. SDLG, damit wir alle wieder ruhig schlafen können.
Lieber Icepick!
Das ist der Teil: §216 StGB Abs2. ... ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt ... der dies ... auch Gesetze dürfen nicht über den Körper einer Prostituierten bestimmen und Verbote betreffend Werbung und Sex - Praktiken erlassen beschreibt bzw. umschreibt. Darin ist auch das Leistungsbild einer Prostituierten inbegriffen. §216 StGB hat unter anderem den Sinn und Zweck das die Prostituierte selbstbestimmend bleibt.
Eine Klage gegen das Oö. SDLG ist auch nicht das Ziel. Es gebietet der Verstand, die Vernunft und die Ehre Oö. die Prostituierte nicht fremdzubestimmen und das vorliegende Gesetz zu reparieren.
Liebe Grüße
Peter
Das "Hoamatland" Oö. sollte auch ein Land für selbstbestimmte Prostituierte sein.
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