1. zielgruppenunterscheidungen, wie von dir hier beschrieben, waren bis zur einführung des nichtraucherschutzes, für die überwiegende anzahl der betreiber von lokalen, unbekannt, weil schlichtweg nicht notwendig. der nichtraucherschutz wurde ursprünglich aus arbeitnehmerschutz-rechtlichen gründen eingeführt und wird seit 2010 für andere Bereiche des öffentlichen Lebens durch die einführung des tabkgesetzes geregelt.
2. ausgehend von der tatsache, daß nur ein bestimmter menschenschlag, zu maßnahmen, wie klagen gegen betreiber von "raucherlokalen" greift, war die verwendung des ausdrucks "militanter nichtraucher", rein sarkastisch gemeint und keineswegs dazu gedacht, nichtraucherInnen zu diskriminieren. allfällige korrekturen wären in der gendermäßig richtigen verwendung dieser termini zu suchen: richtigerweise müsste es daher "militante nichtraucherinnen" heißen.
3. ich sprach nicht vom "einklagen" der rauchfreiheit. lokale die sich dem gestzl. verordneten nichtraucherschutz widersetzten, tun dies, nach ablauf der übergangsfristen, zumindest vorsätzlich. die gefährdung gegen leib und leben läßt mehrere formen der klagen nach dem strafrecht, als auch nach dem bürgerl. recht zu, zb. unterlassung, wiedergutmachung und in manchen fällen sogar schadenersatz. ob das von unserer "unabhängigen" justiz auch judiziert wird, sei dahingestellt.
4. gleichberechtigungsgrundsatz gibts s in dem von mir beschrieben gesetzlichen kontext natürlich nicht, hier war ich ungenau, zugegeben. gemeint war natürlich das gleichbehandlungsgesetz. nach diesem ist es z.B. einer skiregion nicht erlaubt, einen "ladys skitag" mit günstigeren skipasspreisen für die damen einzuführen, discos dürfen das weibliche geschlecht bei eintritt in den club nicht mehr bevorzugen usw... nach diesem gleichbehandlungsgesetz wurden bereits einige lokale und veranstalter in ö geklagt (unterlassung, für die eifrigen jusstudenten hier).