Rechtliche Lage des Sklavenvertrags

rechtsverbindlich ist so ein sklav/inn/envertrag in keiner weise. und der strafbestand einer körperverletzung ist objektiv bei SM-spielen sehr bald gegeben. und da kann, sollte es tatsächlich zu einem verfahren kommen, warum auch immer, so ein vertrag durchaus rechtliche relevanz erhalten - etwa als indiz dafür, dass konsensuelles verhalten vorgelegen hat. das verbot der einvernehmlichen körperverletzung hebelt das nicht aus, aber wenn ein/e partner/in auf die idee kommen sollte, auch bei leichteren handgreiflichkeiten im nachhinein vor den kadi zu ziehen, dann kann so ein vertrag zur meinungsbildung des gerichts beitragen. wie immer im rechtlichen bereich sind's gerade die von vornherein nicht zu entscheidenden grauzonen, von denen juristen leben. wer jedenfalls auf nummer absolut sicher gehen will, sollte lieber die finger vom SM lassen.
 
was für ein spießer bist denn du? ;)
einer, der die rechtslage einschätzen kann und die regeln kennt, bei denen er dann von fall zu fall entscheidet, ob er sie lieber brechen und/oder etwas riskieren will. wenn jemand lieber russisches rechts-roulette spielt, soll mir das recht sein.
 
Ich kann mich da nur "Stoßmichhart" anschließen, natürlich hat ein Sklavenvertrag überhaupt keine Rechtswirkung, andererseits aber würde er bei einer Klage wegen Körperverletzung natürlich mindestens ein Milderungsgrund sein. Ein Richter verurteilt jemanden wegen normaler SM-Praktiken wohl eher nicht, wenn die Position des Klägers durch das Vorliegen eines Sklavenvertrages so zweifelhaft ist. Einerseits spielt dessen Zustimmung zur Verletzung eine Rolle, und andererseits kann man dem Beklagen dann schwerlich eine böse Absicht unterstellen. Ich würde davon ausgehen, dass ein Sklavenvertrag einen Freispruch schon sehr stark befördert, und auch ohne einen solchen bleiben Zweifel. Wer BDSM praktiziert, muss eben bestimmte Dinge in Kauf nehmen, ich meine das sähe auch ein Richter so.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich möchte mich den vorpostern nur anschließen. Allerdings wenn du so fest zugeschlagen hast das dein Sub genäht werden musste wird dir der Sklavenvertrag auch nichts nutzen. Das Spital macht von sich aus eine Anzeige und die GKK wird sich die Behandlungskosten von dir holen.
 
... mindestens ein Milderungsgrund sein.

Das sehe ich eigentlich nicht so. Entweder die (leichte) Körperverletzung ist durch Einwilligung entschuldigt, oder nicht. Auf das Strafmaß sollte das keinen Einfluss mehr haben.

Die Juristen sind sich einig, dass (an sich) schwere Körperverletzung im Rahmen einer SM-Beziehung regelmäßig nicht einwilligungssfähig ist. Auch bei der leichten gilt das sog. Sittenwidrigkeitskorrelativ, wobei es durchaus Tendenzen gibt leichte Verletzungen als einwilligungsfähig zu betrachten (zB Spuren nach einer Fesselung, leichte Rötungen usw.)

Bei den "Sklavenverträgen" dürfen wir eins nicht vergessen: die Einwilligung muss freiwillig und aktuell sein, sie kann jederzeit widerrufen werden, auch und vor allem während einer Session. Wenn Sub ernstlich sagt "ich will nicht mehr" (Safewording, zB), dann ist alles danach eine Körperverletzung. Einen schriftlichen Meta-Konsens oä gibt es nicht.

Ein Stück Papier kann ein Indiz sein, dass "sie es (in der Vergangenheit) wollte", sagt aber an sich nichts darüber aus, ob sie es auch in diesem Moment wollte.

Einerseits spielt dessen Zustimmung zur Verletzung eine Rolle, und andererseits kann man dem Beklagen dann schwerlich eine böse Absicht unterstellen.

Wie gesagt, eine Vorabzustimmung gibt es nicht. Und wenn jemand auf "Stop" oder "Mayday" oder was auch immer ausgemacht ist nicht reagiert, dann kann man ihm sehr leicht böse Absicht unterstellen.
 
@Rubberinchen

somit bewegt sich der dominante Part auf einer ziemlichen Gratwanderung.

Ja, das ist so.


und da kann, sollte es tatsächlich zu einem verfahren kommen, warum auch immer, so ein vertrag durchaus rechtliche relevanz erhalten - etwa als indiz dafür, dass konsensuelles verhalten vorgelegen hat.

Nein, eher sogar das Gegenteil. Ein Sklavenvertrag veranlaßte vor drei Jahren in Wien sogar einmal einen Staatsanwalt, U-Haft zu beantragen - endete erst nach ein paar Monaten U-Haft mit zwei zerstörten Existenzen, Entzug des Führererscheins, einer Gerwerbeberechtigung und und und.


Ein Richter verurteilt jemanden wegen normaler SM-Praktiken wohl eher nicht, wenn die Position des Klägers durch das Vorliegen eines Sklavenvertrages so zweifelhaft ist.

Die Grenzen zur schweren Körperverletzung sind so gering, man ist ganz schnell in der Deliktsqualifikation drin, da reicht das Verwenden einer "Waffe", also Peitsche, Paddle u.dergl. Sogar Stöckelschuhe mit Metallabsatz könnten eine solche Waffe sein. Von Cuttinginstrumenten ganz abgesehen.

Deshalb - Augen auf beim Spielen, vorher reden, nicht mit Leuten spielen, die durch irgendetwas beeinträchtigt sind, und ob man mit "Fremden" spielen möchte - nun, muß auch jeder selber wissen.
 
Bei den "Sklavenverträgen" dürfen wir eins nicht vergessen: die Einwilligung muss freiwillig und aktuell sein, sie kann jederzeit widerrufen werden, auch und vor allem während einer Session. Wenn Sub ernstlich sagt "ich will nicht mehr" (Safewording, zB), dann ist alles danach eine Körperverletzung. Einen schriftlichen Meta-Konsens oä gibt es nicht.
Ja, das habe ich eh als selbstverständlich vorausgesetzt. Dass so ein "Vertrag", der ja rechtlich keiner ist, quasi einen Freibrief darstellt, das wird hoffentlich niemand angenommen haben!? Es wird, nehme ich an, auch die rechtliche Würdigung sehr davon abhängen, was im jeweiligen Sklavenvertrag drinsteht ... was mich auch im Falle von Rubberinchens Beispiel interessieren würde, wo ein Staatsanwalt in Wien U-Haft verhängt hat. Wenn sich aus so einem Vertrag eine mehr oder weniger akute Gefährdung von Leib und Leben herauslesen lässt (oder wenn man's herauslesen möchte), dann mag sich da schon ein Haftgrund konstruieren lassen. In Ö. genügt ja auch schon Tierschutzaktivität, um nach Terroristen-Paragraphen belangt zu werden.
 
Die Grenzen zur schweren Körperverletzung sind so gering, man ist ganz schnell in der Deliktsqualifikation drin, da reicht das Verwenden einer "Waffe", also Peitsche, Paddle u.dergl. Sogar Stöckelschuhe mit Metallabsatz könnten eine solche Waffe sein. Von Cuttinginstrumenten ganz abgesehen.

1.) Nicht alles was abstrakt gefährlich ist, ist eine Waffe. Die meisten Peitschen und Paddle sind es wohl nicht, und bei Stöckelschuhen ist der Gedanke fast schon lächerlich. (Die Frage "was ist eine Waffe?" drängt sich auf. Ein Blick ins Waffengesetz (wohin sonst) zeigt uns, dass neben allen Schusswaffen eine Waffe iS des Gesetzes jeder Gegenstand ist, der seinem "Wesen nach (!) dazu bestimmt [ist], die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen." )

2.) Egal, die Verwendung einer "Waffe" macht eine KV nicht schon deshalb zur schweren KV. Der Täter ist bloß dann so zu bestrafen wenn er die Tat "mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist" begeht. Da ist man aber regelmäßig schon im Bereich der "an sich" schweren KV.
 
was mich auch im Falle von Rubberinchens Beispiel interessieren würde, wo ein Staatsanwalt in Wien U-Haft verhängt hat.

Staatsanwalt hat sie beantragt, U-Richter verhängt, und es dauerte Monate, bis der Anwalt den einen "Täter" aus der Haft wieder herausgeboxt hat, die Partnerin wurde seltsamerweise nach ein paar Tagen wieder entlassen.
Gewerbeberechtigung weg, Führerschein weg, Firma kaputt. War net wirklich lustig ...
 
1.) Nicht alles was abstrakt gefährlich ist, ist eine Waffe. Die meisten Peitschen und Paddle sind es wohl nicht, und bei Stöckelschuhen ist der Gedanke fast schon lächerlich.

Doch, Peitschen werden definitiv als Waffe gewertet, und es sind schon genug schwere Körperverletzungen bis hin zum Mord mit Stöckelschuhen passiert, 16 Zentimeter Metallstiletto sind nichts anders, als eine Schusteraale oder ein Einspickel. Wenn man beim Trampling damit "ein Loch macht", dann ist das keine Kleinigkeite mehr.
Hatte diesbezüglich einmal ein langes Gespräch mit einem Legisten aus dem Justizministerium und im Zuge eines Vortrages eine angeregte Diskussion mit Richtern, die sehen das genauso wie Prof. Fuchs ....
 
Peitschen werden definitiv als Waffe gewertet ...

Du meinst also Peitschen sind ihrem Wesen nach dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen? Das wird wohl von der Peitsche abhängen. Ich würde das nicht uneingeschränkt bejahen.

und es sind schon genug schwere Körperverletzungen bis hin zum Mord mit Stöckelschuhen passiert, 16 Zentimeter Metallstiletto sind nichts anders, als eine Schusteraale oder ein Einspickel.

Absolut, aber all das sind gerade keine Waffen, sondern Schuhe, Werkzeuge und Küchenutensilien. Es gibt eine sehr große Anzahl von gefährlichen Gegenständen die trotzdem keine Waffen sind.

Wenn man beim Trampling damit "ein Loch macht", dann ist das keine Kleinigkeite mehr.

Hat das jemand behauptet? Es wurde nur trotz allem keine Waffe verwendet.

... die sehen das genauso wie Prof. Fuchs ....

Und wie sieht Fuch [1] das? Zitat genügt, ich kanns dann ja selbst nachlesen. Dass nicht jeder gefährliche Gegenstand eine Waffe ist zeigen übrigens schon §§ 109, 129 wonach sich strafbar macht wer "eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt" bzw § 278d ... "unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung".

Und, noch einmal: die Verwendung einer Waffe für sich ist ergibt noch kein qualifiziertes Delikt.

[1] bei dem ich übrigens, lang ist's her, meine Diplomprüfung aus Strafrecht abgelegt habe
 
Teilweise kann man einer Körperverletzung zustimmen. Nichts Anderes passiert z.b. beim Piercen.
Ich schreibe "teilweise", weil Genitalverstümmelungen ausgenommen sind.

Stimmt nicht.Strafrechtlich ist die Beschneidung zwar "schwere Körperverletzung", jedoch wird - insbesondere bei Knaben, dieser Tatbestand - sowohl aktiv wie passiv , also meist die Eltern wie die ausführenden Ärzte - nicht bestraft. Nicht nur, weil religiöse (Un)Sitten damit beschränkt würden, sondern auch, weil sie aus falsch verstandener Toleranz gegenüber Religionen nicht angezeigt wird
 
Warum werfen wir nicht einen Blick ins Gesetz? In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.

Dass betrifft, soweit erkenntlich unstrittig, nur weibliche Beschneidungen... in der originalen RV war auch noch von "Frauen" bzw "weiblichen Genitalien" die Rede. Und weiter heißt es, in den Materialien: Allfälligen Bedenken, dass auf Grund dieser Bestimmungen die weit verbreitete männliche Beschneidung nunmehr jedenfalls gerichtlich strafbar wäre, kann entgegengehalten werden, dass es sich in diesem Fall nur um eine leichte Körperverletzung handelt, die auch nicht geeignet ist, das sexuelle Empfinden zu beeinträchtigen.

Es geht hier also ausschließlich um das, was die WHO "Female Genital Mutilation" nennt.
 
Da es sich auch bei der männlichen Beschneidung um Körperverletzung Unmündiger handelt, die zudem weder medizinisch noch sonst irgendwie begründbar ist, - auch eine sexuelle Beeinträchtigung ist durchaus nachweisbar - halte ich diese ebenfalls für strafbar.
 
Du musst schon den ganzen Paragraph lesen. Verlangt wird (nach dieser Bestimmung auch) dass die Verletzung "geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen".

Da die Bescheidung der männlichen Vorhaut idR auch nicht sittenwidrig sein wird ist eine strafrechtliche Relevanz hier regelmäßig nicht gegeben.
 
Eben : Auch die Beschneidung (und damit willkürliche Körper-Verletzung) eines Knaben bewirkt eine "nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens", was natürlich bei Kleinkindern nicht nachweisbar ist und wenn die Beschnittenen erwachsen sind, können diese eine Beeinträchtigung nicht mehr "empfinden". Deshalb dürfte m.E. eine Beschneidung nur bei Erwachsenen nach deren eigenem Ermessen vollzogen werden.
 
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