G
Gast
(Gelöschter Account)
den kenne ich gar nicht
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einer, der die rechtslage einschätzen kann und die regeln kennt, bei denen er dann von fall zu fall entscheidet, ob er sie lieber brechen und/oder etwas riskieren will. wenn jemand lieber russisches rechts-roulette spielt, soll mir das recht sein.was für ein spießer bist denn du?
... mindestens ein Milderungsgrund sein.
Einerseits spielt dessen Zustimmung zur Verletzung eine Rolle, und andererseits kann man dem Beklagen dann schwerlich eine böse Absicht unterstellen.
@Rubberinchen
somit bewegt sich der dominante Part auf einer ziemlichen Gratwanderung.
und da kann, sollte es tatsächlich zu einem verfahren kommen, warum auch immer, so ein vertrag durchaus rechtliche relevanz erhalten - etwa als indiz dafür, dass konsensuelles verhalten vorgelegen hat.
Ein Richter verurteilt jemanden wegen normaler SM-Praktiken wohl eher nicht, wenn die Position des Klägers durch das Vorliegen eines Sklavenvertrages so zweifelhaft ist.
Ja, das habe ich eh als selbstverständlich vorausgesetzt. Dass so ein "Vertrag", der ja rechtlich keiner ist, quasi einen Freibrief darstellt, das wird hoffentlich niemand angenommen haben!? Es wird, nehme ich an, auch die rechtliche Würdigung sehr davon abhängen, was im jeweiligen Sklavenvertrag drinsteht ... was mich auch im Falle von Rubberinchens Beispiel interessieren würde, wo ein Staatsanwalt in Wien U-Haft verhängt hat. Wenn sich aus so einem Vertrag eine mehr oder weniger akute Gefährdung von Leib und Leben herauslesen lässt (oder wenn man's herauslesen möchte), dann mag sich da schon ein Haftgrund konstruieren lassen. In Ö. genügt ja auch schon Tierschutzaktivität, um nach Terroristen-Paragraphen belangt zu werden.Bei den "Sklavenverträgen" dürfen wir eins nicht vergessen: die Einwilligung muss freiwillig und aktuell sein, sie kann jederzeit widerrufen werden, auch und vor allem während einer Session. Wenn Sub ernstlich sagt "ich will nicht mehr" (Safewording, zB), dann ist alles danach eine Körperverletzung. Einen schriftlichen Meta-Konsens oä gibt es nicht.
Die Grenzen zur schweren Körperverletzung sind so gering, man ist ganz schnell in der Deliktsqualifikation drin, da reicht das Verwenden einer "Waffe", also Peitsche, Paddle u.dergl. Sogar Stöckelschuhe mit Metallabsatz könnten eine solche Waffe sein. Von Cuttinginstrumenten ganz abgesehen.
was mich auch im Falle von Rubberinchens Beispiel interessieren würde, wo ein Staatsanwalt in Wien U-Haft verhängt hat.
1.) Nicht alles was abstrakt gefährlich ist, ist eine Waffe. Die meisten Peitschen und Paddle sind es wohl nicht, und bei Stöckelschuhen ist der Gedanke fast schon lächerlich.
Peitschen werden definitiv als Waffe gewertet ...
und es sind schon genug schwere Körperverletzungen bis hin zum Mord mit Stöckelschuhen passiert, 16 Zentimeter Metallstiletto sind nichts anders, als eine Schusteraale oder ein Einspickel.
Wenn man beim Trampling damit "ein Loch macht", dann ist das keine Kleinigkeite mehr.
... die sehen das genauso wie Prof. Fuchs ....
Teilweise kann man einer Körperverletzung zustimmen. Nichts Anderes passiert z.b. beim Piercen.
Ich schreibe "teilweise", weil Genitalverstümmelungen ausgenommen sind.