Sex - Information über die rechtliche Lage in Österreich

muß jetzt ganz blöd fragen ?
darf ein junges mädchen den schlauch des pferdes reinigen?
was macht die junge reitbegeisterte ?
sie macht es, ohne hintergedanken !

gruß von einem pferdehof
 
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wie ist die gesetzliche lage, wenn ein jugendlicher beispiel:14,15,16 eine Protestuierte für sex bezahlt, darf er das überhaupt? und umgekehrt darf die protestuierte das geld annehmen?
 
Die Prostiuierte selbst darf nicht minderjährig sein (einfaches Verbot für sie im zB Wr. ProstitutionsG, strafrechtlich in §207b). Das Wiener Jugendschutzgesetz hält fest, dass sich "Junge Menschen ... nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z. B. Lokale und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swinger-Klubs ..." aufhalten dürfen. Laufhäuser und Puffs werden wohl auch dazu zählen.
 
Die Prostiuierte selbst darf nicht minderjährig sein (einfaches Verbot für sie im zB Wr. ProstitutionsG, strafrechtlich in §207b). Das Wiener Jugendschutzgesetz hält fest, dass sich "Junge Menschen ... nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z. B. Lokale und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swinger-Klubs ..." aufhalten dürfen. Laufhäuser und Puffs werden wohl auch dazu zählen.
Fragt sich aber, ob die Dame sich strafbar macht, wenn sie den Jungspund, der von Rechts wegen gar nicht bis zu ihr vordringen dürfte, dennoch bedient.

(Gerichts-)Strafrechtlich muss sie m.E. nur die allgemeinen sexualstrafrechtlichen Grenzen (Alter, eventuell Altersunterschied und Reife des Jugendlichen) beachten.

Eventuell begeht sie eine Verwaltungsübertretung nach den landespolizeilichen Gesetzen, die die Prostitution regeln, oder nach dem jeweiligen Landes-Jugend/wohlfahrts/schutz/gesetz.

Und es stellt sich die Frage, ob das gegebene Entgelt eventuell im Namen des Jugendlichen vom Obsorgeberechtigten zurückverlangt werden kann ("sittenwidrig" ist ein Sexdienstleistungsvertrag nach [noch] h.M. ja in jedem Fall). Und Besuche bei Prostituierten sind ja auf keinen Fall ein übliches Geschäft für Minderjährige.
 
Fragt sich aber, ob die Dame sich strafbar macht, wenn sie den Jungspund, der von Rechts wegen gar nicht bis zu ihr vordringen dürfte, dennoch bedient.

Das ist die Frage. Ich sehe auf die Schnelle keine einschlägige Norm.

(Gerichts-)Strafrechtlich muss sie m.E. nur die allgemeinen sexualstrafrechtlichen Grenzen (Alter, eventuell Altersunterschied und Reife des Jugendlichen) beachten.

Genau, und ab 16 fällt das eigtl. alles weg. Und greift überhaupt nur, wenn jemand wusste (oder schuldhaft nicht wusste) dass sein Gegenüber zu jung ist. Nachdem man sich ja keinen Ausweis zeigen lässt ist ein schlichter Tatsachenirrtum schnell passiert.

Eventuell begeht sie eine Verwaltungsübertretung nach den landespolizeilichen Gesetzen, die die Prostitution regeln, oder nach dem jeweiligen Landes-Jugend/wohlfahrts/schutz/gesetz.

Wie gesagt, für Wien oder NÖ kenn ich nix.

Und es stellt sich die Frage, ob das gegebene Entgelt eventuell im Namen des Jugendlichen vom Obsorgeberechtigten zurückverlangt werden kann ("sittenwidrig" ist ein Sexdienstleistungsvertrag nach [noch] h.M. ja in jedem Fall). Und Besuche bei Prostituierten sind ja auf keinen Fall ein übliches Geschäft für Minderjährige.

Das ist allerdings eine interessante Frage. Auf die "Üblichkeit" kommt es dabei bei mündigen Minderjährigen (= ab 14) aber nicht an, sonder nur ob es sich um Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen sind (Taschengeld) oder eigenes Erwerbseinkommen handelt -- und die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse (Lebensunterhalt) nicht gefährdet wird. Eine einmalige Zahlung wird da vergleichsweise unproblematisch sein.

Wie wir wissen sind Verträge Minderjähriger prinzipiell nicht ungültig, sondern schwebend unwirksam. Wenn eine Genehmigung nicht erfolgt, muss rückabgewickelt werden. Bei Dienstleistungen ist das naturgemäß schwierig; bereicherungsrechtliche Grundsätze werden wohl anzuwenden sein.
 
Und ganz grundsätzlich mal: bei den Vergewaltigern und Kinderschändern vermisse ich die unbedingte "Schwanz-ab" Strafe.

...und wenn ein Betrunkener ein Kind niederfährt, würdest ihm dann die Arme abhacken?
...und wenn ein Bankräuber einen Bankangestellten erschießt, würdest du ihn dann auch hinrichten lassen?
 
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