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Ah, Meinungsfreiheit. Nachdem hier vielfältige gesetzliche Ausnahmebestimmungen zulässig sind glaube ich nicht, dass das EMRK-widrig wäre.
Die neuere Judikatur des EGMR ist bei der Beurteilung solcher Ausnahmebestimmungen sehr restriktiv. Insbesondere dann, wenn ein Verhalten in allen anderen europäischen Staaten toleriert wird, wie bei Gangbangs, nur in Österreich nicht, wäre der "Margin of Appreciation" für die Notwendigkeit solcher gesetzlicher Eingriffe sehr eng. Die gesetzlichen Strafbestimmungen für Homosexualität wurden mit diesem Argument vom EGMR sogar als menschenrechtswidrig erklärt, obwohl die meisten europäischen Staaten damals solche Bestimmungen hatten.
Und Privatleben: soll sich das nicht gerade nicht coram publico, i.e. in der Öffentlichkeit abspielen? Es geht ja nur um die öffentliche (!) Ankündigung, nicht die Durchführung an sich.
Zusätzlich zum Argument über Meinungsfreiheit kommt hier dazu, dass der EGMR bereits den Eingriff der Polizei in eine homosexuelle Gruppensexparty für menschenrechtswidrig erklärt hat. Im Hinblick auf eine öffentliche Ankündigung hat EGMR wiederholt festgestellt, dass unter den Schutz des Privatlebens durchaus auch Aktivitäten im öffentlichen Bereich fallen können.