Sex - Information über die rechtliche Lage in Österreich

hallo ihr süssen.

lauter spezialisten hier. kompliment

lg viennalady
 
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Also ich finde den Rechtsartikel hier sehr gut-allerdings wie auch die Rechtslage in Österreich zu sein scheint schützen diese Paragraphen mehr die Männer/Freier als die Frauen/Prostituierte, oder????

Ich hab mir mal die geposteten Paragraphen durchgelesen, fand aber keinen Punkt der es mir verbietet mit einer über 16-jährigen drogenabhängigen Sex zu haben als Mann welchen Alters. Gleichzeitig ist Fakt Du bekommst als 16-jährige drogenabhängige Frau von der österreichischen Bundespolizei eine Anzeige wegen illegaler Prostitution wenn Du am Westbahnhof stehst. Frage, läuft da nicht irgendwas falsch.

Gleiches gilt für Frauenhandel. Bist Du als Frau illegal im Land, prostituierst Du Dich, selbst wenn unter Zwang, bist Du als Frau zu bestrafen, wegen illegalem Aufenthalt und illegaler Prostitution.

Ich finde es schön das unsere Gesetzte immer noch den Mann schützen, dies ist zynisch gemeint, aber sollten sie nicht in erster Linie die Frauen schützen???

Wäre es nicht klüger nicht die 16-jährige Drogensüchtige zu bestrafen sondern den Freier? Wäre es nicht klüger den Freier als die illegale zum Sex gezwungene Prostituierte zu bestrafen?

Der Freier ist heute immer noch das unschuldige Kind das alles glaubt was man ihm sagt und der geschützt werden muss vor bösen minderjährigen Frauen die sich prostituieren oder zu Sex gezwungenen illegal hier lebenden Frauen. So sieht es der Gesetzgeber, oder???

Frage, was würde passieren wenn man den Spiess im Sinne der Emanzipation umdrehen würde und sagen würde, was wäre wenn man den Freier als erwachsenen mündigen Bürger ansehen würde, dem es klar sein sollte bzw. der sich informieren muss, ob die Frau mit der er schläft noch nicht Volljährig oder u.U. nicht legal im Lande ist und auch nicht freiwillig. Was wäre wenn wir die Freier bestrafen würden und nicht die Prostituierten??? Wohin würde das führen???

Es wäre eine großartige Lösung, plötzlich wäre der Mann der Schuldige und nicht mehr die Frau. Allerdings will Mann das leider nicht und Mann reagiert leider immer noch dieses Land.
 
Verstehe ich das richtig..in der heutigen Zeit ist die sexuelle Aktivität ja schon lange vor dem 16. Lebensjahr zu finden. Wenn also z.B. zwei 15 Jährige Sex haben, dann ist das nicht strafbar, sobald aber einer der beiden Geburtstag hat und 16 wird, dann ist das strafbar?
 
Also ich finde den Rechtsartikel hier sehr gut-allerdings wie auch die Rechtslage in Österreich zu sein scheint schützen diese Paragraphen mehr die Männer/Freier als die Frauen/Prostituierte, oder????

Ich hab mir mal die geposteten Paragraphen durchgelesen, fand aber keinen Punkt der es mir verbietet mit einer über 16-jährigen drogenabhängigen Sex zu haben als Mann welchen Alters. [schnipp-schnapp!]

Nicht so schnell! Da hätte ich noch was für dich, § 207b Abs 3 des Strafgesetzbuches (Unterstreichung von mir):

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 207b. (1)....(2)

(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Halten wir also fest: Bezahl-Sex ist bis Achtzehn stets ein Fall für das Strafgericht.

Wäre es nicht klüger nicht die 16-jährige Drogensüchtige zu bestrafen sondern den Freier? Wäre es nicht klüger den Freier als die illegale zum Sex gezwungene Prostituierte zu bestrafen? [schnapp-schnipp]

Du möchtest die schwedische Lösung?
 
Wenn also z.B. zwei 15 Jährige Sex haben, dann ist das nicht strafbar, sobald aber einer der beiden Geburtstag hat und 16 wird, dann ist das strafbar?

Nein. Ab 14 darfst ficken.
Steht doch eh alles da nett beschrieben und oefters kommentiert!
 
Halten wir also fest: Bezahl-Sex ist bis Achtzehn stets ein Fall für das Strafgericht.

auf gar keinen fall darf es um geld gehen!

statt den kindern geld zu geben, könntest du dennen z.b anbieten das sie bei dir wohnen und mit sex die mietkosten bezahlen. sowas wäre dann etwa möglich ???
 
auf gar keinen fall darf es um geld gehen!

statt den kindern geld zu geben, könntest du dennen z.b anbieten das sie bei dir wohnen und mit sex die mietkosten bezahlen. sowas wäre dann etwa möglich ???

Ah, da habe ich auch etwas aus dem Gesetz für dich, den Entgeltbegriff des Strafgesetzbuches nämlich (Unterstreichung von mir):

Andere Begriffsbestimmungen

§ 74. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. [....] 5.
6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;
Den Schmäh ("I zahl nix, i tausch nur was!") haben nämlich andere auch schon versucht!
 
aber wenn das mädchen sagen würde, es ist eine ganz normale partnerschafft od WG, also rein offiziell, dann würde das schon gehen oder ?

bei WG, haben beide ein zimmer, mit deren ganzen sachen und im zimmer des anderen wäre nichts.... dennoch könnte sie in seinem bett auch schafen.
nachweisbar wäre das doch nicht.
 
hey hallo,

ich habe nämlich eine frage.

wenn ich z.b ein großes auto habe, wie einen VW bus und es keine fenster hinten gibt. (abgetrennter bereich zw vorne u hinten)
wäre es möglich da mit einen mädchen zu schlafen?
da man doch nichts sieht, wäre es doch machbar, oder ?
 
wäre es möglich da mit einen mädchen zu schlafen? da man doch nichts sieht, wäre es doch machbar, oder ?

Wieso sollte es nicht gehen?

Und rechtlich bekommst du keine Probleme, solange du kein öffentliches Ärgernis erregst und sich jemand findet, der das zur Anzeige bringt.
 
Hallo Tom!

Die Geschichte mit dem ich Tausch nur gibt es schon und leider real. Als eine Studienkollegin von mir nach Wien zog und ein Zimmer suchte stiess sie auf einen netten alten Mann der ein Zimmer in der Zeitung inseriert hatte und der dann meinte sie könnte gratis bei ihm wohnen und müsste nichts zahlen, wenn sie dafür bei ihm im Bett schliefe. Sie ist nie bei ihm eingezogen. Aber es hatte Konsequenzen für den alten Mann, die ihm glaube ich im Endeffekt nicht recht waren. Soweit zu Tauschgeschäft und die Frau war über 18!!!
Also vergiss Deine Ideen mit Auto etc. und such Dir einfach eine erwachsene Freundin??? Ist nicht böse gemeinte aber eine gute Idee, oder???
 
toller Beitrag! Habe ihn mit großem Interesse gelesen. Kurze Frage zum Thema Ankündigung..wie sieht das in gewissen Internetforen aus. Ist da die Ankündigung zu zb Gangbangs, outdoor events auch strafbar? Müsste der Betreiber der Internetseiten Daten zur Verfügung stellen, wenn Leute ausgeforscht werden? Danke für die Rückmeldung LGV
 
Ist uU ein Problem, ja: § 219, "Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs":

Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
 
Ist uU ein Problem, ja: § 219, "Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs":

Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wobei das "berechtigte Ärgernis" heutzutage als Variable gesehen wird. Machen wir uns nämlich nichts vor: Mit dem sittlichen Empfinden - und dem daraus resultierenden "Ärgernis" über gepflegte Schweinereien - von anno, sagen wir, 1970 könnte ein Staatsanwalt das EF ohne mit der Wimper zu zucken auf der Stelle dichtmachen und die Verantwortlichen vor Gericht schleifen lassen. Hier sind nämlich viele darauf aus, "unzüchtigen Verkehr herbeizuführen". Allein die öffentliche Erwähnung des Wortes "Analverkehr" im Kontext mit "finde ich geil" in einer Kontaktanzeige hätte damals wohl ausgereicht, dem Server den Stecker zu ziehen (wenn es schon ein Web gegeben hätte!).

Seien wir also froh, dass sich die Gesellschaft so verändert hat, dass § 219 StGB (fast) schon totes Recht ist! Die Bestimmung stammt übrigens noch aus der Stammfassung des StGB von 1974.
 
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Naja, "totes Recht" würde ich nicht unbedingt sagen. Schon klar, dass Kontaktanzeigen udgl heute nicht mehr automatisch darunter fallen. Schließlich muss die Ankündigung "ihrem Inhalt nach dazu bestimmt sein, Sexualbeziehungen in einer gegen die guten Sitten grob verstoßenden Weise wirklich zustandezubringen, mag dem Täter auch kein Erfolg beschieden sein. Die Ankündigung muß die Möglichkeit zu solchen Beziehungen unmittelbar (Gelegenheitsmacherei) eröffnen. (9 Os 65/74 ua)"

Der Sittenbegriff hat sich natürlich gewandelt. "Normale" Kontaktanzeigen sind wohl nicht sittenwidrig wenn sie nicht in "entsprechend aufdringlicher (abstoßender) Form geschehende Anbahnung von Sexualkontakten, die aus strafrechtlicher Sicht als relevanter Störfaktor zu werten sind, zum Inhalt" haben. (10 Os 156/82)

Aber auch heute würde ich zB die erwähnte "öffentliche Ankündigung eines Gangbangs" durchaus als vom § 219 umfasst sehen. Führt das automatisch zu einem Verfahren? Natürlich nicht. Aber könnte ein etwas übereifriger Staatsanwalt eines anstrengen? Jederzeit. Und das ist, auch bei einem Freispruch, belastend genug. Eine derartige strafrechtliche Haftung würde wohl auch den Webseitenbetreiber als Medieninhaber betreffen wenn er davon Kenntnis gehabt hat.

Die Bestimmung stammt übrigens noch aus der Stammfassung des StGB von 1974.

Das ist kein Argument. Der § 75 (Mord) wurde seitdem auch nicht novelliert und bleibt höchst relevant.
 
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Naja, "totes Recht" würde ich nicht unbedingt sagen. [schnipp-schnapp!]

Ich würde sagen, es ist nicht ganz unsignifikant, dass, soweit ich das überblicke, die jüngste im RIS verzeichnete Judikatur zu § 219 StGB fast dreißig Jahre auf dem Buckel hat. ;)

Aber auch heute würde ich zB die erwähnte "öffentliche Ankündigung eines Gangbangs" durchaus als vom § 219 umfasst sehen. Führt das automatisch zu einem Verfahren? Natürlich nicht. Aber könnte ein etwas übereifriger Staatsanwalt eines anstrengen? Jederzeit. Und das ist, auch bei einem Freispruch, belastend genug. Eine derartige strafrechtliche Haftung würde wohl auch den Webseitenbetreiber als Medieninhaber betreffen wenn er davon Kenntnis gehabt hat.

Da stimme ich dir ganz zu.

[schnapp-schnipp!]Der § 75 (Mord) wurde seitdem auch nicht novelliert und bleibt höchst relevant.

Der Tatbestand des Mordes ist aber bekanntlich auch der allersimpelste des besonderen Teils des StGB ("Wer einen anderen tötet...") und beinhaltet keinerlei soziale Variablen wie "Ärgernis erregen" oder eine andere Bezugnahme auf die "guten Sitten".
 
Ich würde sagen, es ist nicht ganz unsignifikant, dass, soweit ich das überblicke, die jüngste im RIS verzeichnete Judikatur zu § 219 StGB fast dreißig Jahre auf dem Buckel hat. ;)

Das ist richtig. Andererseits wurde die Aufhebung im Zuge der Novelle 2003 erst im Parlament wieder herausreklamiert, der ursprüngliche Entwurf sah die ersatzlose Streichung vor. Insofern also ein Indiz dafür dass der Gesetzgeber zumindest 2003 noch einen Anwendungsbereich für den Paragraphen gesehen hat. Dass es nicht zu vielen Verfahren kommt, steht auf einem anderen Blatt.

... beinhaltet keinerlei soziale Variablen wie "Ärgernis erregen" oder eine andere Bezugnahme auf die "guten Sitten".

Jein. Der § 75 selbst natürlich nicht, andererseits kann man trefflich darüber streiten was eine "allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung" ist, wie "ernstlich und eindringlich" der Tötungswunsch im § 77 sein muss, was "Beihilfe zum Selbstmord" ganz genau umfasst oder wie lange eine Gebärdende nach der Geburt "noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs" steht. Unbestimmte und damit auslegungsbedürftige Gesetzesbegriffe finden sich an allen Ecken und Enden. Ich wollte nur darauf hinaus, dass die Tatsache, dass ein Gesetz seit 35 Jahren nicht novelliert wurde über die Anwendbarkeit und Bedeutung in der Rechtsordnung für sich genommen noch nichts aussagt.
 
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Insofern also ein Indiz dafür dass der Gesetzgeber zumindest 2003 noch einen Anwendungsbereich für den Paragraphen gesehen hat. Dass es nicht zu vielen Verfahren kommt, steht auf einem anderen Blatt.

Der Gesetzgeber und die Höchstgerichte haben auch keinen Anlass zur Streichung/Aufhebung von § 209 StGB gesehen (Strafbarkeit der Homosexualität) ... wobei der eigentliche Grund für diese Zurückhaltung möglicherweise eher Feigheit vor dem bei sexuellen Themen erzkonservativen Boulevard war. Erst nach mehrfachen Verurteilungen Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte musste der Verfassungsgerichtshof dieses Gesetz - viel zu spät - aufheben.

Es ist auch bei § 219 StGB zu vermuten, dass der Gesetzgeber nur deshalb keinen Änderungsbedarf sieht, damit totes Recht in Frieden ruhen kann.

Sollte die Ankündigung eines Gangbangs tatsächlich einen Staatsanwalt auf den Plan rufen, so wäre das für die Republik wohl eine ähnliche Peinlichkeit, wie der noch aktuelle Tierschützerprozess in Wr. Neustadt. Immerhin müssten sich dann die Gerichte in einem Anlassfall damit auseinander setzen, ob die Ankündigung unzüchtigen Verkehrs unter die Meinungsfreiheit fällt (Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention) und ob ein Gangbang unter dem Recht auf Privatleben geschützt ist (Artikel 8 der Konvention). Internationale Verfahren wären vorprogrammiert.

Für Österreich als Fremdenverkehrsland wäre der Eindruck schlecht, dass hier keine lustigen Parties auf Schihütten gefeiert werden, wie die Fremdenverkehrswerbung Glauben macht, und stattdessen die Einwohner unter dem dunklen Mief der sexuellen Intoleranz leiden.
 
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Sollte die Ankündigung eines Gangbangs tatsächlich einen Staatsanwalt auf den Plan rufen, so wäre das für die Republik wohl eine ähnliche Peinlichkeit, wie der noch aktuelle Tierschützerprozess in Wr. Neustadt. Immerhin müssten sich dann die Gerichte in einem Anlassfall damit auseinander setzen, ob die Ankündigung unzüchtigen Verkehrs unter die Meinungsfreiheit fällt (Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention) und ob ein Gangbang unter dem Recht auf Privatleben geschützt ist (Artikel 8 der Konvention). Internationale Verfahren wären vorprogrammiert.

Ah, Meinungsfreiheit. Nachdem hier vielfältige gesetzliche Ausnahmebestimmungen zulässig sind glaube ich nicht, dass das EMRK-widrig wäre. Und Privatleben: soll sich das nicht gerade nicht coram publico, i.e. in der Öffentlichkeit abspielen? Es geht ja nur um die öffentliche (!) Ankündigung, nicht die Durchführung an sich.
 
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