Sklavenvertrag
zwischen
dem Vertragsgeber
Bronco
und
der Vertragsnehmerin
Petra Lauer
Inhalt des Vertrages
Dieser Vertrag hat den Status eines Arbeitsvertrages und ist bei Nichteinhaltung durch die Vertragsnehmerin durch den Vertragsgeber vor einen Arbeitsgericht einklagbar.
Der Vertragsgeber Otto Blume
geboren am 19.11.1957 in Köln
wohnhaft in Köln
bestätigt mit seiner Unterschrift, daß er die Vertragsnehmerin Petra Lauer
zur Ausbildung als Sklavin annimmt. Er bestätigt weiterhin, das er die Sklavin nach ihrer Ausbildung in seinen Diensten übernimmt, Sie als seine Sklavin benutzt und demütigende Handlungen an Ihr vornimmt. Die vorzunehmenden Handlungen sind in den einzelnen Paragraphen der Rubrik „Rechte und Pflichten” des Vertragsgeber, sowie in den „Pflichten der Vertragsnehmerin” geregelt. Der Vertragsgeber (zukünftig als Gebieter, Herr, Meister, Dominus, etc. genannt) hat das Recht, den Vertrag zu kündigen. Er hat aber die Pflicht, der Vertragsnehmerin ein entsprechenden Ausgleich in Form eines neuen Herrn oder einer neuen Herrin zu beschaffen.
Die Vertragsnehmerin
Petra Lauer
wohnhaft in Köln,
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bestätigt mit ihrer Unterschrift die Einhaltung der nachfolgend für Sie bestimmte Paragraphen. Dieser Vertrag wurde auf freiwilliger Basis, ohne Zwang, geschlossen und ist nicht kündbar. Die Vertragsnehmerin (in den Paragraphen nur noch
Sklavin Cora, Hundefotze, Hündin, Fick -sau oder Sau, Hure, Nutte, Deckstute, Fickhündin, Zofe, Dreilochstute, etc. genannt), bestätigt mit Ihrer Unterschrift, daß alle Handlungen an Ihr, mit Ihren Einverständnis durchgeführt werden und wurden. Sie bestätigt, daß Sie bereit ist auf alle strafrechtliche Verfolgungen nach StGB hinsichtlich Notzucht und Körperverletzungen zu verzichten. Es ist Ihr der Wunsch, daß bei Ihr nicht mehr die im GG verankerten Rechte als Mensch und die Rechte zur Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung zur Anwendungen kommen, sondern das BGB §90, §91, §92, §93, §100. Sie möchte nur noch als Sache oder Gegenstand betrachtet werden und ist in der Hierarchie unterhalb von Tieren angeordnet. Sie hat den Bedürfnissen der Tiere Folge zu leisten. Sie wird alle Anweisungen und Befehle sofort, ohne Widerrede und Weigerungen nachkommen.
Dieser Vertrag wird auf freiwilliger Basis geschlossen. Auf die Vertragsnehmerin wurde vor und während der Vertragsunterzeichnung kein Zwang, weder durch Worte, Drohungen, Taten oder Schrift ausgeübt.
1. Rechte und Pflichten des Vertragsgebers
§ 1
Der Gebieter wird die auszubildende Zofe Cora einer Erziehung zur Sklavin und Hündin angedeihen lassen. Dazu hat er das Recht die Sklavin einen anderen Herrn oder ein Herrin übergeben. Die ausbildende Herrschaft übernehmen die Rechte und Pflichten vom Herrn.
§2
Der Herr verpflichtet sich, die Dienerin nach Ihrer Ausbildung in seine Dienste zu übernehmen.
§3
Der Gebieter erhält das Recht über den Körper der Fick sau zu verfügen. Er kann ihre Geschlechtsteile in der Öffentlich bloßstellen. Er kann auch Nabel, Brustwarzen, Klitoris, wie auch an den inneren und äußeren Schamlippen mit Intimschmuck durch Piercing versehen lassen. Auch das Anbringen von Intim-tatoos an ihm genehmen Körperteilen der Zofe ist sein Recht.
§4
Der Meister kann die Nutte jederzeit u. an jedem Ort dritte Personen (gleich welchen Geschlechts und Anzahl) für sexuelle Handlungen zur Verfügung stellen.
§5
Der Herr hat das Recht zu bestimmen, wo und in welchen Verhältnis die Sklavin zu leben hat.
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§6
Der Herr erhält sämtliche Rechte am vorhandenen Bild-/Videomaterial, das die Sklavin zeigt. Es ist im unverzüglich auszuhändigen. Zukünftig aufgenommenes Bild-, Video- und Tonmaterial geht unverzüglich in den Besitz des Meisters über. Er allein hat das Recht, ohne Rücksprache mit der Sklavin dieses Material zu Veröffentlichen oder weiterzugeben. Etwaige Einnahmen erhält der Meister.
§7
Der Gebieter hat das Recht, jederzeit und an jedem Ort, die Deckstute zu bestrafen. Dazu dürfen jederzeit dritte Personen anwesend sein oder er darf die Bestrafung durch Anwesende ausführen lassen.
§8
Der Herr hat das Recht, die Sau jederzeit und an jedem Ort, auch unter der Anwesenheit dritter Personen verbal zu demütigen. Er darf Sie mit jeden Namen seiner Wahl betiteln.
§9
Jeder Besitz der Sklavin geht in den Besitz des Meisters über. Aber er kann diese Dinge der Sklavin zur Benutzung überlassen. Aber den Ort der Überlassung bestimmt allein der Herr. Er darf Sie ohne Absprache mit der Hure veräußern. Es ist sein Recht auf die Übernahme zu verzichten.
§10
Der Herr hat das Recht, an der Sklavin sexuelle Handlungen gleich welcher Art vorzunehmen oder vorzunehmen lassen.
§11
Der Herr hat das Recht, jederzeit Paragraphen die seine Rechte erweitern,
an diesen Vertrag anzuhängen. Auch Paragraphen, die die Pflichten der Zofe erweitern, kann er hinzufügen
Pflichten der Sklavin
Petra Lauer
§1 Kleiderordnung
Die Sklavin verliert das Recht auf Kleidung. Der Gebieter bestimmt die Kleidung.
In seiner Gegenwart ist die Fickhündin nackt und trägt nur Strumpfhalter, Nylonstrümpfe und High - Heels. Dazu hat Sie ein Lederhalsband mit Öse zu tragen.
Hat der Gebieter die Wohnung verlassen, wird er bei seiner Rückkehr wie unter Punkt 2 vorgeschrieben empfangen.
Wenn nicht von Ihm eine bestimmte Kleidungspflicht angeordnet wird, gelten nachfolgende Kleidervorschriften bei Anwesenheit Dritter oder beim Verlassen der Wohnung: Punkt 6, 7, 8, 9, 10 oder 11, dazu Punkt 12
Bei Anwesenheit Dritter kann der Gebieter jederzeit auch die Kleidungs - vorschrift wie unter Punkt 2 anordnen.
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Es ist der Sklavin strengstens untersagt nicht auf High - Heel´s zu gehen.
Die Absatzhöhe darf 10 cm nicht unterschreiten. Unterbekleidung ist nicht erlaubt, es sei den, vom Gebieter angeordnet.
Am Hals ist ständig ein Lederband zu tragen, so daß die Hündin jederzeit an die Leine genommen werden kann.
Die Beine sind zwingend in Nylons zu hüllen und ein Slip darf nur auf ausdrückliche Anweisung des Meisters getragen werden.
Bei öffentlichen Auftritten sind im Schritt hoch geschlitzte Kleider oder kurze Kleider, jeweils mit tiefem Ausschnitt zu tragen.
Alternativ kann der Meister auch das Tragen eines Minirocks anordnen.
Der Herr kann das Tragen durchsichtiger Blusen oder Kleider anordnen.
Die vom Gebieter ausgesprochenen Änderungen sind sofort auszuführen.
§ 2 Körperschmuck und -pflege
Die Sklavin hat darauf zu achten, das ihr Körpergewicht <55 kg bleibt.
Der Körper ist bis auf den Kopf von Haaren zu befreien.
Fuß- und Fingernägel sind grundsätzlich in dunklen roten Tönen zu lackieren
Das Gesicht hat immer gut geschminkt zu sein (roter Lippenstift, mattes Make-up, dunkle Gesichtskonturen, etc.).
Der Meister kann die Sklavin (an den Brustwarzen, Nabel, Ohren und Nase, Klitoris, Schamlippen) Piercen.
Nach erfolgreicher Probezeit, wird der Sklavin ein Tatoo auf die linke Po Backe, in den Schambereich und auf einen Busen gesetzt.
Veränderungen am Körper der Sklavin müssen grundsätzlich vom Herrn genehmigt werden.
§ 3 Verhaltensregeln
Die Sklavin hat die Pflicht, den Herrn immer nur auf die Ihm angenehme Weise anzusprechen. Dies gilt auch in der Öffentlichkeit.
Der Gebieter ist immer, auch in der Öffentlichkeit, als solcher anzusprechen. Alternativ können die Bezeichnungen Herr, Meister, Master oder Sir verwendet werden.
Die Sklavin hat jeden Blickkontakt strengstens zu vermeiden.
Wann immer der Gebieter den Raum betritt, hat sich die Zofe, gleich ob Sie steht, sitzt oder liegt, auf alle Viere wie eine Hündin niederzugehen.
Wenn Sie sich dem Herrn nähert, darf das ebenfalls nur wie Hündin auf alle Viere geschehen.
Hinknien oder aufstehen darf die Sklavin nicht ohne ausdrücklichen Befehl ihres Herrn. Das gilt auch in der Öffentlichkeit.
Wenn die Sklavin einen Raum betritt, in dem sich der Gebieter aufhält, gilt ebenfalls §3, Punkt4.
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Die Sklavin hat jeden Befehl des Gebieters sofort und ohne Gegenfrage/ Widerrede nachzukommen.
Die Zofe hat dem Herrn bedingungslos zu gehorchen.
In der Öffentlichkeit hat Sie ihrem Meister voranzuschreiten. Sie wird dabei regelmäßig an der Leine oder Kette geführt werden.
Auf Befehl muß Sie sich auch an der Leine in der Öffentlichkeit auf alle Viere wie Hündin fortbewegen.
Auf Befehl des Herrn hat sich die Zofe auch in der Öffentlichkeit teilweise oder ganz auszuziehen.
Auf Befehl des Meisters hat die Sklavin jederzeit und an jeden Ort ihre Geschlechtsteile herzuzeigen.
Die Zofe muß sich selbst und Ihren Geschlechtsteilen demütigende und beleidigende Namen geben.
Ohne Erlaubnis des Herrn, darf die Sklavin keinen Laut geben. Aus Ge- nommen sind Schreie der Lust oder des Schmerzes.
Die Zofe muß sich auf einschlägigen Bällen, in Szenen-Discotheken und Pärchen- und ähnliche Clubs im entsprechenden Outfit, auf Geheiß des Meisters auch nackt präsentieren. Das Nacktsein kann bereits von Anfang an oder erst zu einen späteren Zeitpunkt erfolgen.
Beim Autofahren (egal ob als Fahrerin oder Beifahrerin) hat die Sklavin immer den Rock so hochzuschieben, daß ihr Fotze deutlich sichtbar ist.
Beim Autofahren (egal ob als Fahrerin oder Beifahrerin) muß die Sklavin ihre Bluse/Kleid bis auf den letzten Knopf öffnen. Ob die Busen freigelegt werden müssen, entscheidet der Meister.
Es ist der Sklavin untersagt, ohne Erlaubnis des Herrn ihre Geschlechtsteile zum Zwecke der sexuellen Befriedigung zu berühren.
§ 4 Geschlechtsverkehr
Der Sklavin hat die Pflicht dem Herrn jederzeit und an jedem Ort sexuell zu Diensten zu sein. Das schließt sowohl die orale Bedienung durch die Sklavin, wie auch Analverkehr ein. Wenn es der Gebieter verlangt, hat die Sklavin ihn anal zu bedienen.
Die Zofe hat nicht das Recht, ohne Erlaubnis ihres Herrn mit Dritte, gleich welches Geschlechts, in geschlechtIicher Verbindung zu treten.
Kontakte, gleich welcher Art, sind dem Herrn anzuzeigen.
Wechselnder Geschlechtsverkehr mit unterschiedlichsten Herrn/Männern jeglicher Neigung, werden dazu dienen, der Sklavin ihr Schamgefühl auszutreiben. Dabei bleibt es dem Gebieter überlassen, wie viele Schwänze er gleichzeitig für die Fick sau vorsieht.
„Gleichgeschlechtlich” Handlungen mit Frauen sind auf Weisung des Herrn durchzuführen.
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Die Sklavin hat Geschlechtsverkehr mit Tieren zu vollziehen. Die Palette ist: Rüden, Hengste und Ponyhengste, Esel, Stiere, Eber, Schafs-, Geiß- und Ziegenbock. Auf Geheiß des Herrn hat die Sklavin auch Verkehr mit weiblichen Tieren zu vollziehen.
Zu den Aufgaben der Zofe gehört es, den männlichen Tieren den Schwanz bis zum Abspritzen zu blasen. Der Samen ist zu schlucken. Den weiblichen Tieren hat Sie die Geschlechtsspalte zu lecken.
Die Sklavin wird auch Rüden als Hundebraut, bzw. Hundefrau zur Verfügung gestellt. Sie darf sich dabei nur auf alle Viere bewegen, muss immer nackt sein und kann an die Leine genommen werden. Sie hat ihren Gatten zum Geschlechtverkehr zu animieren, hat ihm den Schwanz zu blasen, den Samen zu schlucken. Wenn er Sie voll urinieren will, hat Sie es zu erdulden. Sie hat ihren tierischen Bräutigam/Mann jederzeit zur Begattung zu Verfügung stehen. Sie hat auch mit ihm seine Lagerstatt (Hundehütte) zu teilen. Sie ist dabei nackt und angeleint.
Geschlechtverkehr mit Frauen, Transsexuellen und Transvestiten gehört zum Pflichtenumfang der Zofe.
Der Geschlechtverkehr, gleich welcher Art, kann vom Herrn jederzeit in der Öffentlichkeit angeordnet werden.
Wurde die Zofe gefickt oder anderweitige befriedigt, hat sie sich an- schließend beim Herrn zu bedanken.
Das Bedanken hat folgenden Ablauf:
Die Zofe sagt: "Ich danke Dir, Herr, das Du die Hurenfotze deiner
Fickzofe und Hurensau befriedigt hast." Anschließend hat Sie die Ge-
schlechtsteile ihres Herrn mit 20 Küssen zu bedecken und nach jeden Kuß den Schwanz abzusaugen.. Zwischen den Küssen hat Sie jedes mal das "Wort" danke zu sagen. Erfolgte die Befriedigung durch Dritte. hat Sie außerdem zu diesem zu
sagen: "Ich danke Dir, das Du die Hurenfotze von mir Ficksklavin und Hurensau befriedigt hast". Anschließend hat Sie die Geschlechtsteile mit 10 Küssen zu bedecken und zwischendurch den Schwanz abzusaugen. Zwischen den Küssen hat Sie jedes mal das Wort "Danke" zu sagen.
Bei Damen ist entsprechend das Geschlechtsteil zu lecken. Das Bedan-
kunds Ritual gilt auch bei Tiere.
§5 Bestrafungen
Die Zofe hat über ihre Verfehlungen ein Berichtsheft zu führen.
Täglich wird der Meister für 15 Minuten ihre Leidensfähigkeit für Schmer- zen erproben und mit probaten Mitteln (Peitsche, Klemmen, Wachs etc.) ausweiten. Der Meister wird ihr Wächter und Peiniger sein.
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Die Nichteinhaltung der Paragraphen oder nur Teile davon, führt zur Be- strafung.
Die Zofe kann jederzeit zum Spaß oder zum Zwecke einer Bestrafung gefesselt und geknebelt werden.
Die Sklavin hat bei der Bestrafung, soweit Sie nicht geknebelt ist, die An- zahl der Schläge mitzuzählen.
Die Bestrafung kann vom Meister auch öffentlich durchgeführt werden.
Über die Höhe der Bestrafung entscheidet nur der Gebieter. Er kann aber von Dritte Vorschläge zur Art und Umfang der Bestrafung einholen.
Wie die Züchtigung durchgeführt wird, unterliegt ganz allein den Wünschen des Gebieters.
Benutzt der Herr noch weitere Zofen (Sklaven oder Sklavinnen), hat die Zofe auf Verlangen des Herrn an diese Abstrafungen vorzunehmen.
Nach der Bestrafung hat sich die Zofe für die Züchtigung beim Herrn
zu bedanken. Erfolgte die Abstrafung durch Dritte, hat sich die Zofe
auch bei diesen zu bedanken.
Das Bedanken hat folgenden festgelegten Ablauf:
Die Zofe sagt: "Ich danke Dir, Herr, das du deine unfolgsame Fickzofe und Huren Sau bestraft hast". Anschließend hat Sie die Geschlechtsteile des Herrn mit 20 Küssen zu bedecken und nach jeden Kuß hat Sie den
Schwanz in den Mund zu nehmen und abzusaugen. Zwischen jeden Kuß hat sie das Wort "Danke" zu sagen. Wurde die Abstrafung auch nur teilweise durch Dritte vorgenommen. Hat sich die Zofe auch bei diese mit folgenden Worten zu bedanken. "Ich danke Dir. das Du mich unfolgsame Ficksklavin und Hurensau bestraft hast". Anschließend hat Sie die Geschlechtsteile mit 10 Küssen zu bedecken. Bei Männern hat Sie nach jeden Kuss den Schwanz abzusaugen und bei Damen die Vagina zu lecken.
Zwischen jeden Kuss hat Sie das Wort "Danke" zu sagen.
Petra Lauer
§6 Sonstige Pflichten der Zofe
Die Zofe hat auf Befehl des Gebieters zur Reinigung seines Körpers mit der Zunge beizutragen.
Die Sklavin kann als Gegenstand (z. B. Stuhl, Tisch, etc.) verwendet wer- den.
Die Sklavin kann als Tier (Pony, Fickhündin, Fickstute) verwendet wer- den.
Wird die Zofe als Pony eingesetzt, kann Sie vor einen Wagen (Sulky) Ge- spannt werden. Sie hat dabei nackt zu sein. Der Herr kann aber eine ab- weichende Bekleidung bestimmen. Sie hat in dem Fahrzeug den Meister oder von ihm bestimmte Personen zu transportieren.
Die Sklavin, mit dem Status einer Hündin, kann als solche behandelt werden (z. B. Anleinen vor Geschäften, etc.).
Auf Geheiß des Meister hat die Sklavin wie eine Fickhündin zu fressen. Aus einem Hundenapf, ohne Benutzung von Besteck und Hände.
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Auf Befehl des Meisters, darf sich die Fickhündin nur noch (nackt) auf alle Vieren durch die Wohnung bewegen.
Auf Befehl des Meisters hat sich die Fickhündin auch in der Öffentlichkeit nackt auf alle Viere zu bewegen.
Der Herr kann die Fickhündin in einer Hundehütte nackt anleinen und übernachten lassen.
Der Meister kann die Deckstute in einen Pferdestall nackt anleinen und übernachten lassen.
Zur Verrichtung der Notdurft hat die Sklavin den Herrn um Erlaubnis zu fragen.
Auf Befehl des Meisters hat die Verrichtung der Notdurft auch öffentlich zu erfolgen. Das gilt auch für das Abschlagen des NS.
Die Sklavin hat sich auf Befehl des Herrn als Toilette (NS) benutzen zu lassen.
Sie muß auch Dritte als Toilette (NS) dienen.
Die Zofe hat auf Befehl des Gebieters den NS zu schlucken.
Die Sklavin hat auf Befehl des Herrn andere Gebieter und Herrinnen zu Diensten zu sein. Die Dauer und Umfang des Dienstes bestimmt allein der Herr.
Der Herr kann Dritten jederzeit die Erlaubnis erteilen, die Geschlechtsteile der Zofe zu berühren.
Die Sklavin kann öffentlich zur Schau gestellt werden. Das kann auch durch Fesselung/Pranger erfolgen. Ein Anbinden dient dem Zwecke der Demütigung der Sklavin.
Regeln zur Vorführung: Die Sklavin ist nackt (bis auf Strümpfe und Strapse), ihre Hände sind auf dem Rücken gefesselt, evt. wird ihr ein Mantel lose über die Schultern gehängt. Der Herr führt Sie an der Leine zu den Wartenden. Jeder darf an den Geschlechtteilen der Stute spielen ,und auf Befehl des Herrn muss die Hündin die Anwesenden blasen oder lecken. Anschließend wird Sie gefickt. Der Herr hat das Recht, die Hure als letzter zu ficken. Nach Abschluss der Fickhandlungen wird die Sklavin nackt abgeführt, nackt zum Auto gebracht und nackt nach hause gefahren.
Die Zofe hat auf Wunsch des Herrn vor ihm oder auch Dritte einen Striptease oder eine Selbstbefriedigungen durchzuführen.
Die Zofe kann jederzeit Dritte zum Geschlechtsverkehr übergeben werden.
Die Sklavin kann zum Geschlechtsverkehr mit Dritte, vermietet werden.
Die Sklavin kann vom Herrn jederzeit und für eine nur von ihm bestimmbare Dauer in ein Bordell untergebracht werden. Die Einnahmen stehen Ihm zu. Er bestimmt allein die Höhe des Anteils, den die Nutte erhält.
Der Herr kann eine Leine, Kette, etc. zum Vorführen an dem Intimschmuck befestigen.
Der Herr kann die Sklavin auch an eine andere Herrschaft verkaufen.
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Dabei verliert der Vertrag für die neue Herrschaft jede Funktion. Der neue Vertrag wird zwischen der Sklavin und Meister Dieter festgelegt. Der neue Besitzer kann seine Wünsche dazu beitragen.
Die Sklavin hat vom Herrn dazu bestimmte Personen als ihr Zusatzgebieter(in), bzw. als Mastersklavin anzuerkennen und zu gehorchen.
Die Zofe hat ihren Meister, seine Mastersklavin und eventuelle Gäste zu bedienen. Dazu gehören, normale Dienste wie zum Beispiel Essen- und Trinken auftragen, sowie Massagen oder sexuelle Dienste.
Die Zofe hat der Mastersklavin im Haushalt zur „Hand” zu gehen. Welche Dienste oder Aufgaben Sie einmalig oder dauerhaft zu übernehmen hat, bestimmt der Herr oder die Mastersklavin.
Der Herr kann jederzeit eine Vergewaltigung der Hure anordnen oder selbst durchführen.
Die Sklavin kann auch in der freien Natur behandelt (z.B. Aufhängen an den Armen oder Beinen an einen Baum oder zwischen Bäume) werden.
Die Zofe kann vom Herrn für Handlungen an, bzw. mit Dritte meistbietend versteigert werden.
Die vorübergehenden Dienste der Zofe kann vom Herrn als Preis oder Einsatz für (Glücks-)Spiele und Wettbewerbe ausgesetzt bzw. verwendet werden.
Ist die Sklavin in einem Internet-Chat aktiv, darf Sie sich nur mit Chatteilnehmern unterhalten, die dem Herrn genehm sind. Von welchen Chatteil- Nehmer die Sklavin angesprochen wurde, bzw. mit welchen Usern Sie gesprochen hat, ist unverzüglich dem Meister mit zu teilen .Auch über den Inhalt der Gespräche ist der Gebieter zu informieren.
Mit welchen Personen die Zofe persönlich oder telefonisch Kontakt haben darf, bestimmt der Meister.
Der Herr kann den Körper der Sklavin mit Strom, Saugpumpen oder Saugnäpfe behandeln.
Die Sklavin hat die Behandlung ihres Körpers mit Nadeln zu erdulden.
Ein Durchstechen der Brüste, etc., muss mit geeigneten Vorsichtsmaßnahmen und darf nicht mit Gewalt erfolgen. Nadeln dürfen nicht von Zweit- Meister(innen) benutzt werden.
Der Meister kann den Körper der Sklavin mit Brenneseln, Disteln und Dornen behandeln.
Der Herr kann zur Quälung der Zofe Insekten, etc., einsetzen.
Welche Tätigkeiten die Sklavin nachgehen darf, muss der Meister genehmigen.
Die Sklavin hat den Herrn täglich vor dem Zubettgehen abzusaugen.
Bei oralen Verkehr hat die Sklavin den Samen immer zu schlucken.
Der Herr kann die Sklavin als Objekt für eine Spankingseason benutzen.
Der Herr kann die Zofe auffordern, das Sie ihm Sklaven oder Sklavinnen zubringt.
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Die Zofe hat immer zu erdulden, daß der Meister andere Sklavinnen neben ihr sein eigen nennt.
Sind gleichzeitig mit der Sklavin Tiere (z.B. Rüden) anwesend, die gewohnt sind, mit Menschen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, darf sich die Sklavin nur noch nackt, auf alle Viere bewegen. Sexuelle Annäherungen oder Geschlechtsakte der Tiere, hat Sie zu dulden. Sie hat als Lustobjekt für die Tiere zu fungieren. Auf Befehl des Herrn hat Sie auch die Tiere zum Geschlechtsakt zu animieren.
Bei der Sklavin können folgende Gegenstände angewendet werden:
Klammern jeder Art und Größe
Nadeln jeder Art und Größe
Bondagehilfsmittel jeder Art, Ledermanschetten, Handschellen
Dildos und Gegenstände aller Art zur oralen und anale Befriedigung und
Dehnung des Fickloches
Wachs, Gleitmittel
Masken, Augenbinde, Knebel und Tücher.
Leder-, Lack- und Gummiutensilien und – Kleidung
Peitschen und andere Gegenstände zur Züchtigung
Halsbänder jeder Art, Hundeleinen
Streckbänke, Pranger und Strafböcke, normale Käfige und Käfige für den Lichtentzug, sowie alle anderen Utensilien zur Abstrafung und zur Quälung.
Natürliche Strafutensilien, wie Brennesseln, Disteln, Dornen, etc.
1. Schamlippen-, Kitzler und Brustgewichte
Befolgt die Sklavin einen Befehl des Herrn nicht unverzüglich oder erfüllt
Sie nicht eine Ihr gestellte Aufgabe vollständig, wird ein Bußgeld von
Euro 100.- fällig. Der Herr kann diesen Betrag in Form von Dienstleistung-
gen abgelten lassen (Sklavin wird Dritte gegen eine Ausbildungsvergütung) zur Verfügung gestellt. Diese Vergütung geht zu 100% in den Besitz des Meisters über.
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11 –
Ich, der unterzeichnende Vertragsgeber, Meister Bronco bestätige mit meiner Unterschrift, daß ich meine Rechte als Gebieter nutzen werde, aber auch daß ich meine Pflichten gegenüber der Zofe Petra erfüllen werde.
Köln, den XX.XX.XXXX
(Unterschrift Vertragsgeber)
Ich, die unterzeichnende Vertragsnehmerin, Zofe Petra bestätige mit meiner Unterschrift, das ich meine Pflichten als Sklavin nachkommen und alle Paragraphen dieses Vertrages erfüllen werde. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, das ich diesen Vertrag freiwillig, ohne Zwang unterschrieben habe und das dieser Vertrag bei Einhaltung der unten genannten Punkte, insbesondere des Punkts Ausschluss, von meiner Seite für mein ganze Leben gilt. Ich bestätige auch, daß ich mein Dasein als Sklavin und Zofe freiwillig gewählt habe, das alle Handlungen an und mit mir, auch unter scheinbaren Zwang von mir gewollt sind. Dazu gehören auch Vergewaltigungen, Schmerzzufügung (zum Beispiel durch Auspeitschen, Wachs, Klammern, Nadeln), kleinere Verletzungen der Haut und Gewebe (zum Beispiel durch Nadeln, Bondage, Aufhängung an den Gliedmassen). Diese Dinge gehören zur Ausübung meiner Neigung. Ich bestätige auch, das ich für obigen Umfang weder eine Zivilrechts-, noch eine Strafrechtsklage gegen den Vertragsgeber veranlassen, noch zustimmen werde.
Ausschluss: Zu obigen Dingen gehören nicht bewusst herbeigeführte Verletzungen
wie Schnitte, Brüche und dauerhafte Verletzungen.
Köln den 13.06.2012
wie wäre es mit diesem Vertrag?