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Dann gehst halt zum Notar mit ihr. Vererb ihr Dein Geld samt Notration.
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und recht viel bledsinn werd ich eich schreiben ...
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§ 40
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer:
1. die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,
2. dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 2) zuwiderhandelt,
3. der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,
4. ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt,
4a. der Bestattungspflicht nach § 11 nicht nachkommt,
5. eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,
6. entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,
7. eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),
8. entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,
9. ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne oder Aschenkapsel außerhalb einer Bestattungsanlage beisetzt oder aufbewahrt,
10. entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,
11. ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,
12. eine Bestattungsanlage (§ 20 Abs. 1) oder ein Krematorium (§ 20a Abs. 1) ohne Bewilligung nach § 21 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,
13. der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
14. die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Urnen oder Aschenkapseln an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder
15. die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).
(2) Verwaltungsübertretungen
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 15 sind mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro,
2. nach Abs. 1 Z 12 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
Quelle
Auf Deutsch: Wenn ein Angehöriger melde- und bestattungspflichtig ist und diesen beiden Pflichten nicht nachkommt, zahlt er also maximal je EUR 1.000 Strafe. Das sind insgesamt 2.000. Weit billiger als ein Durchschnittsbegräbnis. Da kommt man ja mit der Strafe viel besser davon und die ganzen Scherereien fallen zudem weg.
Hmmm... Muss ich mir merken.
Guten Morgen!
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Dame a benötigt jemanden der ihr hie und da de wadeln fiere richtet ...
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Willst du schon wieder auf dein Erbe verzichten?....Du hast ja eh schon auf das Haus verzichtet. Das hättest du ja verkaufen können!!....und jetzt wieder??......Wieso schenkst du dauernd alles her?........
Als Sohn wirst du aber sicher irgendwelche Verpflichtungen haben im Falle des Todes deiner Eltern oder Bettlägrigkeit/Heim/Hospiz!....wenn es blöd läuft, hast du die Rennereien und der andere erbt nur.
Ausschlagen, nicht verzichten. Denn Verzichten kann man nur zu Lebzeiten.
.......gelöscht....
Weder vor noch nach dem Tod - Ausschlagung vorausgesetzt. Der Pflegeregress auf Angehörige gehört der Vergangenheit an.
Fidelio da gefällt mir die ouvertüre ( leonore ) am besten ...
Glaubst du wirklich, dass der Staat/Gemeinde sich nicht an dich wenden wird, falls deinen Eltern irgendetwas passiert ( Bettlägrigkeit/Pflegeheim/Hospiz/Tod etc. ) und dieser alles für dich erledigen wird?......
Du meinst Rennereien wegen Aufnahme in einem Pflegeheim? Nö. Wir sind ja nicht in China, wo sich Kinder gesetzlich verpflichtend um die Eltern kümmern müssen.
Und mit dem Ausschlagen des Erbes hat der nachrückende Erbe für alle Formalitäten bezüglich des Nachlasses Sorge zu tragen.
Nein, nein so einfach ist das nicht! Der Staat hätte viel zu tun. Und der Erbe ist nur Ebe, nicht mehr. Also da würde ich mich noch genau erkundigen, wie das so läuft!
Der Erbe erbt alle Rechte und Pflichten bezüglich des Nachlasses. Einzig die Bestattungspflicht trifft die Person in der höchsten Rangordnung - also beim letztverstorbenen Elternteil das Kind.