Tori & Martin-Thread & jeder der mag, ist eingeladen mitzumachen!:)

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Dann gehst halt zum Notar mit ihr. Vererb ihr Dein Geld samt Notration. :D

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Ich glaub da tät ich nicht gerne sterben wollen ... wenn so viele gute tröpferl noch über sind ...:D:D:D
 
Morgen nachmittag ab in den urlaub ... so recht freuts mich nicht ... mag den winter nicht ... werd nur auf der hütte sitzen mit dame a hin und herschreiben und sinnlos herumstehende 1/8 verdrücken ....:D:D
gleich nach dem urlaub erwartet mich im büro super volles programm durchgehend bis mitte märz ... des san aussichten ...
Dame a is daham .. gut so ...
 
und recht viel bledsinn werd ich eich schreiben ... hab ja zeit ... bücher nehm ich mir mit ... recht viel hoffnung hab ich nicht dass ich viele buchstaben verschlucken werd ... aber ich versuche es ... wenn nicht schifahren dann ein wenig herumgehen ... in den winterlichen möglicherweise schon leicht frühlingshaften weingärten ... viele viele espresso schlürfen ... und paffen ...
na jo möglicherweise wird mir gar nicht fad ... tät mich freun ...
 
und recht viel bledsinn werd ich eich schreiben ...

Nix Neichs. :mrgreen:

Inzwischen beschäftigte ich mich weiter mit der Ausschlagung eines Erbes. Das Folgende dürfte stimmen:

• die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Todes (nicht ab dem Tag des Todes) beim Notar oder Gericht erfolgen
• Der Ausschlagende wird bezüglich des Erbes ausnahmslos so betrachtet, als ob er inexistent wäre. Das bedeutet, er hat sich nicht um den Nachlass inc. Verträge, Versicherungen, Haftungen, Pflichten etc. zu kümmern
• der Ausschlagende darf absolut nichts dem Nachlass entnehmen, sonst könnte das als Erbantritt betrachtet werden und die Ausschlagung unwirksam machen
• die Bestattungskosten trägt der nachrückende Erbe
• die Bestattungspflicht hingegen (Meldungen an Behörden, Organisation der Bestattung) bleibt für den Ausschlagenden bestehen, falls er in der Reihenfolge der Bestattungspflicht an 1. Stelle steht - Rechnung der Bestattung kriegt dann der Erbe
• schlagen alle Erben aus, erbt der Staat und zahlt auch die Bestattungskosten, jedoch nur dann, wenn diese durch die Erbmasse gedeckt sind

Da tun sich aber natürlich gleich mehrere Fragen auf.

• Wer darf das Haus zum Zwecke der Dokumentenbeschaffung für die Meldepflichten bei Tod einer Person betreten?

• Gilt es einen Hund zu versorgen und man entnimmt dem Nachlass eine Dose Hundefutter zum Füttern des nun herrenlosen Hundes, gilt dies dann als Erbantritt?

• Wer haftet für Personenschäden bei Glatteisunfällen am ungeräumten Gehsteig vor dem Haus, bis der Erbe feststeht? Der nachrückende Erbe? Das Ausschlagen gilt jedenfalls rückwirkend - also bis zum Tod.

Nimmer normal, echt...
 
§ 40
Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer:

1. die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,

2. dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 2) zuwiderhandelt,

3. der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,

4. ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt,

4a. der Bestattungspflicht nach § 11 nicht nachkommt,

5. eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,

6. entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,

7. eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),

8. entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,

9. ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne oder Aschenkapsel außerhalb einer Bestattungsanlage beisetzt oder aufbewahrt,

10. entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,

11. ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,

12. eine Bestattungsanlage (§ 20 Abs. 1) oder ein Krematorium (§ 20a Abs. 1) ohne Bewilligung nach § 21 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,

13. der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

14. die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Urnen oder Aschenkapseln an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder

15. die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).

(2) Verwaltungsübertretungen

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 15 sind mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro,

2. nach Abs. 1 Z 12 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.


Quelle

Auf Deutsch: Wenn ein Angehöriger melde- und bestattungspflichtig ist und diesen beiden Pflichten nicht nachkommt, zahlt er also maximal je EUR 1.000 Strafe. Das sind insgesamt 2.000. Weit billiger als ein Durchschnittsbegräbnis. Da kommt man ja mit der Strafe viel besser davon und die ganzen Scherereien fallen zudem weg.

Hmmm... Muss ich mir merken.

Guten Morgen! :D

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Tori ... tu aufpassen ... des hört sich sehr gefährlich an ... der erbschaftswahn ....
dame a hat beim heimfahren scheisse gebaut ... und zum urlaubsantritt ... hab ich die 1/8 anzahl kurzfristig erheblich erhöht ... hab schon kopfwehtablette geschluckt ...
jetzt 23 kaffee dann wird es wieder ...
 
Dame a benötigt jemanden der ihr hie und da de wadeln fiere richtet ... ihr in den hintern etc ... es is unglaublich was sie für bledsinn macht ...
 
§ 40
Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer:

1. die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,

2. dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 2) zuwiderhandelt,

3. der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,

4. ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt,

4a. der Bestattungspflicht nach § 11 nicht nachkommt,

5. eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,

6. entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,

7. eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),

8. entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,

9. ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne oder Aschenkapsel außerhalb einer Bestattungsanlage beisetzt oder aufbewahrt,

10. entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,

11. ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,

12. eine Bestattungsanlage (§ 20 Abs. 1) oder ein Krematorium (§ 20a Abs. 1) ohne Bewilligung nach § 21 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,

13. der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

14. die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Urnen oder Aschenkapseln an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder

15. die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).

(2) Verwaltungsübertretungen

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 15 sind mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro,

2. nach Abs. 1 Z 12 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.


Quelle

Auf Deutsch: Wenn ein Angehöriger melde- und bestattungspflichtig ist und diesen beiden Pflichten nicht nachkommt, zahlt er also maximal je EUR 1.000 Strafe. Das sind insgesamt 2.000. Weit billiger als ein Durchschnittsbegräbnis. Da kommt man ja mit der Strafe viel besser davon und die ganzen Scherereien fallen zudem weg.

Hmmm... Muss ich mir merken.

Guten Morgen! :D

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Willst du schon wieder auf dein Erbe verzichten?:grantig:....Du hast ja eh schon auf das Haus verzichtet.:grantig: Das hättest du ja verkaufen können!!:)....und jetzt wieder??......Wieso schenkst du dauernd alles her?:grantig:........:lehrer:Als Sohn wirst du aber sicher irgendwelche Verpflichtungen haben im Falle des Todes deiner Eltern oder Bettlägrigkeit/Heim/Hospiz!....wenn es blöd läuft, hast du die Rennereien und der andere erbt nur.:hmm:

......jetzt "Commedian Harmonists" auf DVD ansehen:up:....Regie hat hier der eben verstorbene "Vilsmeier"......frühstücken, Schinken-Kipferln & Tee....gestern mit Mutter & Nicole in der Staatsoper gewesen und "Fidelio" von Beethoven angesehen, sehr schön:)

:gutenmorgen:die Herren



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Dame a benötigt jemanden der ihr hie und da de wadeln fiere richtet ...

Schicks zum Gaisch.

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Montog um Ochte in sein Büro! :mrgreen:

Willst du schon wieder auf dein Erbe verzichten?:grantig:....Du hast ja eh schon auf das Haus verzichtet.:grantig: Das hättest du ja verkaufen können!!:)....und jetzt wieder??......Wieso schenkst du dauernd alles her?:grantig:........

Ausschlagen, nicht verzichten. Denn Verzichten kann man nur zu Lebzeiten.

Wir kauten das bereits mehrere Male durch: Stell Dir vor, Du hast keinen Kontakt zur nächsten Verwandtschaft, möchtest diese um alles in der Welt nicht sehen und nur sie haben Zugang zum Haus.

Du bist diesbezüglich ein purer Theoretiker. Hast selbst kein Auto und dann stellst Du Dir das so leicht vor, wennst in der Pampa mit 2 Bussen wochentags ein Haus erbst.

Außerdem schenke ich nichts her. Herschenken kann man nur etwas, das man bereits besitzt oder durch eigene Leistung erworben hat. Mir tut das Ausschlagen keinen Millimeter weh, denn ich bin bereits der reichste Mann der Welt - steinreich an Verpflichtungsarmut.

Als Sohn wirst du aber sicher irgendwelche Verpflichtungen haben im Falle des Todes deiner Eltern oder Bettlägrigkeit/Heim/Hospiz!....wenn es blöd läuft, hast du die Rennereien und der andere erbt nur.:hmm:

Weder vor noch nach dem Tod - Ausschlagung vorausgesetzt. Der Pflegeregress auf Angehörige gehört der Vergangenheit an.
 
Außerdem müsstest Du bei einem Erbantritt sämtliche Verpflichtungen und Haftungen übernehmen. Fahrst vormittags mit dem Bus zum Haus, hast keinen Schlüssel, weißt nicht, wo die ganzen Papierln sind, welche Verträge abzumelden sind, weil unbekannt. Viele Verträge gehen automatisch auf den Erben über. Kannst dann brav blechen und zudem Steuern noch und nöcher abführen.

Dann fahrst mit dem Bus am Abend wieder nach Wien, weil ja nur zweimal am Tag einer geht. Es beginnt zu schneien, Gehsteig vor dem Haus bleibt ungeräumt, Fußgänger rutscht aus, klagt Dich. Oder ein Sturm deckt Dachziegeln ab und diese richten Schaden an.

Zirka 1 Jahr Stress pur. Und den erspare ich mir. Ich möchte nichts besitzen. Nur mein selbst erarbeitetes Vermögen und die gesicherte Wohnung als Wohlfühl- und Ausgangsbasis.
 
Ausschlagen, nicht verzichten. Denn Verzichten kann man nur zu Lebzeiten.

.......gelöscht....

Weder vor noch nach dem Tod - Ausschlagung vorausgesetzt. Der Pflegeregress auf Angehörige gehört der Vergangenheit an.

"Ausschlagen" bedeutet natürlich verzichten. Du verzichtest auf dein Erbe, auch wenn du nicht noch besitzt, was denn sonst! Das ist jetzt juristische Idipfelreiterei!:)

Nein, das glaube ich nicht, dass du als Sohn bei Krankheit oder Tod deiner Eltern zu 100% ignoriert werden wirst. Wenn dein Vater ein Pflegefall wird, dann musst du dich darum kümmern, unabhägig vom Erbe. Ausnahme nur bei Vorliegen besonderer Gründe. "Nicht Erbe sein" ist nicht ein solcher Grund, denn da schlägst du nur das Erbe aus, aber nicht deine Verpflichtung als Sohn. Bevor der Staat oder die Gemeinde deine Aufgaben übernimmt, wird sich der Staat sehr wohl an dich wenden, ganz so einfach nach dem Motto: "Ich erb nix und daher mache ich nix für meine Eltern und ich mag sie nicht" wird nicht so problemlos funktionieren.:hmm: Glaubst du wirklich, dass der Staat/Gemeinde sich nicht an dich wenden wird, falls deinen Eltern irgendetwas passiert ( Bettlägrigkeit/Pflegeheim/Hospiz/Tod etc. ) und dieser alles für dich erledigen wird?:hmm:......

Wenn du dich um dein Erbe nicht kümmern willst, es dir zu anstrengend ist, bleibt dir eh nix anderes über, als es auszuschlagen:schulterzuck: das musst du wissen....

Von MUtter gekommen, blöde Freundin zur Jause gekommen, Flucht ergriffen, jetzt "Schüler Gerber" auf DVD ansehen....Prinzenrolle & "Earl Grey":)

Der Schüler Gerber

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.....neiiiiiiiiiinnn!!!:haha:....wir reden hier total aneinander vorbei!!!!.......nicht den "Zugriff auf dein Vermögen" meine ich, das wurde abgeschafft, eh vor kurzem....sondern, dass du dich darum kümmern musst, die Rennereien hast, die du dir nicht ersparen wirst können.....der Staat wird das für dich nicht erledigen....
 
Du meinst Rennereien wegen Aufnahme in einem Pflegeheim? Nö. Wir sind ja nicht in China, wo sich Kinder gesetzlich verpflichtend um die Eltern kümmern müssen. ;)

Und mit dem Ausschlagen des Erbes hat der nachrückende Erbe für alle Formalitäten bezüglich des Nachlasses Sorge zu tragen.
 
Du meinst Rennereien wegen Aufnahme in einem Pflegeheim? Nö. Wir sind ja nicht in China, wo sich Kinder gesetzlich verpflichtend um die Eltern kümmern müssen. ;)

Und mit dem Ausschlagen des Erbes hat der nachrückende Erbe für alle Formalitäten bezüglich des Nachlasses Sorge zu tragen.

Nein, nein so einfach ist das nicht! Der Staat hätte viel zu tun. Und der Erbe ist nur Ebe, nicht mehr. Also da würde ich mich noch genau erkundigen, wie das so läuft!:hmm:....der ERbe kümmert sich um den Nachlass, nicht du, das stimmt schon....aber nicht um das Pflegeheim!:hmm:
 
Nein, nein so einfach ist das nicht! Der Staat hätte viel zu tun. Und der Erbe ist nur Ebe, nicht mehr. Also da würde ich mich noch genau erkundigen, wie das so läuft!:hmm:

Der Erbe erbt alle Rechte und Pflichten bezüglich des Nachlasses. Einzig die Bestattungspflicht trifft die Person in der höchsten Rangordnung - also beim letztverstorbenen Elternteil das Kind.
 
Der Erbe erbt alle Rechte und Pflichten bezüglich des Nachlasses. Einzig die Bestattungspflicht trifft die Person in der höchsten Rangordnung - also beim letztverstorbenen Elternteil das Kind.

DEr ERbe kümmert sich um den Nachlass, das ist klar. Ich rede aber von Pflegeheim, normales Heim, Zahlungen kümmern vor dem Tod während des Heimaufenthaltes, Probleme mit der anfangs leerstehenden Wohnung, REnnereien bzgl. Verträge VOR dem Tod, mit Direktor des Heims sprechen, Ansprechperson für das Heim sein bis zur Bestattung etc....diese REnnereien meine Ich!;)....deshalb habe ich vorher geschrieben: "Du hast die REnnereien und der andere erbt".
 
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