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@ Hedonism,
was machen wir mit Inländern, die gegen unsere Werte hetzen?
Nur zur Erinnerung:
Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Strafgesetzbuch § 283 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
Hauptdokument
Web-Seite PDF-Dokument RTF-Dokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 283
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verhetzung
§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.
Anmerkung
Siehe auch §§ 3d, 3g und 3h des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945.
Schlagworte
Rassenhaß, Ausländerhaß, Glaubensgemeinschaft, Feindseligkeit,
Aufreizung, Hetze, Beschimpfung, Verachtung, Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039063
Alte Dokumentnummer
N2199660219J
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BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 283
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verhetzung
§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.
Anmerkung
Siehe auch §§ 3d, 3g und 3h des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945.
Schlagworte
Rassenhaß, Ausländerhaß, Glaubensgemeinschaft, Feindseligkeit,
Aufreizung, Hetze, Beschimpfung, Verachtung, Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
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NOR12039063
Alte Dokumentnummer
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