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Sofern es also nicht zu Gewalthandlungen gegen ihren Willen kommt ist für ihn der Gegenwille nicht erkennbar und damit der Vorsatz zur Straftat nicht gegeben.
Das ist leider die Sichtweise des OGH, die aber nicht mehr dem internationalen Rechtsempfinden (international: EGMR, ICC, national z.B. Italien) entspricht. Denn wenn der Täter von vorne herein dafür sorgt, dass das Opfer keinen erkennbaren Gegenwillen zeigt (Täuschung, Verabreichung von Drogen, Drohung, Erpressung), bleibt der Täter nach dieser Judikatur für das Sexualdelikt straffrei, obwohl natürlich aus dem Gesamtbild die böse Absicht des Täters klar ist.
Die (in Österreich im Unterschied zu Deutschland ebenfalls nicht vorgesehene) Bestrafung des Betrugs im Fall einer Sexarbeiterin, die um ihr vereinbartes Entgelt geprellt wurde, reicht meiner Meinung nach nicht, um die sexuelle Komponente der Tat zu erfassen. Denn es handelt sich um eine andere Qualität, als blosse Zechprellerei.
Der Grund für diese Judikatur in Österreich ist wohl eine generelle - und meiner Meinung nach völlig ungerechtfertigte - Geringschätzung der SexarbeiterInnen und ihrer Kunden (die Kunden als leicht beeinflussbare Halbidioten, die vor den praktisch kriminellen Frauen zu schützen sind), die aber offenbar weit verbreitet ist: Auch in diesem Forum habe ich schon etwas von "Gesindel" gelesen. Klar ist dann, dass diese Frauen auch in der aktuellen Situation der politisch motivierten Agitation gegen den Straßenstrich als rechtlos behandelt werden.
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