Straßenstrich Wien verbietet Straßenprostitution im Wohngebiet

Es geht doch nur darum, dass es für den Strassenstrich geschätzt, rund 200.000 Kunden in Wien gibt, was sich über Jahrzehnte hinweg als eigene Sex-Schiene etabliert hat und etablieren durfte. Nicht nur in Wien.

Diese Strassenstrich-Klientel werden die SozialarbeiterInnen der Gemeinde Wien, rund um Frau Frauenberger, nicht in ein Laufhäuserl oder einen Saunaclub reinkriegen. Das ist so sicher wie "das Amen im Gebet"! Wollen wir wetten?

Ganz einfach, weil die eine andere Art von Sex-Erlebnis gar nicht interessiert.

Und wo werden dann wohl die Mäderln sein??? Im 36. Laufhäuserl von Wien, wo mangels Interesse keiner hinkommt, oder dort, wo potentielle Kunden mit ihren Karossen im Schritt-Tempo vorbeifahren? Also dort wo das Geld zu holen ist?! Das sind die einfachen Markt-Mechanismen, nach denen sich die gesamte Prostitution richtet.

Frau Frauenberger und ihr Team werden im maroden Wien das Rad nicht neu erfinden. Das werden sie früher oder später, sobald sie alles restlos vermurkst haben, auch selber einsehen müssen.

Es ist eine einfache Formel, Kerzenlicht und Aromaduft interessiert solche Freier nicht, die sich ihre sexuelle Befriedigung auf der Strasse holen wollen. Und die Girls werden dort sein, wo sie sich das Geld holen und was verdienen können, wofür der Strassenstrich ein eigenes Segment, soz. eine Markt-Schiene bildet.

Es ist jammerschade um den ganzen Aufwand, die Zeit, das Geld, das bisher für solche krausen "Ideen" verschwendet wurde. Wenn man den Strassenstrich mittels einer handvoll frustrierter Emanzen regulieren will, dann kann dabei ganz sicher nichts Gscheites rauskommen, ausser ein weiteres Kapitel, gescheiterter österreichischer Kommunal-Politik.
 
Es geht doch nur darum, dass es für den Strassenstrich geschätzt, rund 200.000 Kunden in Wien gibt, was sich über Jahrzehnte hinweg als eigene Sex-Schiene etabliert hat und etablieren durfte.

Wiens Bevölkerung beträgt mit 1. Jänner 2011 (vorläufiger Wert) 1.713.957 Menschen (892.554 Frauen und 821.403 Männer).[Quelle: Wien.at]

Da scheinen mir die geschätzten 200.000 Kunden doch ein wenig hoch gegriffen.
 
Und wo werden dann wohl die Mäderln sein???
Die Mäderln, mein lieber Balbo, werden dort sein, wo es ihnen der Gesetzgeber vorschreibt.

Wenn sie nicht dort sind, dann werden sie einen Großteil ihrer Einkünfte unverzüglich für Geldstrafen ausgeben müssen, oder sie werden regelmäßig im Arrest sein, oder aber - falls sie ausländische Staatsbürgerinnen sind - sie werden sich auf der Rückreise in ihre Heimat wiederfinden.

Meinst im Ernst, dass sich das die Mäderln antun werden für eine Kundschaft, von denen sie nicht selten wie ein Stück Fleisch behandelt werden?

Und meinst im Ernst, dass sich eine Stadt in Geiselhaft nehmen lässt von einer Handvoll gestörter Typen?

Spaß, oder? :mrgreen:
 
Ähhhh ... und wo ist jetzt es Problem? Abseits der Wohnbezirke gibts ja eh genügend Platz wo's herumstehen können.
 
Die Mäderln, mein lieber Balbo, werden dort sein, wo es ihnen der Gesetzgeber vorschreibt.

Tun sie doch jetzt auch nicht....
Ich erwartete von einer "Frauenbeauftragten" - die sich allerdings schon bei der dadurch bekannt gewordenen Hirter-Werbung peinlich hervor getan hat - , daß sie vor allem auch an die "Mäderl" denkt, deren Rechte und Schutz.....nicht nur populistisch ein halbfertiges Gesetz entwirft.
Wenn sie den Straßenstrich aus den Wohngegenden haben will, was ich aus Sicht der Anrainer gut verstehe, dann soll sie die Infrastruktur schaffen, diesen woanders zu etablieren, denn abschaffen wird sie ihn nicht können.....
 
Die Mäderln, mein lieber Balbo, werden dort sein, wo es ihnen der Gesetzgeber vorschreibt.


Auch der Kundenzustrom in die "gesperrten" Zonen wird versiegen. Denn so wie es geplant ist, droht auch den potentiellen Kunden im Falle einer beobachteten Anbahnung Ungemach in Form von Anzeigen. Das mag man jetzt gutheißen oder nicht, aber wenn die neue Rechtslage durch Einsatz von Überwachungsorganen durchgesetzt wird, dann werden es viele "Jäger der Nacht" eben bleiben lassen. Sinkt jedoch die Nachfrage auf der Felberstraße, dann werden auch weniger Mäderln aufmarschieren.

Wenn die neue Rechtslage nicht durch entsprechende Maßnahmen durchgesetzt wird, dann droht für die Politik Ungemach. Denn die Anrainer, die jetzt eine Änderung der Rechtslage erreicht haben, werden es sicher nicht ohne Proteste hinnehmen, wenn sich in der Praxis nichts ändert.

Wie gesagt, das ist keine Stellungnahme für oder gegen Straßenstrich. Das ist einfach eine Prognose.

daß sie vor allem auch an die "Mäderl" denkt, deren Rechte und Schutz.....

Die Mäderln haben das Recht, dort zustehen, wo das Gesetz es erlaubt.:lehrer: Schutz böte ihnen allemal ein Laufhaus.
 
Zuletzt bearbeitet:
und wo ist jetzt es Problem?

Das Problem werden die Zimmervermieter haben. Die trifft das am meisten, weil sie ja doch einiges an Kohle in die Betriebe gesteckt haben. Und solange es nicht klar ist WO sich die Mädels künftig hinstellen , wird man auch nicht in eine Infrastruktur(sprich Zimmervermietung) investieren, und wenn es keine Infrastruktur gibt, werden sich die Mädels auch nirgendswo anderst hinstellen. Ein Teufelskreis, weil die Mädchen, die bis jetzt legal auf der Stasse waren in die Illigalität getdrägt werden.
 
das werden viele der Mädels von der Strasse nicht wollen!
Die wollen ihre Unabhängikeit und Flexibilität nicht verlieren! Im Lokal macht der Koberer Druck, sie müssen einen Piccolo nach dem anderen trinken und die Gefahr eines Zickenkrieges herrscht dort auch. Klar, im Lokal gibt es sanitäre Einrichtungen, im Winter ist´s auch wärmer etc......
Da die Mädchen aber meistens aus seeeehr einfachen Verhältnissen kommen (einige können nicht einmal Lesen und Schreiben!) verzichten sie eben auf diese Vorteile eines Lokales zugunsten ihrer Unabhängigkeit.

na ja, vielleicht erbarmt sich ein lokalbesitzer und macht "normale" preise, das sollte sich bei der frequenz auch rechnen.....
über unabhängigkeit und flexibilität sollten wir bei dem mädels, wo der "aufpasser" im bmw in der nächsten gasse sitzt, noch mal reden.....

Wird das jetzt wieder "Balbos Bürgerbeschimpfungsforum"?

des is beim balbo normal, ich verweise auf den damaligen stuwerthread....

Lesestoff: http://www.erotikforum.at/strassenstrich.9/warnung-strassenstrich-wien.199527-seite110

Wiens Bevölkerung beträgt mit 1. Jänner 2011 (vorläufiger Wert) 1.713.957 Menschen (892.554 Frauen und 821.403 Männer).[Quelle: Wien.at]

Da scheinen mir die geschätzten 200.000 Kunden doch ein wenig hoch gegriffen.

er hat sicher nicht die personen gerechnet, es soll ja auch freier geben, die mehr als einmal im jahr.......können ;)

Ähhhh ... und wo ist jetzt es Problem? Abseits der Wohnbezirke gibts ja eh genügend Platz wo's herumstehen können.

tja, früher wars in der felberstraße auch jedem ziemlich egal. mit bau des neuen westbahnhofes und der überplattung und bebauung der öbb-gründe schiessen dort die preise in die höhe.....alles klar.....;)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
...Ein Teufelskreis, weil die Mädchen, die bis jetzt legal auf der Stasse waren in die Illigalität gedrängt werden...

u.a. aus diesem Grund finde ich dieses neue Gesetz undurchdacht und daher schlecht.
Bin ja schon gespannt, welche ersatzweisen Szenarien sich entwickeln werden - ob die dann das Gelbe vom Ei sind?
 
Auch der Kundenzustrom in die "gesperrten" Zonen wird versiegen. Denn so wie es geplant ist, droht auch den potentiellen Kunden im Falle einer beobachteten Anbahnung Ungemach in Form von Anzeigen.....dann werden es viele "Jäger der Nacht" eben bleiben lassen. Sinkt jedoch die Nachfrage auf der Felberstraße, dann werden auch weniger Mäderln aufmarschieren.

Wenn die neue Rechtslage nicht durch entsprechende Maßnahmen durchgesetzt wird, dann droht für die Politik Ungemach. Denn die Anrainer, die jetzt eine Änderung der Rechtslage erreicht haben, werden es sicher nicht ohne Proteste hinnehmen, wenn sich in der Praxis nichts ändert.

Na, dann wird es halt bald wesentlich mehr Illegalität auf Wiens Strassen geben als bisher. Und nicht nur auf den Strassen, sondern vor allem auch in den Wohnungen, wo dann Menschenhandel und Gewaltmissbrauch erst so richtig aufblühen werden. Und die lassen sich ganz sicher nicht registrieren, das kannst vergessen. Bevor man die findet, sinds schon in der nächsten Wohnung.

Die 10-15 "Frusti-Anrainer" von der Felberstrassn werden die Partei bei den nächsten Wahlen dann aber auch ganz sicher nicht rausreissen. Demgegenüber stehen nämlich einige tausende verärgerte Strassenstrich-Kunden und Autofahrer. Nur um mal die gegebenen Realitäten ins rechte Licht zu rücken.

Das engagierte, aber völlig ahnungslose, "Emanzen-Trüppchen" von der Gemeinde Wien wird nur eines verbuchen können, entweder mehr Illegalität verbunden mit Kriminalität, weil sich die "Strichmädchen" ja selbst ernähren tun und nicht dem Steuerzahler im Sackel hängen. Oder sie erreichen damit einen weiteren Anstieg der Sozialfälle, weil den Prostituierten ihre Arbeit quasi verunmöglicht wird, sprich das Geld verdienen.

Wenn man den Strassenstrich gewaltsam abwürgt, den gibts übrigens schon seit Jahrhunderten in jeder Grossstadt, dann nur nicht mehr in Wien, wo jetzt das Rad ja neu erfunden wird, wird man sich so oder so mehr Probleme einhandeln, als man vorher schon hatte.

Angeblich sollten ja die Bedingungen der SexworkerInnen verbessert werden? Davon kann ich in dem Gesetzes-Entwurf aber rein gar nichts erkennen. Es gibt nur neue Verbote und es wird mit drakonischen Strafen gedroht.

Auf die Grundbedürfnisse (Infrastruktur) und Bedingungen für die Sexarbeit an sich, geht aber keiner ein. Man könnte meinen, wir leben heute nicht im Jahr 2011, sondern irgendwo in der Vergangenheit, wo nur Prüderie und Anstand vorgeheuchelt wurden.

Im Klartext, was da bisher auf dem Tisch liegt, ist vornehm ausgedrückt, mehr als ein "Armutszeugnis" für die Leute, die sich mit dem Thema beschäftigen sollten. Da gebe es weitaus fähigere Leute in der "Badei", wenn ich da nur an den Horni Horngacher denke, der seinen Mercedes im Vollrausch gleich am Gehsteig in der Felberstrassn eingeparkt hat, um das nächste Puff aufzusuchen. Oder an den "Hofrat" Geiger, alles sehr fähige Leute, oder auch ein paar Partei-Genossen, die sich regelmässig in der SPÖ-Clubsauna in Wien-Simmering ziwschen den nackigen jungen Girls tummeln tun, hätte man zur Beratung heranziehen können. Alles sehr fähige Leute, die wissen was da Sache ist.

Aber nein, man lässt stattdessen ein paar "Tschapperln" von der Pädak und die "Frust-Emanze" Frauenberger herumwerkeln und den Strassenstrich in Wien neu regulieren. Was soll dabei schon rauskommen, das sind doch in der Materie komplett Ahnungslose?! Da fehlt nur noch der Darabos, dann wär das Kasperl-Theater wirklich perfekt!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Demgegenüber stehen nämlich einige tausende verärgerte Strassenstrich-Kunden und Autofahrer.


Den Autofahrern wird das nichts ausmachen.

Da fehlt nur noch der Darabos, dann wär das Kasperl-Theater wirklich perfekt!
Der ist auch auf der Felber unterwegs? :shock:

Spaß beiseite. Sicher ist, dass Prostitution das älteste Gewerbe der Welt ist und nirgendwo durch Verbote völlig beseitigt werden konnte (gut, über Nordkorea wissen wir nichts Genaues). Aber genau so sicher ist, dass sowohl die Mädchen wie auch die Kunden die verbotenen Zonen meiden werden, wenn es für sie andere Möglichkeiten gibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
über unabhängigkeit und flexibilität sollten wir bei dem mädels, wo der "aufpasser" im bmw in der nächsten gasse sitzt, noch mal reden.....

...da kommt es natürlich auch darauf an ob der "Aufpasser" vom Mädl durchgefüttert wird, oder ob er von einer mafiaähnlichen Organisation beauftragt wurde..
Im ersterm Fall bestimmen durchaus die Mädel ihren Arbeitalltag selbst, ganz zu schweigen von doch recht vielen Mädels die gar keinen Aufpasser haben (z. B. die Blackies und die türkischen Bulgarinnen )
Im zweitem Fall ist es eben die Flexibilität der Organisation, wo sie ihre Pferdchen hinstellen. Schliesslich ist von der Str.str. Klientel doch einiges an Geld zu generieren........
 
Frau Frauenberger und ihr Team werden im maroden Wien das Rad nicht neu erfinden. Das werden sie früher oder später, sobald sie alles restlos vermurkst haben, auch selber einsehen müssen.

Vielleicht wollen sie auch gar nichts erfinden ...... und ich frage mich, was sie einsehen sollten?

...da kommt es natürlich auch darauf an ob der "Aufpasser" vom Mädl durchgefüttert wird, oder ob er von einer mafiaähnlichen Organisation beauftragt wurde..


Aufpasser, Mafia :shock:

Vielleicht wollen die Anrainer diesen Abschaum nicht in ihrer Nähe haben?:hmm:
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Anrainer sind nur ein armseliges Häuflein Gesellschafts-Frustrierter, die zu ihren abendlichen "Kundgebungen" auch noch regelmässig ihre kleinen Kinder mitschleppen müssen, damit sie nicht vollkommen übersehen werden. Soviel zu den Anrainern und der sog. Bürger-Initiative der neuzugezogenen "Frau Schön von der Alm". :haha: :hahaha:
Aha! Wieviele kennst Du davon persönlich .... mit Wievielen hast Du persönlich gesprochen .... Wohnst Du selbst in der Felberstraße und kannst Du das Grätzlproblem dort beurteilen?

Die SexarbeiterInnen in Wien können einem wirklich nur noch leid tun, denn sie sind von lauter Unwissenden umgeben, die so gut wie alles vermurksen. :roll: :confused: :cry:
Im absoluten Gegensatz dazu der "Allwissende Balbo" mit der Universal-Lösung für alle Probleme a' la "Lasst die Schwalberln (respektive deren "Beschützer") machen Wo und Wie sie Wollen", oder Was?


Bär
 
und so siehts aus das neue Gesetz....

Beilage Nr. 10/2011
LG - 02498-2011/0001/LAT
Entwurf
Gesetz, mit dem die Prostitution in Wien geregelt wird
(Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt unbeschadet bundesgesetzlicher Regelungen die Anbahnung und die Aus‐übung der Prostitution im Gebiet der Gemeinde Wien.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.
(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitu‐tion ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution.
(3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Prostitution in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.
(4) Als aggressiv gilt die Anbahnung der Prostitution, wenn unbeteiligte Dritte durch deutliche, die Geschlechtssphäre betonende Handlungen oder Körperhaltungen belästigt werden könnten.
(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwen‐dete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies aufgrund der äußeren Gestaltung der Räume (wie z.B. Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.
(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betrei‐ben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Pros‐titution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.
(7) Straßenprostitution ist die Anbahnung oder Ausübung von Prostitution an einem öffentlichen Ort außerhalb von geschlossenen Räumen.
(8) Als Wohngebiet im Sinne dieses Landesgesetzes gelten Flächen der Stadt Wien, welche mehrheit‐lich mit Gebäuden bebaut sind, die offensichtlich Wohnzwecken dienen, einschließlich aller Straßen, Parks und sonstiger öffentlich zugänglicher Flächen, die innerhalb von Wohngebieten liegen oder ihnen benachbart sind.
(9) Als Freierinnen und Freier gelten Personen, welche die Dienstleistung einer die Prostitution an‐bahnenden Person in Anspruch nehmen oder zu nehmen beabsichtigen.
(10) Schutzobjekte sind
a) Gebäude und Gebäudeteile einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen, die für religi‐öse Zwecke der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften gewidmet oder als Kindertagesheime, Schulen oder Heil‐ und Pflegeanstalten eingerichtet sind;
b) Kinder‐ und Jugendspielplätze oder Friedhöfe, die in der Natur erkennbare Umgrenzungen wie Mauern, Einfriedungen, Zäune oder Gehwege aufweisen.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die erstinstanzlich zuständige Behörde mit Ausnahme der Vollziehung der Bestimmungen der § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit d) und § 11 Abs. 1 hinsichtlich der Aufträge gemäß § 6 Abs. 1 lit d).
(4) Die Vollziehung der Strafbestimmungen obliegt in erster Instanz der Bundespolizeidirektion Wien.
(5) Gegen sämtliche Bescheide der Behörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
Allgemeine Beschränkungen der Prostitutionsausübung
§ 4. Prostitution darf nicht ausgeübt werden von
a) minderjährigen Personen;
b) Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken beste‐hen;
c) Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheiten‐gesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Ver‐
ordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974 in der Fas‐sung BGBl. Nr. 591/1993, und des AIDS‐Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.
Meldung der Prostitutionsausübung
§ 5. (1) Personen, die beabsichtigen, Prostitution auszuüben, haben dies persönlich bei der Behörde (§ 3 Abs. 3) zu melden. Die Meldung hat Vor‐ und Familiennamen oder Nachnamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und zwei Lichtbilder, welche die Person zweifels‐frei erkennen lassen, zu enthalten. Die Meldung kann nach Willen der oder des Meldepflichtigen zusätzlich die Adresse des Prostitutionslokals enthalten, wo die Ausübung der Prostitution beabsich‐tigt wird.
(2) Die Stadt Wien trifft nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Vorsorge dafür, dass bei der Meldung der Prostitutionsausübung eine Beratung der Prostituierten zur Verfügung steht (z.B. durch Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen, zu deren satzungsgemäßem Zweck die Beratung von Prostituierten gehört). Die Behörde hat die Anwesenheit einer Beraterin oder eines Beraters während der Parteienverkehrszeiten zu gestatten. Das Recht gemäß § 10 Abs. 5 des Allge‐meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auf Beiziehung einer Vertrauensperson bleibt unbe‐rührt.
(3) Personen, die Prostitution ausüben, haben unbeschadet bundesgesetzlicher Verpflichtungen der Behörde alle Änderungen von Daten gemäß Abs. 1 binnen einer Woche anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat entgegengenommene Meldungen und Anzeigen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 dem Magistrat der Stadt Wien bekanntzugeben.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat Personen im Sinne des Abs. 1, die, ohne die Beendigung der Prostitutionsausübung mitgeteilt zu haben, länger als sechs Monate nicht zur Kontrolluntersuchung erschienen sind, der Bundespolizeidirektion Wien bekanntzugeben.
(6) Gibt eine Person, die eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet hat, bekannt, die Prostitution nicht mehr auszuüben, so sind die sie betreffenden Daten gemäß § 19 Abs. 4 zu löschen.
Prostitutionslokale
§ 6. (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn
a) sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen;
b) über sämtliche zugehörenden Räume Personen Verfügungsgewalt haben, die Prostitution ausüben;
c) es sich dabei nicht um Bahnhöfe oder Stationsgebäude handelt;
d) sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einer Ge‐fährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen;
e) sie so ausgestaltet sind, dass der Schutz von Jugendlichen gewahrt bleibt und Anrainerin‐nen und Anrainer keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind. Dies gilt insbesonde‐re für die Gestaltung der Kennzeichnung als Prostitutionslokal sowie jener Bereiche des Ge‐bäudes, die für Anrainerinnen und Anrainer einsehbar sind.
(2) Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausüben‐den Person in Anspruch nimmt.
(3) Die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkeh‐rungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.
Meldepflichten für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionslokalen
§ 7. (1) Natürliche und juristische Personen, die beabsichtigen, ein Prostitutionslokal zu betreiben, haben vorher der Behörde den Betrieb anzuzeigen. Der Anzeige sind in zweifacher Ausfertigung an‐zuschließen:
a) Unterlagen, aus denen sich Vor‐ und Familiennamen oder Nachnamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse der betreibenden Person, bei juristi‐schen Personen der vertretungsbefugten Organe ergeben;
b) Pläne und Beschreibungen des Prostitutionslokals, die mit einer im Rahmen ihrer bzw. sei‐ner Befugnis ausgestellten Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und der Bauordnung für Wien entsprechende Bauausführung verse‐hen sind, aus denen hervorgeht, dass das Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Ge‐setzes und der Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 entspricht;
c) einen nicht mehr als drei Monate alten Strafregisterauszug für alle im § 8 Abs. 1 genannten natürlichen Personen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben folgende Umstände der Behörde anzuzeigen:
a) binnen drei Wochen Änderungen des Namens oder der Wohnadresse des Betreibers und der in § 8 Abs. 1 genannten Personen;
b) binnen drei Wochen Änderungen der in § 8 Abs. 1 genannten Personen;
c) beabsichtigte wesentliche Änderungen des Prostitutionslokals vor deren Vornahme unter Anschluss der in Abs. 1 lit. b) genannten Unterlagen.
(3) Die Behörde hat Anzeigen gemäß Abs. 1 oder 2 lit. c) bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Prostitutionslokales erfüllt sind. Im Be‐scheid über die Kenntnisnahme der Anzeige können erforderlichenfalls zur Erfüllung der in § 6 ge‐nannten Voraussetzungen Aufträge für den Betrieb des Prostitutionslokals erteilt werden. Mit dem Betrieb des Prostitutionslokals oder des veränderten Prostitutionslokals darf erst ab der rechtskräfti‐gen Kenntnisnahme der Anzeige begonnen werden.
(4) Die von der Behörde entgegengenommenen Meldungen und Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Magistrat der Stadt Wien bekanntzugeben.
Prüfung der Zuverlässigkeit
§ 8. (1) Die Behörde hat zu prüfen, ob die zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, die Personen mit maßgebendem Einfluss die für den Betrieb des Prostitutionslokals erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen
a) durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlun‐gen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und die‐se Strafe noch nicht getilgt ist oder
b) wegen schwerwiegender Verstöße insbesondere gegen gewerberechtliche, sozialversiche‐rungsrechtliche, sicherheitspolizeiliche, fremdenrechtliche oder prostitutionsrechtliche Rechtsvorschriften rechtskräftig bestraft worden sind und diese Strafen noch nicht getilgt sind.
Ausübung von Prostitution
§ 9. (1) Die Ausübung von Straßenprostitution (§ 2 Abs. 7) ist zulässig, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Ausübung von Straßenprostitution ist unzulässig
a) innerhalb von Wohngebieten (§ 2 Abs. 8);
b) auf Flächen, die als Friedhöfe, Kleingartengebiete oder Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel verwendet werden;
c) im Bereich einer Beschränkung gemäß § 10.
(3) Die Behörde (§ 3 Abs. 3) kann durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 bestimmen (Erlaubniszonen für Straßenprostitution), sofern dadurch berechtigte Interessen der Öf‐fentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere auch im Hinblick auf Schutzobjekte (§ 2 Abs. 10) sowie schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Prostituierten nicht verletzt werden.
(4) Die Anbahnung der Prostitution an öffentlichen oder öffentlich einsehbaren Orten darf nicht in aggressiver Weise (§ 2 Abs. 4) erfolgen.
(5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslo‐kal den Vorgaben des § 6 entspricht.
Zusätzliche Beschränkungen der Prostitution
§ 10. Soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere nach wiederholter unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch ein auch nicht strafbares Ver‐halten von Freierinnen und Freiern vor einem Prostitutionslokal, erforderlich ist, kann die Behörde (§ 3 Abs. 3) zusätzlich zeitliche und örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung und Aus‐übung der Prostitution verfügen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbar‐keit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Be‐rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.
Aufträge an Verantwortliche
§ 11. (1) Die Behörde kann Verantwortlichen für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) mit Bescheid die Schaffung von Einrichtungen und Vorkehrungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d) und e) unter Gewährung einer angemessenen Frist auftragen. Rechtsmittel gegen Aufträge, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorbeugen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wird dem Auftrag der Behörde gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht entsprochen, ist die weitere Ver‐wendung des Gebäudes oder Gebäudeteiles zur Ausübung der Prostitution ab diesem Zeitpunkt un‐zulässig.
Einstellung der Prostitutionsausübung
§ 12. (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der Prostituti‐onsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 zuwidergehan‐delt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß § 13 erfolgte.
(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetz‐widrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.
Untersagung des Betriebes
§ 13. (1) Sind die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen. Das‐selbe gilt, wenn eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher wiederholt ihrer bzw. seiner Ver‐pflichtung gemäß § 12 Abs. 1 nicht nachkommt.
(2) Die Behörde hat die Ausübung der Prostitution in Gebäuden oder Gebäudeteilen und den Betrieb eines Prostitutionslokales zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Anrainerinnen und Anrainer vor
unzumutbarer Belästigung oder aus wichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere auch im Sinne des Jugendschutzes, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit sind Schutzobjekte gemäß § 2 Abs. 10 besonders zu berücksichtigen.
(3) Das gleiche gilt, wenn die äußere Kennzeichnung eines Prostitutionslokales entgegen § 6 Abs. 1 lit. e) in aufdringlicher Weise erfolgt und trotz behördlicher Aufforderung nicht auf ein für die örtli‐chen Verhältnisse zumutbares Ausmaß abgeändert wird.
(4) Richtet sich die Untersagung gemäß Abs. 2 gegen eine Person, die Prostitution in einem Prostitu‐tionslokal ausübt, so hat die Behörde eine Gleichschrift des rechtskräftigen Untersagungsbescheides auch einer Verantwortlichen oder einem Verantwortlichen (§ 2 Abs. 6) zuzustellen.
Schließung von Prostitutionslokalen
§ 14. (1) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertre‐tung nach § 17 Abs. 1, 2 oder 4 lit. c), und ist anzunehmen, dass der gesetz‐ oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfah‐ren und vor Erlassung eines Bescheides das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prosti‐tutionslokal an Ort und Stelle zu schließen.
(2) Über die Schließung gemäß Abs. 1 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlas‐sen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Der Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Der Bescheid über die Schließung des Prostitutionslokals ist sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der oder des Verantwortlichen oder der Betreiberin oder des Betreibers des von der Schließung betroffenen Prostitutionslokals wird die Wirksamkeit eines solchen Bescheids nicht berührt.
(4) Weist die oder der Betroffene nach, dass der rechtswidrige Zustand des Prostitutionslokals nicht mehr besteht, ist der Bescheid gemäß Abs. 2 auf Antrag aufzuheben.
Befugnisse
§ 15. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Bestimmungen in diesem Gesetz die Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder ein Prostitutionslokal betrieben wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Ge‐bäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder der rechtswidrige Betrieb eines Prostitutionslokals mit Grund vermu‐tet wird, zu gewähren.
(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erfor‐derlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise
über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten. § 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2011, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters ist § 49 des Allgemeinen Verwaltungsver‐fahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Unehre nicht zulässig ist.
(3) Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, vorgefundene Be‐weismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind der Eigen‐tümerin oder dem Eigentümer oder der rechtmäßigen Besitzerin oder dem rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausge‐folgt werden, weil der Behörde keine berechtigte Person bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein al‐lenfalls erzielter Erlös ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer auf deren bzw. dessen Verlangen binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls auszufolgen.
(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchge‐setzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und ange‐kündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt.
(5) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 bis 4 sind von der Behörde und den Organen des öffentlichen Si‐cherheitsdienstes unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Ru‐fes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Anga‐be der Gründe dafür auszustellen.
(6) Der Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Ermittlung oder Aufklärung einer strafbaren Tat gemäß § 17 Abs. 1 lit. b) oder Abs. 2 erforderlich ist.
Beschränkung für Freierinnen und Freier
§ 16. Außerhalb der gemäß § 9 erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionsloka‐len, deren Betrieb nach diesem Gesetz unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleis‐tungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E‐Mail oder sonstige Kom‐munikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6, unterlässt,
a) die gemäß § 11 Abs. 1 ergangenen rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;
b) für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlich‐keit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu be‐strafen.
(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal
a) vor der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige durch die Behörde gemäß § 7 Abs. 3;
b) trotz einer rechtskräftigen Untersagung gemäß § 13;
c) unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume;
d) während der Dauer einer rechtswirksamen behördlichen Schließung gemäß § 14 Abs. 1,
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer als Freierin oder Freier (§ 2 Abs. 9) entgegen dem Verbot des § 16 Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen auf‐nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Unein‐bringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
(4) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
a) entgegen den Beschränkungen des § 4;
b) ohne dass eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 oder 3 vorliegt;
c) in Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen die Ausübung der Prostitution gemäß § 6 oder § 11 Abs. 2 verboten ist;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Unein‐bringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.
(5) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
a) auf einer öffentlichen Fläche außerhalb des erlaubten Bereiches gemäß § 9 Abs. 1;
b) im Bereich einer Beschränkung gemäß § 10;
c) in Bahnhöfen oder Stationsgebäuden;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
(6) Wer es als Verpflichtete oder Verpflichteter unterlässt,
a) die Anzeigen gemäß § 5 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 lit. a) oder b) fristgerecht zu erstatten;
b) Organen der Behörde oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 15 Abs. 1, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden, Containern und Fahrzeugen und allen ihren Teilen zu gewähren;
c) entgegen § 15 Abs. 2 auf Verlangen ihre oder seine Identität nachzuweisen oder die erfor‐derlichen Auskünfte zu erteilen;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
(7) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(8) Gegen Personen, die zur Zeit der Beanstandung zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren und noch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 bestraft worden sind, ist wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 keine Strafe zu verhängen. Diese Personen sind von der Behörde in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen. Ihnen ist aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist an einem Bera‐tungs‐ und Informationsgespräch über den Sinn und Zweck der Bestimmungen dieses Gesetzes und die gefährdenden Auswirkungen der Prostitution beim Jugendwohlfahrtsträger teilzunehmen. Neh‐men diese Personen aus eigenem Verschulden nicht an dem Beratungs‐ und Informationsgespräch teil, so sind sie für die ursprüngliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 200 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, zu bestrafen.
(9) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 4 und 5 ist als mildernder Umstand zu berücksichti‐gen, wenn sich die beschuldigte Person amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Ge‐schlechtskrankheiten und von sexuell übertragbaren Krankheiten laufend unterzogen hat und im Falle der Feststellung von Erkrankungen auch ärztliche Behandlungen durchführen ließ.
(10) Die in Abs. 4 lit. a) und c) und Abs. 5 bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshand‐lung durch die Beschuldigte oder den Beschuldigten ist als eigenständige Verwaltungsübertretung anzusehen und stellt kein fortgesetztes Delikt dar.
(11) Bei allen Verwaltungsübertretungen können die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden.
Kosten und Widmung
§ 18. (1) Kosten, die der Behörde für die Öffnung von Grundstücken, Gebäuden, Containern, Fahr‐zeugen und allen ihren Teilen erwachsen, sind der Beschuldigten oder dem Beschuldigten, wenn im Zusammenhang mit diesen Gegenständen der begründete Verdacht der rechtswidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder des rechtswidrigen Betriebes eines Prostitutionslokals besteht, und sie durch eine Weigerung oder die Vereitelung des Zutritts, nicht aber durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind, als Barauslagen, wenn tunlich im Sach‐ oder Strafbescheid, sonst durch besonderen Bescheid, vorzuschreiben.
(2) Geldstrafen fließen der Gemeinde Wien als zusätzliche Mittel für Beratungs‐ und Betreuungsein‐richtungen betreffend Personen zu, welche die Prostitution ausüben oder ausgeübt haben.
Verwenden personenbezogener Daten
§ 19. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist die Behörde ermächtigt, sich der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen.
(2) Zu Zwecken des Abs. 1 darf die Behörde die dafür erforderlichen Daten verwenden, an personen‐bezogenen Daten Namen, frühere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnad‐resse sowie Angaben zu Prostitutionslokalen, in welchen die Ausübung der Prostitution beabsichtigt wird. Von Personen, die die Ausübung der Prostitution beabsichtigen, dürfen auch Lichtbilder ver‐wendet werden.
(3) Eine Übermittlung der Daten ist für Zwecke der Strafrechtspflege, der Sicherheitspolizei, der Sitt‐lichkeitspolizei, des öffentlichen Gesundheitswesens und für Zwecke der Führung von Verwaltungs‐strafverfahren zulässig.
(4) Die Daten sind für Zugriffe der Behörde als Auftraggeber zu sperren, sobald sie für den Verwen‐dungszweck nicht mehr benötigt werden. Spätestens ein Jahr nach der Sperre des Zugriffes sind die Daten auch physikalisch zu löschen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem übernächsten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien (Wiener Prostitutions‐gesetz) vom 7. Dezember 1983, LGBl. Nr. 7/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, außer Kraft.
(2) Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2011 gegenüber Personen, die die Prostituti‐on ausüben, mit Bescheiden verfügten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen der Anbahnung und Ausübung der Prostitution treten mit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2011 außer Kraft.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. XX/2011 bestehenden Prostitutionslokale sind bis zum Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an seine Vorschriften anzupassen und ge‐mäß § 7 zu melden.
(4) Die Bundespolizeidirektion Wien kann sich zur Klärung von Sachverhaltsfragen bei Wahrnehmung aller ihr übertragenen Aufgaben der Amtssachverständigen der Stadt Wien kostenlos bedienen.
(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 und Untersagungen gemäß § 13 ist die zuständige Bezirksvertretung anzuhören.
(6) Verstöße gegen das Verbot der Anbahnung der Prostitution in Schutzbereichen gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1984, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2010, oder gegen die nach § 4 Abs. 3 oder 4 dieses Gesetzes verfügten Beschränkungen sind nicht zu bestrafen. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren.
Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:
 
und wenn ich nichts überlesen hab´steht nix mehr von 150m..... *freu*
 
und so siehts aus das neue Gesetz....

Beilage Nr. 10/2011
LG - 02498-2011/0001/LAT
Entwurf
Gesetz, mit dem die Prostitution in Wien geregelt wird
(Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011)
...

hey Du, danke für die Bereitstellung des Textes :daumen:

wenn ich mal ein paar Stunden Zeit habe, werde ich es mir durchstudieren :mrgreen:
 
Zurück
Oben