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Unter jungen Menschen
Freiwillige Liebesbeziehungen (ohne Zwang, Gewalt etc.) sind nach dem Strafgesetzbuch grundsätzlich ab 14 Jahren erlaubt (straffrei), d.h. Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr sind "sexualmündig".
Auch wenn zwischen dem Liebespaar eingrößerer Altersunterschied besteht, ist vom Strafrecht her nichts zu befürchten.
Sexuelle Handlungen mit Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sind für Personen, die bereits 14 Jahre alt sind grundsätzlich strafbar.
Es soll damit aber nicht Liebe unter Jugendlichen kriminalisiert werden, weshalb folgende Ausnahmen und damit Straffreiheit gelten:
a) Geschlechtsverkehr einer über 14-jährigen Person mit einer Person zwischen dem 13. und 14. Lebensjahr ist straffrei., wenn der Altersunterschied nicht mehr als 3 Jahre beträgt.
Beispiele:
Lisi 13 J. und David 16 J. = erlaubt
Lisi 12 J. und David 16 J. = nicht erlaubt
Lisi 13 J. und David 17 J. = nicht erlaubt
b) Bei sonstigen sexuellen Handlungen gilt, wenn der Altersunterschied nicht mehr als 4 Jahre beträgt und die unmündige Person mindestens 12 Jahre alt ist, ist die sonstige sexuelle Handlung straflos.
Beispiel:
Karin 12 J. und Stefan 16 J. = erlaubt
c) Sind beide Jugendliche unter 14 Jahren, ist der Geschlechtsverkehr nicht strafbar, da grundsätzlich Strafmündigkeit erst ab dem 14.ten Lebensjahr eintritt.
d) Sexuelle Handlungen, die Körperverletzungen nach sich ziehen, sind in jedem Fall strafbar, wenn der Täter über 14 Jahre alt ist (Strafmündigkeit).
Zwischen jungen Menschen und Erwachsenen
Vom Strafrecht zu unterscheiden sind erzieherische Bedenken und Maßnahmen der Eltern, z.B. bei sehr großem Altersunterschied des Liebespaares o.ä..
Eltern haben bis zur Volljährigkeit das Recht, den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu bestimmen. D.h. notfalls können Eltern ihre Kinder mit der Polizei oder Gendarmerie zurückholen lassen, wenn die Jugendlichen sich gegen ihren Willen an einem "bestimmten Ort" aufhalten.
Immer verboten und strafbar sind sexuelle Kontakte zwischen Eltern und Kindern oder sonstigen nahen Verwandten ("sexueller Missbrauch") und bei sogenannten Autoritätsverhältnissen (zwischen Lehrer-Schüler, Arbeitgeber-Lehrling etc.).
Hier machen sich die Erwachsene immer strafbar (auch wenn der/die Jugendliche einverstanden ist).
Weiters sind unabhängig vom Alter und einer allfälligen Verwandtschaft erzwungene sexuelle Handlungen (Gewalt, Zwang, Bewusstlosmachen durch Alkohol- oder Drogen) immer strafrechtlich verboten (aber Achtung: strafmündig ist erst ein 14-jähriger)!