Artikel 13 aka Uploadfilter

danke für die klarstellungen und herrlich wie die falschinfos blühen ... :D
Ihr, als Betreiber des Forums seid sehr wohl "content provider" im Sinne der Vereinbarung.

Die Ausnahme von Foren ist (aktuell) nur ein "ah, so schlimm wirds nicht" der Rechteverwerter. Es wird mit keinem Wort eine Ausnahme für Diskussionsforen erwähnt.
 
Dieses Dokument ist AKM intern, nehm ich an?

Also, wenn ich deiner Ausführung folge, darf ich sehr wohl noch privat ein Video drehen, auf dem im Hintergrund Titanic läuft und ich eigentlich nur meine Gadse beim Spielen mit meinen Twitter Followern teilen möchte?
Wozu dann Uploadfilter?
Hab mich schlau gemacht...in dem Fall wirst/solltest du nicht durch den Filter kommen,da du ein geschuetztes Werk verwendest...
 
Ihr, als Betreiber des Forums seid sehr wohl "content provider" im Sinne der Vereinbarung.

Die Ausnahme von Foren ist (aktuell) nur ein "ah, so schlimm wirds nicht" der Rechteverwerter. Es wird mit keinem Wort eine Ausnahme für Diskussionsforen erwähnt.
Braucht es auch nicht,da in einem Forum ein Werk als Quote verwendet wird und nicht der kommerziellen Verwertung dient....
 
Es wird mit keinem Wort eine Ausnahme für Diskussionsforen erwähnt.

wir werden zu gegebener zeit* sehen was erforderlich ist, die nötigen massnahmen von rechtlicher seite her professionell prüfen lassen und sobald klarheit herrscht die entsprechenden schritte einleiten.

die debatte in diesem thread das EF betreffend wird dabei mit sicherheit keine rolle spielen, zumal hier zum teil kaffeesudleserei betrieben und halbwissen verbreitet wird.




*detailfragen sind nach der gestrigen abstimmung nach wie vor ungeklärt - ausserdem sieht es aus heutiger sicht so aus, dass die EU-staaten zwei jahre zeit haben um die richtlinie in nationale gesetze zu fassen.
 
Die Urheberrechtsreform ist eine Richtlinie und keine Verordnung. D.h. die Länder haben bis 2021 die Aufgabe, ihre eigenen Vorschriften passend dazu zu erlassen, um sie so in nationales Recht umzuwandeln. Entsprechend leicht unterschiedlich könnten dann die jeweiligen Gesetzeslagen aussehen…
 
Zuletzt bearbeitet:
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Die Urheberrechtsreform ist eine Richtlinie und keine Verordnung. D.h. die Länder haben bis 2021 die Aufgabe, ihre eigenen Vorschriften passend dazu zu erlassen,
um sie so in nationales Recht umzuwandeln. Entsprechend leicht unterschiedlich könnten dann die jeweiligen Gesetzeslagen aussehen…
Die Erfahrung sagt uns, dass Österreich diese Dinge meist ganz besonders scharf angeht.
 
Zurück
Oben