5. § 22 Abs. 2a lautet:
„(2a) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und
sonstigen Diensteanbietern Auskünfte verlangen über
1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses, wenn dies zur Erfül-
lung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
2. Internetprotokolladresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung,
wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
3. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine Internetprotokolladresse zu einem bestimmten
Zeitpunkt zugewiesen war, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen, auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten erforderlich ist,
4. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses durch Bezugnahme auf
ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes
und der passiven Teilnehmernummer, wenn dies für die Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen
militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist.
Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“