Die Ausgangsbeschränkungen im ersten Lockdown wurden vom VfGH für gesetzwidrig erklärt.
Siehe:
VfGH hat über die Covid-19-Gesetze entschieden. Höchstgericht lässt auch Ungleichbehandlung bei Geschäftsöffnung nicht gelten.
www.kleinezeitung.at
Hier steht:
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Die Verordnung sei "der Sache nach als Grundsatz von einem allgemeinen Ausgangsverbot" ausgegangen, stellt der VfGH fest. Ein solches "allgemeines Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" sei vom Covid-19-Gesetz nicht gedeckt. Denn dieses biete keine Grundlage dafür, dass Menschen "dazu verhalten werden können, an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben". Es sei dem Minister "verwehrt, durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung (im weiten Sinn des Art. 8 EMRK) ein ...... Ausgangsverbot schlechthin anzuordnen".
...
Unter besonderen Umständen könnte ein Ausgangsverbot zwar, wenn es verhältnismäßig ist, gerechtfertigt sein. Aber für eine derart weitreichende Einschränkung der Freizügigkeit wäre eine konkrete und näher bestimmte Grundlage im Gesetz nötig, stellten die Verfassungsrichter fest.
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Genau dieses Ausgangsverbot betrifft uns doch gerade jetzt. Wie kann das sein, wenn es laut dem Artikel vom Juli 2021 unzulässig ist?
Hat sich an der Gesetzeslage inzwischen etwas geändert? Oder wird der VfGH auch dieses Verbot aufheben?