darf eine sexdienstleisterin einen minderjährigen bedienen

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Gast

(Gelöschter Account)
kürzlich schrieb mir ein 16j, dem wohl meine vorliebe für bilder und filme aufgefallen war, bei denen junge burschen mit reifen frauen ficken, dass er davon träume, mit einer 40j nachbarin ins bett zu steigen. da sie ihn mit sicherheit auslachen würde, diese auch in festen händen sei, könne er sich diesen traum sicher nicht erfüllen. er hätte aber auf homepages von laufhäusern frauen gesehen, die ihr von aussehen und alter gleichkommen.
seine frage: darf eine hure einen noch nicht 18j bedienen?
ich habe ihm erst mal vorsichtig abgeraten seine ersten "gehversuche" mit einer hure zu machen und nachdem er auf antwort drängte, ihm geschrieben, ich könne ein bisschen was über die lage in D sagen, möchte aber noch andere fragen. was die lage in A anbetrifft, könne ich nichts sagen.
kann jemand zu der frage beitragen?
mir fallen im moment für D 2 gesetze ein, Strafgesetzbuch und Jugendschutzgesetz.
im StGB finde ich nichts , was es verbietet. der junge ist über 14, also kein sexueller missbrauch von kindern. er ist 16, also wird bei einer eventuellen anzeige nicht, wie bei 14-15j, geprüft, ob er die fähigkeit zur sexuellen selbstbestimmung hatte.
sexueller missbrauch von jugendlichen kann in frage kommen, wenn die sexuellen dienstew gegen geld geleistet wurden, aber das kommt m.e. nur in frage, wenn der erwachsene den jugendlichen für sexuelle dienste bezahlt. sich prostituieren darf man in D erst mit 18j.
bleibt das jugendschutzgesetz. in D gibt es eine reihe stätten, die ein unter 18j wegen jugendgefährdung nicht betreten darf, darunter glücksspielhallen und eben auch bordelle. ins puff kommt der 16j nicht hinein
was aber, wenn er, eltern verreist, ein callgirl anruft? darf die ihn in seiner wohnung bedienen?

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anm. der in diesem posting erwähnte 16jährige ist nicht in diesem forum registriert. -p
 
nachdem meine frage nach klärung wegen des 16j wieder freigegeben ist,
wäre es nett, wenn jemand aus Aund/oder D, der sich kompetent fühlt, was dazu sagt.
 
Unter 18 darf auf professioneller Ebene nix laufen, egal wann, wie und wo.
 
Achtung, keine Rechtsbelehrung, nur ein Hinweis.

Massgebend für den Besuch des Gewerbes bleibt immer die Mündigkeit und Volljährigkeit des Besuchers.
Wer noch unter Obhut (Elternhaus), oder gar Vormundschaft (Amt) steht, darf dort weder eingelassen noch bedient werden.

Aussschlaggebend hier für das Regelwerk zum Schutz von Schutzbefohlenen.
Als Solche(r) zählt man nämlich, solange man noch nicht selbst die Mündigkeit und somit auch volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat.
 
Kann mir nicht vorstellen, dass die im Puff den Ausweis kontrollieren, wenn er ein wenig älter als 17 aussieht! Heutzutage ist anscheinend eh alles scheissegal: 13 jährige kaufen sich ungehindert Zigaretten in der Trafik, saufen sich ins Koma oder bekommen brav die Alkoholika ausgeschänkt! Also warum sollte man sich dann wegen eines 16 jähigen im Puff aufregen?
 
Einerseits stimmts schon : Wo kein Kläger, da kein Richter!

Aber, im Nachineien, kanns dann um so teurer werden!
Man bekommt heute leicht um die Ohren gehauen das man sich darüber hätte informieren müssen!

Für den "Gastgeber" bedeutet das dann massiv Ärger und Druck von allen Behörden!
 
wenn man mit 16 wahlberechtigt ist, warum darf man dann nicht entscheiden ob man für sex bezahlt? verkehrte welt. lg
 
rechtlich ist die lage eindeutig.

die frage ist, ob es sinnvoll ist.
missbrauch wird so ein gesetz wohl eh nicht verhindern, jedenfalls glaube ich das nicht.

auf der anderen seite wird man heute einfach schon so früh mit sex konfrontiert, dass man auch das recht haben sollte, sich in aller form damit auseinanderzusetzen.

wenn also ein 16-jähriger unbedingt sex haben möchte, dann ist es doch besser, er geht zu einer professionellen, als dass er vielleicht irgendwelche gleichaltrigen belästigt, die noch nicht so weit sind, oder einfach nicht wollen.

aber es ist auch keine frage, dass sex in früher jugend kein thema ist, das man einfach so auf die leichte schulter nehmen sollte.

ich weiß nur, dass ich mit 14 schon gerne bei der nachbarin untergekrochen wäre ...
 
das ist immer so eine sache mitn dürfen , rechtlich nicht (in österreich halt) aber auf österreichs autobahnen darf man auch maximal 130 fahren und wer hält sich schon dran ? wo ka kläger do ka richter
 
Also wenn ein 16 Jähriger sich eine SW bestellt, fragt kein Hund danach.....Man wird es ja kaum auf Video dokumentieren und einem Staatsanwalt schicken.
 
Kann mir nicht vorstellen, dass die im Puff den Ausweis kontrollieren, wenn er ein wenig älter als 17 aussieht!

Ist durchhaus möglich. Denn bei einer Polizeikontrolle gibts Schwierigkeiten, wenn ein unter 18jähriger angetroffen wird.
 
Unter 18 darf auf professioneller Ebene nix laufen, egal wann, wie und wo.
Wo steht das geschrieben? Aus welchen rechtlichen Bestimmung ergibt sich das? Nach dem StGB ist es sicher kein Problem. Ich will Paragraphen, sonst glaube ich gar nichts!
 
Wo steht das geschrieben? Aus welchen rechtlichen Bestimmung ergibt sich das? Nach dem StGB ist es sicher kein Problem. Ich will Paragraphen, sonst glaube ich gar nichts!

..mal zur rechtslage:

tatsächlich gilt: nur sexuelle Handlungen erwachsener mit kindern bis einschließlich 13 Jahre sind in jedem Fall strafbar!

ab 16 Jahren is sex dagegen grundsätzlich zulässig..
ausnahmen bestehen für bestimmte kontakte wie schutzbefohlene, z.b. schüler.
für die noch offene Altersgruppe von jugendlichen im alter von 14- bis 15-jährigen gelten differenzierte übergangsregelungen:

18- bis 20-jährigen heranwachsenden sind sexuelle Kontakte zu 14-/15-jährigen jugendlichen grundsätzlich erlaubt..etwas anderes gilt nur, wenn der sex nicht einvernehmlich und als missbrauch gewertet wird. missbrauch wäre, wenn der heranwachsende eine zwangslage des jugendlichen ausnutzt (z.B. mädel liegt abgefüllt aufm weinfest in ner dunklen ecke un bekommt nix mehr mit) oder für den sex ein entgeld bezahlt ("******?" + *50€ reich* = missbrauch)

für erwachsene über 21 jahren gelten andere (schärfere) regeln.
auch ihnen sind sexuelle kontakte zu 14-/15-jährigen grundsätzlich erlaubt, allerdings gibt es neben den oben genannten ausnahmen (zwangslage & entgeld) noch eine dritte: wegen des großen altersunterschiedes muss bei dem 14-/15-jährigen die "fähigkeit zur sexuellen selbstbestimmung vorliegen", sprich sie müssen über eine gewisse reife verfügen un "wissen was sie tun"..



Hier sollte nicht vergessen werden, dass das Sorge- und Umgangsrecht bis zur Volljährigkeit allein bei den Eltern des Jugendlichen liegt. Das Einverständnis des Jugendlichen ist deshalb vollkommen irrelevant. Mißbrauch im Sinne dieser Vorschrift liegt deshalb im Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung. Ob das Opfer ausreichend sexuelle Selbstbestimmung hat, muss im Strafverfahren konkret mittels eines Gutachtens bestimmt werden. In einem Strafverfahren wird es also ausschließlich darauf ankommen, ob der/die Jugendliche einen ausreichenden psychischen Reifegrad erreicht hat, um selbst in sexueller Hinsicht zu entscheiden.


gilt übrigens genauso bei homo´s..

nachzulesen: §§ 174,176 und 182 StGB
 
Ist durchhaus möglich. Denn bei einer Polizeikontrolle gibts Schwierigkeiten, wenn ein unter 18jähriger angetroffen wird.

Ich denke bei den meisten SW gibt es bei einer Polizeikontrolle Schwierigkeiten (Relation SW mit Deckel vs ohne Deckel), unabhängig vom Alter des Freiers. ;)
 
..mal zur rechtslage:
Erstens sollten wir immer deutlich machen, ob wir gerade von deutschem oder von österreichischem Recht sprechen. Du sprichst von deutschem Recht.

Zweitens haben wir hier einen konkreten Fall vor uns: eine Person, die nicht unter 16 Jahren ist und aus eigenem Antrieb die Dienste einer Prostituierten in Anspruch nehmen möchte.
 
Erstens sollten wir immer deutlich machen, ob wir gerade von deutschem oder von österreichischem Recht sprechen. Du sprichst von deutschem Recht.

Zweitens haben wir hier einen konkreten Fall vor uns: eine Person, die nicht unter 16 Jahren ist und aus eigenem Antrieb die Dienste einer Prostituierten in Anspruch nehmen möchte.

EU-RECHT

Hier sollte nicht vergessen werden, dass das Sorge- und Umgangsrecht bis zur Volljährigkeit allein bei den Eltern des Jugendlichen liegt. Das Einverständnis des Jugendlichen ist deshalb vollkommen irrelevant. Mißbrauch im Sinne dieser Vorschrift liegt deshalb im Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung. Ob das Opfer ausreichend sexuelle Selbstbestimmung hat, muss im Strafverfahren konkret mittels eines Gutachtens bestimmt werden. In einem Strafverfahren wird es also ausschließlich darauf ankommen, ob der/die Jugendliche einen ausreichenden psychischen Reifegrad erreicht hat, um selbst in sexueller Hinsicht zu entscheiden.
 
Es wäre wahrscheinlich hilfreicher, wenn sich hier Leute an der Diskussion beteiligten, die ein bisschen Ahnung von der Materia haben und nicht Texte aus anderen Internetforen kopieren, die auf den gegenständlichen Fall gar nicht zutreffen. (§ 182 dStGB betrifft nur Personen unter 16 Jahren.)
 
§ 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
[Geändert durch BGBl I 2004/15].
(1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
 
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