Der ultimative Wasserthread

ICH vertraue meiner partnerin, gemeinhin auch als frau bezeichnet

ICH liebe sie, mit allen stärken und schwächen

ICH glaube daran, dass wir gemeinsam alt werden können

@lisa...ICH LIEBE DICH


wenns dann nicht genug ist...
 
nur der lieben ordnung halber:


welche bis zu zwei jahre häfen einbringen können ...

§ 216 StGB Zuhälterei

(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.

http://www.jusline.at/216_Zuhälterei_StGB.html
 
Zuletzt bearbeitet:
@Tom: Bist du dir sicher, dass § 216 Abs. 2 StGB hier anwendbar ist? Wie sieht das dann mit den in den meisten Häusern geregelten Mindestpreisen aus? Indem man einer Prostituierten vorschreibt, sie dürfe für bestimmte Dienstleistungen nicht weniger als so und so viel Geld verlangen, ist man doch auch sofort jemand, der "Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt" und wäre "mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen".
 
nur der lieben ordnung halber:

welche bis zu zwei jahre häfen einbringen können ...

Tom,
ich kenn den Paragraphen.... aber wenn man das in den Zusammenhang bringst, könnte man als nächstes nicht auch daraus schliessen, daß es z.b. strafbar ist, wenn ein Betreiber AO Service verbietet? Wo ist da die Grenze bzw der Unterschied?
 
tja, da ich kein jurist bin ... k.a. vom gefühl her würd ich sagen das man den mädels überhaupt nix vorschreiben darf damit man ned an den § anstreift solang selbige ned selbst was ungesetzliches machen.

aber da die diskussion in den erfahrungsberichten ohnehin nix verloren hat und kein schiefes licht entstehen soll verschieb ich es mal in den wasserthread, dort könn ma weiter drüber diskutieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
ein Betreiber AO Service verbietet?
er macht von seinem Hausrecht Gebrauch, er verbietet es nicht den Mädels direkt, sondern duldet es nicht in seinem Haus, das ist was anderes,

geregelten Mindestpreisen aus
ist strafbar, wird meist unter den Mädels selbst geregelt.



man den mädels überhaupt nix vorschreiben
korrekt, der Betreiber darf keine Vorschriften machen, was Preise oder zu erbringender Service betrifft. Er oder sie, vermietet die Zimmer, nicht mehr und nicht weniger.
 
ist strafbar, wird meist unter den Mädels selbst geregelt.
Wäre schön, wenn es tatsächlich so geschähe, aber dass es in der Realität ganz anders aussieht, wirst du wahrscheinlich am besten wissen.
Besonders in den Laufhäusern wechseln die Mädels ständig, kennen sich deswegen kaum und untereinander wird wegen der Konkurrenzsituation sowieso wenig gesprochen. Folglich drückt der Betreiber den Mädels bei der Ankunft einen Zettel in die Hand, auf dem die Mindestpreise aufgeführt sind, und daran hat man sich zu halten. Ein Mitspracherecht der Damen ist da leider nicht eingeplant.

er macht von seinem Hausrecht Gebrauch, er verbietet es nicht den Mädels direkt, sondern duldet es nicht in seinem Haus, das ist was anderes,
Über ein ähnliches Thema haben wir bereits einmal diskutiert: Damals ging es konkret um das LH Linz, wo der Betreiber seinen Mieterinnen das Ausüben von NF verbietet - oder wie du sagen würdest: nicht duldet.
Und über Fragen, inwiefern juristisch ein Unterschied zwischen "verbieten" und "nicht dulden" besteht oder wieso das Hausrecht über dem von Tom zitierten § 216 StGB stehen sollte, sind wir uns damals schon nicht einig geworden und werden es wahrscheinlich auch diesmal nicht.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
auch als nichtgläubiger...haben mir alle adventkalender bis dato besser gefallen....

unglaublich, wie sich manche in szene setzen müssen:kopfklatsch:
 
...Und über Fragen, inwiefern juristisch ein Unterschied zwischen "verbieten" und "nicht dulden" besteht oder wieso das Hausrecht über dem von Tom zitierten § 216 StGB stehen sollte, sind wir uns damals schon nicht einig geworden und werden es wahrscheinlich auch diesmal nicht.

Jo mei, dann fragt halt einfach eine/n Juristen, -in.... ;)
 
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