Erektion beim FKK nur natürlich oder anstößig ?

Wo trifft man dich denn?

Wenn du mich meinst:

FKK: an diversen Flüssen und Seen in Nieder- und Oberösterreich, vor allem aber in Frankreich, Deutschland, Grossbritannien........

Aber wie schon gesagt, Fkk ist für mich ein Lebensgefühl, nicht mehr.

Möchte ich weitergehende Erlebnisse, weiss ich wo ich sie zu finden habe. ;)
 
Bulsara, wo denn in Deutschland? Na das wär ja was, wenn man sich dann mal quasi nackt gegenübersteht!
 
Bulsara, wo denn in Deutschland? Na das wär ja was, wenn man sich dann mal quasi nackt gegenübersteht!

Wie du weisst z.B. letztes Jahr eine Woche Darß, immer wieder in der Nähe Regensburg, .............

Mit Mylene und den Kinder auf Spannersuche, du raubst mir heute meinen Schlaf. :)
 
ich finde auch dass auf einem öffentlichem fkk-gelände so was nichts verloren hat
 
Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

Darauf bezog ich mich, ja.

Das heisst um dich strafbar zu machen musst du folgende Dinge zugleich erfüllen:

Schauen wir einmal:

1. öffentlich
2. durch unmittelbare Wahrnehmung
3. berechtigtes Ärgernis

Das stimmt so nicht ganz. Erforderlich ist nämlich nicht die eigentliche, unmittelbare Wahrnehmung, sondern bloß die Wahrnehmbarkeit -- und zwar auch dann, wenn diese in concreto nicht erfolgt. Wenn also ein Pärchen im Dorfbrunnen zu kopulieren beginnt, verwirklicht es den Tatbestand des 218er selbst dann, wenn es in concreto niemand dabei ertappt. Kein Kläger, kein Richter? Stimmt, im Prinzip: wenn man sich aber dabei filmt, wie man "unter Umständen, unter denen das Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen" stellt man sich uU selbst ein Bein.

Daraus folgt: alle Aufzeichnungen in Bild und/oder Ton sind nie nach §218 Abs.2 strafbar.

Nicht per se, nein. Darauf wollte ich auch nicht hinaus.
 
Das stimmt so nicht ganz. Erforderlich ist nämlich nicht die eigentliche, unmittelbare Wahrnehmung, sondern bloß die Wahrnehmbarkeit -- und zwar auch dann, wenn diese in concreto nicht erfolgt. Wenn also ein Pärchen im Dorfbrunnen zu kopulieren beginnt, verwirklicht es den Tatbestand des 218er selbst dann, wenn es in concreto niemand dabei ertappt.

Eine Diskussion in diese Richtung ist hier fehl am Platz, weils in diesem thread nicht um detaillierte Rechtsfragen geht, darum möchte ich nicht weiter darauf eingehen. Wer trotzdem die OGH Meinung dazu wissen möchte findet sie unter anderem unter dieser Geschätszahl: 12Os128/84
 
Das Problem mit der "Rechtsberatung" haben wir in Österreich zum Glück nicht. Und disskutieren darüber darf man allemal. Zum Erkenntnis des Obersten; geschmackig, kannte ich aber schon. Ich werd den 218er mal beizeiten im Kommentar nachschlagen. Gehört aber nicht unbedingt hierher, geschenkt.
 
wir mögen zwar schöne ständer schon sehr :lol: aber wenn kinder dabei sind oder leute, die sich daran stossen, muss mann sich halt ein etwas geeigneteres plätzchen suchen.....
 
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