Ich nehme an du zitierst aus dem deutschen Strafrecht hier wäre die äquivalente Stelle aus AT:
§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1.
an ihr oder
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vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.
Nachdem ich davon ausgehe, dass das Tragen von Unterwäsche die sämtliche der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstellen bedeckt per se nicht ausreichend ist um daraus eine geschlechtliche Handlung abzuleiten kann durch die bloße Wahrnehmung der Person in Unterwäsche kein berechtigtes Ärgernis abgeleitet werden.
Ob eine Zurschaustellung von der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstellen also jetzt z.B. oben ohne im Freibad oder völlige Nacktheit für eine Belästigung ausreichen auch wenn es nicht zu einer geschlechtlichen Handlung kommt ist halt ein gewisser Grenzbereich. Also Conclusio kann daher geschlossen werden dass wenn sich eine Frau in einer derart aufreizenden Aufmachung darstellt, dass diese geeignet ist hier ein Ärgernis auszulösen, dann trifft sie insofern eine Mitschuld als sie sich selbst eines Deliktes schuldig macht. Nur entschuldigt das Überschreiten von rechtlichen Grenzen (mit einigen Ausnahmen wie z.B. Notwehr..) nicht dass ebenfalls eine Grenzüberschreitung begangen wird.
lg sakura