Geht von sexy Kleidung ein falsches Signal aus?

sind sie das?
ich dachte immer nackt durch die stadt laufen oderso wäre nur grundsätzlich eine öffentliche anstandsverletzung :

§ 1. (1) Wer

1. den öffentlichen Anstand verletzt oder
2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

ich glaub', das könnt in reizwäsche bissl schwierig werden, je nach auslegung?

This mum stood in public in just a bikini to show that all bodies are beautiful

Kommt wohl darauf an... :hmm:
...was man erreichen oder aussagen möchte.
 
sind sie das?
ich dachte immer nackt durch die stadt laufen oderso wäre nur grundsätzlich eine öffentliche anstandsverletzung :

§ 1. (1) Wer

1. den öffentlichen Anstand verletzt oder
2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

ich glaub', das könnt in reizwäsche bissl schwierig werden, je nach auslegung?
Ich nehme an du zitierst aus dem deutschen Strafrecht hier wäre die äquivalente Stelle aus AT:

§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1.

an ihr oder
2.

vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,


belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.


Nachdem ich davon ausgehe, dass das Tragen von Unterwäsche die sämtliche der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstellen bedeckt per se nicht ausreichend ist um daraus eine geschlechtliche Handlung abzuleiten kann durch die bloße Wahrnehmung der Person in Unterwäsche kein berechtigtes Ärgernis abgeleitet werden.

Ob eine Zurschaustellung von der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstellen also jetzt z.B. oben ohne im Freibad oder völlige Nacktheit für eine Belästigung ausreichen auch wenn es nicht zu einer geschlechtlichen Handlung kommt ist halt ein gewisser Grenzbereich. Also Conclusio kann daher geschlossen werden dass wenn sich eine Frau in einer derart aufreizenden Aufmachung darstellt, dass diese geeignet ist hier ein Ärgernis auszulösen, dann trifft sie insofern eine Mitschuld als sie sich selbst eines Deliktes schuldig macht. Nur entschuldigt das Überschreiten von rechtlichen Grenzen (mit einigen Ausnahmen wie z.B. Notwehr..) nicht dass ebenfalls eine Grenzüberschreitung begangen wird.

lg sakura
 
Ich nehme an du zitierst aus dem deutschen Strafrecht hier wäre die äquivalente Stelle aus AT:

§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1.

an ihr oder
2.

vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,


belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.


Nachdem ich davon ausgehe, dass das Tragen von Unterwäsche die sämtliche der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstellen bedeckt per se nicht ausreichend ist um daraus eine geschlechtliche Handlung abzuleiten kann durch die bloße Wahrnehmung der Person in Unterwäsche kein berechtigtes Ärgernis abgeleitet werden.

Ob eine Zurschaustellung von der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstellen also jetzt z.B. oben ohne im Freibad oder völlige Nacktheit für eine Belästigung ausreichen auch wenn es nicht zu einer geschlechtlichen Handlung kommt ist halt ein gewisser Grenzbereich. Also Conclusio kann daher geschlossen werden dass wenn sich eine Frau in einer derart aufreizenden Aufmachung darstellt, dass diese geeignet ist hier ein Ärgernis auszulösen, dann trifft sie insofern eine Mitschuld als sie sich selbst eines Deliktes schuldig macht. Nur entschuldigt das Überschreiten von rechtlichen Grenzen (mit einigen Ausnahmen wie z.B. Notwehr..) nicht dass ebenfalls eine Grenzüberschreitung begangen wird.

lg sakura


??:fragezeichen: Mahee!! Ihr seids olle so gscheid........des lest si doch ned wirklich wer durch oda?....Bin i froh, dass ich intellektuell so einfach gestrickt bin:verneigung:. Minirock --> ehy ficken?
 
Ich nehme an du zitierst aus dem deutschen Strafrecht
nein, da ich in wien wohne hab ich deren landesrecht dafür hergenommen.
RIS - Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG - Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 02.12.2019

hier wäre die äquivalente Stelle aus AT:
nein, bei dem von dir zitierten handelt es sich um geschlechtliche handlungen, die werden hier genauer definiert (blitzen evtl, aber nacktbaden oder generell einfach nur nackt sein, fällt da nicht darunter).
 
Kommt wohl darauf an... :hmm:
...was man erreichen oder aussagen möchte.
bei uns ja, in den usa eher nebensächlich. da muss man tatsächlich einfach nur drauf achten, dass ein gewisser "prozentsatz" des intimbereichs abgedeckt ist, und es ist bereits legal ... dafür ist in manchen staaten ein tshirt mit "i like to be fucked in the ass" als slogan drauf erregung öffentlichen ärgernis :rolleyes:
 
Wenn prüde Kleidung zu weniger Übergriffen auf Frauen führen würde, dann wäre, zu Ende gedacht, die einzige Lösung die Burka für alle! Mit der selben Logik könnte man auch alle Männer in Zwangsjacken stecken. Problem gelöst! :D

Leider ist das Problem mit solch einer zu einfach gedachten "Umkehrlogik" nicht zu lösen.
 
Ob eine Zurschaustellung von der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstellen also jetzt z.B. oben ohne im Freibad oder völlige Nacktheit für eine Belästigung ausreichen auch wenn es nicht zu einer geschlechtlichen Handlung kommt ist halt ein gewisser Grenzbereich. Also Conclusio kann daher geschlossen werden dass wenn sich eine Frau in einer derart aufreizenden Aufmachung darstellt, dass diese geeignet ist hier ein Ärgernis auszulösen, dann trifft sie insofern eine Mitschuld als sie sich selbst eines Deliktes schuldig macht. Nur entschuldigt das Überschreiten von rechtlichen Grenzen (mit einigen Ausnahmen wie z.B. Notwehr..) nicht dass ebenfalls eine Grenzüberschreitung begangen wird.

Ich gehe eigentlich bei solchen Fragen immer davon aus, dass der "mündige Bürger" selbst weiß, welche Signale er an welcher Stelle mit seiner Art sich zu kleiden aussendet und sich entsprechend zu verhalten imstande ist, ohne dass es da haarkleine gesetzliche Vorschriften geben muss.

Die Fragestellung ist nach wie vor moralischer Art und nicht rechtlicher. Auch nicht im Sinne von "rechtfertigen" von Übergriffen. Es geht um das Verhalten von Frauen, die sexuelle Übergriffe von Männern, die sich nicht beherrschen können, zu verhindern suchen.

Und last not least um das Bild und den Stellenwert/ Achtung der Frau in der öffentlichen Wahrnehmung.
 
Und keine davon ist nachvollziehbar, jedenfalls für mich.

Natürlich nicht "nachvollziehbar"...
...ich fände es eher erschreckend, wenn ich das Tatmotiv eines Vergewaltigers nachvollziehen könnte. o_O

Aber eben diese These der freizügigen Bekleidung...das "passt" einfach nicht.
Nehmen wir doch noch mal das Beispiel FKK:
Wäre die These stimmig, müssten die Zahlen der sexuellen Übergriffe an solchen Orten eklatant höher sein.
Wenn man jedoch "FKK" & "Vergewaltigung" bei Google eingibt, kommen auf den ersten Seiten nur 2 (!) Treffer: 2 Vergewaltigungen an EINEM FKK-Badebereich an einem Ort. Sehr vermutlich ist also der 2.Täter eher ein "Nachahmer" gewesen.
Gibt man jedoch "Krankenhaus" oder "Altersheim" statt "FKK" ein, erscheinen wesentlich mehr Treffer.

Aber doch nicht, weil FRAU im Krankenhaus oder Altersheim extrem sexy gekleidet wäre? :schulterzuck:

Unterstellt man diesen Männern eine unkontrollierte Triebhaftigkeit beim Anblick nackter Haut, müsste es also genau umgekehrt sein.
Nein...Vergewaltigungsopfer werden dort präferiert, wo kaum Gegenwehr zu erwarten ist...oder man:down: nicht entdeckt wird.
Und DANN könnte die Frau auch einen Kartoffelsack tragen...:schulterzuck:
 
Darum geht's glaube ich, diese Menschen haben sich nicht im Griff...es ist krankhaft. Das Verhalten ist einfach nicht normal und jeder dieser Typen springt auf irgendwas anderes an.

"77 Prozent der von sexueller Gewalt betroffenen Frauen sagten in der EU-Umfrage, der Täter sei ihnen bekannt gewesen."
Es ist ja meist also kein "spontanes" Aufeinandertreffen von Tätern & Opfern.
Diese Männer handeln nicht "triebig"...
...eher zielstrebig, vorbereitet und überlegt.
Und meist aus dem Umfeld...ob sozial oder familiär.
Männer wie Du und ich... also...es auch sein KÖNNTEN.
 
Okay, ich kenne Vergewaltigungen nur aus der Presse, da sind es dann meistens Typen die Frauen im Park auflauern oder sonst wo....der trieb ist trotzdem da und der ist bei diesen menschen krankhaft....so seh ich das, Statistik hin oder her.

Grundsätzlich ist ja der Trieb ein Stück Natur. Ohne ihn gäbe es keine Erotik. Und Signale sind nun mal Bestandteile der erotischen Kommunikation, denen sich kaum jemand entziehen kann. So wird denn der Widerspruch zwischen Verführung und Verbot wohl auf ewig Bestand haben. Und auch die Frage nach Schuld/ Mitschuld, wenn jemand "krankhaft" seinem natürlichen Trieb, auf Reize zu reagieren, erlegen ist. Sowohl bei Belästigungen als auch bei Übergriffen bis hin zur Vergewaltigung.
 
nein, da ich in wien wohne hab ich deren landesrecht dafür hergenommen.
RIS - Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG - Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 02.12.2019
nein, bei dem von dir zitierten handelt es sich um geschlechtliche handlungen, die werden hier genauer definiert (blitzen evtl, aber nacktbaden oder generell einfach nur nackt sein, fällt da nicht darunter).
Vielen Dank für den Link zur Gesetzesstelle! Hm das von dir zititierte Landesgesetz scheint sogar noch weiter zu gehen in diesem Fall (vielleicht in Wien notwendig da mitunter sonst viele Dinge außen vor bleiben würden in der Großstadt) weil da steht dann nur "wer den öffentlichen Anstand verletzt" ....und das heisst dass in Wien sogar nicht mal ein Zusammenhang mit einer sexuellen Handlung erforderlich ist um den Tatbestand erfüllen zu können.

Ich gehe eigentlich bei solchen Fragen immer davon aus, dass der "mündige Bürger" selbst weiß, welche Signale er an welcher Stelle mit seiner Art sich zu kleiden aussendet und sich entsprechend zu verhalten imstande ist, ohne dass es da haarkleine gesetzliche Vorschriften geben muss.
Die Fragestellung ist nach wie vor moralischer Art und nicht rechtlicher. Auch nicht im Sinne von "rechtfertigen" von Übergriffen. Es geht um das Verhalten von Frauen, die sexuelle Übergriffe von Männern, die sich nicht beherrschen können, zu verhindern suchen.Und last not least um das Bild und den Stellenwert/ Achtung der Frau in der öffentlichen Wahrnehmung.
naja unter "den Mündigen Bürgern" bzw. eher unter "den Mündingen Bürgerinnen" gehen halt die Vorstellungen was moralisch vertretbar und was dem öffentlichen Anstand widersprechend ist aber mitunter auseinander. Der/die eine sieht die Sache vielleicht gelassener als der / die andere und so hat man halt mal irgendwo eine Grenze ziehen müssen rechtlich. Ich denke man muss die ganze Situation auch im gesellschaftlichen Kontext sehen, denn wenn z.B. eine junge Frau ausgeht um Männer kennenzulernen wird sie sich vielleicht bewusst aufreizender kleiden als wenn sie z.B. zum Billa ihren Einkauf erledigen geht. Die Schwierigkeit hierbei ist, dass man eben aufgrund der Kleidung unbewusst Rückschlüsse auf die Kontaktbereitschaft zieht. Weil z.B. jemand der ein Fußballmatch besucht trägt den Fanschal in der Regel auch nur am Tag des Matches und jemand der einen Blaumann trägt wird wohl von irgendeiner Tätigkeit kommen wo man eben diese Art von Kleidung braucht....Die Assoziation bestimmter Kleidung mit bestimmten Tätigkeiten wird sich daher nie zur Gänze vermeiden lassen.

Wenn man also nicht auf z.B. Rapid angesprochen werden möchte, dann sollte man keinen Rapidschal tragen. Das Tragen des Schals und das Signalisieren der Fanzugehörigkeit gibt aber im Gegenzug keinem Austria Fan irgendeine Legitimation dafür den Rapidfan ungebührlich zu behandeln. Das Gesetz stellt hier nur sicher, dass beide Seiten geschützt sind, indem eben ein gewisser anständiger Umgang in der öffentlichkeit als Minimalerfordernis eingeführt wird.

lg sakura
 
Zurück
Oben