Leichentransport
Art des Leichentransports
§ 14. (1) Leichen dürfen nur in widerstandsfähigen und dicht schließenden Särgen mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage transportiert werden.
(2) Leichenasche darf nur in geeigneten Behältnissen transportiert werden.
(3) Zum Transport von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die zur Unterbringung von Särgen geeignet sind. Straßenfahrzeuge aller Art sind hiezu nur dann geeignet, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Leichen bestimmt sind. Im Laderaum dürfen gemeinsam mit Leichen nur Trauergegenstände und Aufbahrungsgegenstände transportiert werden.
Leichentransport nach Wien
§ 15. (1) Leichen dürfen nach Wien nur gebracht werden, wenn laut den Begleitpapieren die im Absendeland für den Transport geltenden Vorschriften erfüllt sind.
(2) Derjenige, der den Leichentransport durchführt, hat unverzüglich dem Magistrat Ort und Zeit des Eintreffens des Leichentransports schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leichen, die durchgehend durch Wien transportiert werden und bei Leichentransporten aus Sterbeorten in Gemeinden, die unmittelbar an Wien angrenzen.
(4) Der Magistrat hat die Begleitpapiere zu überprüfen und den Leichentransport zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
Leichentransport in ein anderes Bundesland
§ 16. (1) Der Leichentransport in ein anderes Bundesland ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Magistrat die Anzeige als ordnungsgemäß bestätigt.
(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1.
Vor- und Zuname des Verstorbenen;
2.
Alter des Verstorbenen;
3.
Ort, Tag und Ursache des Todes;
4.
Bestimmungsort des Leichentransports;
5.
Art des Sarges;
6.
Art des Transportmittels.
(3) Die Anzeige und der Leichentransport haben ausschließlich durch ein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
(4) Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung von Personen unbedingt notwendig ist, hat der Magistrat Aufträge im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich der Art des Sarges, zu erteilen.
(5) Der Magistrat hat den Leichentransport zu untersagen, wenn:
1.
die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt,
2.
mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde,
3.
eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.
Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet
§ 17. (1) Der Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf nur auf Grund eines vom Magistrat ausgestellten Leichenpasses, der die Angaben nach § 16 Abs. 2 Z 1 bis 6 zu enthalten hat, erfolgen.
(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Der Magistrat hat die Ausstellung des Leichenpasses zu verweigern, wenn:
1.
die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt,
2.
mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde,
3.
eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.