Ist mir noch gar nichts konkretes untergekommen zu dem Thema.
… ausser vielleicht der ziemlich eindeutige Text der Verordnung ?
§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
Das ist das Betreten der Strasse, aber vermutlich auch der Tiefgarage bei ihr im Haus.
§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
Ja, ja, „unterstuetzungsbeduerftig“ …
3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind …
Da geht’s zuerst einmal um die Grundbedürfnisse der SW, weil ihr ist ja das Ausgehen verboten
… und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
N.B.: Wenn ich da so vor mich hin interpretiere, so geschieht das
- weder verbindlich (sondern als ein halb laienhafter, halb gebildeter Common-sense-Versuch) ,
- weder in Zustimmung noch in Ablehnung (Beurteilung der Sinnhaftigkeit ) der jeweiligen Vorschrift und
- ohne Gedanken an Praktikabilität, Durchsetzbarkeit usw.