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Ich schätze Dein Halbwissen durchaus, es fehlt halt oft die Hälfte und kommt es dadurch zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen.
Immerhin hat mein Halbwissen genügt, um eine Änderung der Rechtsprechung des VfGH zum Datenschutzrecht zu erwirken.
Korrekt ist darüber hinaus, dass "Mafiosi Ernesto M." sich selbstverständlich darauf verlassen können darf, dass "kein Bewegungsprofil von" ihm "erstellt werden, bloß um die persönliche Neugier zu befriedigen" darf.
der hat auch ein anonymes Prepaid Handy nur einmal im Einsatz.
Das braucht er auch, weil wenn der Profikiller Rudolfo K. hinter ihm her ist, nützt ihm eine Datenschutzbeschwerde gegen die widerrechtliche Herausgabe von Standortdaten an Rudolfo im nachhinein nur wenig.
bereitet die ARGE Daten entsprechende Beschwerden vor
Dann ist die Beschwerde hoffentlich fundierter, als das, was du als Beschwerde-Gründe bisher angeführt hast. Denn zur Auswertung der nicht auf Einzelpersonen rückführbaren Mobilitäts-Daten gibt es wegen der mangelnden Nachverfolgbarkeit auch unter professionellen Datenschützern wenig Einwände:
Wenn entsprechende Gesetze erlassen werden und es entsprechende Rechtsmittel für Betroffene gibt, wäre sogar die Nachverfolgung einzelner Personen zwecks Pandemie-Kontrolle zulässig. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte z.B. keine grundsätzlichen Bedenken, als die Bewegungen einer Person mittels Sender verfolgt wurden (Uzun gg Deutschland, 2.9.2010).Quelle: Werden anonymisierte und aggregierte Daten für Analysen genutzt, besteht aus datenschutzrechtlicher Sicht kein Problem. So hält etwa der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber [BRD] die Maßnahme in der gewählten Form für vertretbar. 'Vor allem unter den aktuellen Umständen spricht nichts gegen die Weitergabe dieser Daten zum Zweck des Gesundheitsschutzes', schrieb Kelber bei Twitter. Es handele sich um Daten, die keine Rückschlüsse auf einzelne Personen ermöglichten.