Hobbyhuren und unliebsame Polizeikontakte

... Die Art der Ermittlung mag vielleicht nicht ganz korrekt gewesen sein - kein Richter hätte der Exekutive wohl den Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt, den die Beamten ja - meines Wissens nach - brauchen, um eine Privatwohnung betreten zu können.

... Andererseits jedoch, ohne gewisse "Taschenspielertricks" seitens der Sitte, wären der illegalen Wohnungsprost. Tür und Tor geöffnet. Keine der Geheimprost. - und was anderes sind/waren wir nicht - würde wohl freiwillig wöchentlich zur Untersuchung gehen, sich steuerlich veranlagen und Sozialbeiträge leisten.

Starker Bericht Manu. Gespickt mit sehr viel Rückgrat. Hut ab. ;)

Betreffen der "Taschenspielertricks" kann / darf ich anführen:

Wiener Prostitutionsgesetz - Betretungsrecht:
(Andere Landesgesetze in Österreich sind mir zwar geläufig, jedoch diese bis ins Detail... es wäre zu sehr vermessen)

§ 8. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Beschränkungen nach § 3, § 4 oder § 5 oder entgegen den Verpflichtungen nach § 6 die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren.

(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten. § 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters ist § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002, mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Schande nicht zulässig ist.

(3) Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer auf dessen Verlangen binnen 3 Jahren nach Eintritt des Verfalls auszufolgen.

(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Von einer Androhung und Ankündigung der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt kann in Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.

Den Strafbestimmungen nach (§ 8a) war der polizeiliche Anteil der "Lehre daraus" (in finanzieller Hinsicht gesehen) wohl der fast kleinste. Irgendwo klar, isses doch `ne Verwaltungsübertretung. Finanz, SV-Nachzahlungen hatten wohl ihren Löwenanteil daran.
 
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tschuldigung. sie macht sich sorgen um den armen kindermörder, der von der polizei bedroht wurde
Hier geht es nicht darum, ob sich Lycisca Sorgen macht, sondern: "In diesem Fall wurde Deutschland wegen Verletzung des Folterverbots verurteilt". Das ist Fakt, ob man es richtig findet oder nicht.
 
Hier geht es nicht darum, ob sich Lycisca Sorgen macht, sondern: "In diesem Fall wurde Deutschland wegen Verletzung des Folterverbots verurteilt". Das ist Fakt, ob man es richtig findet oder nicht.

ach, sie bricht in tränen aus weil arigona gehen muss, aber wenn ein kind ermordet wird ists ihr egal. in dem fall ist wurscht, ob deutschland verurteilt wurde (die amis machen auch was wollen im irak oder in guantanamo) moralisch war es gerechtfertigt. ich verstehe den polizisten. es war quasi notwehr. heißt ja ned, dass ich folter sonst gut heißen würde.
 
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Was hat das jetzt mit den Hobbyhuren zu tun?

das hat alles deshalb immer weniger mit dem thema zu tun, weil immer hanebüchenere beispiele aufs tapet gebracht werden um die jeweils eigene sichtweise zu untermauern. der blick auf die eigentliche thematik geht im zuge dessen immer mehr verloren. das passiert in der regel immer dann wenns mehr ums rechthaben wollen denn ums diskutieren geht.

schade eigentlich. badmanu häte mit ihrem posting eigentlich genug anknüpfungspunkte geliefert über die man vernünftig diskutieren könnte.
 
so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren.
1. Der Zutritt ist zu gewähren. Das heißt, wenn sie vor der Tür stehen und sagen, "Guten Tag. Polizei. Wir wollen rein.", muss man sie reinlassen. Es bedeutet nicht, dass sie sich auf beliebige Art (etwa durch einschleichen) Zutritt verschaffen dürfen.
2. Auch diese einfachgesetzliche Bestimmung steht nicht über den Grundrechten. Es ist auch bei Anwendung dieser Bestimmung abzuwägen, ob ein damit verbundener Eingriff in Grundrechte verhältnismäßig ist.
 
Sorry, `s geht noch weiter Manu... (verflu**** Begrenzung) :cool:

Besondere Bestimmungen für die Ermittlung:

(Wir sind mittlerweile im SPG, quasi dem Sicherheitspolizeigesetz in Österreich)

§ 54. (1) Sollen personenbezogene Daten durch Einholen von Auskünften ermittelt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf den amtlichen Charakter sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht.

(2) Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten (Observation) ist zulässig


1.
zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3);

2.
um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (§ 16 Abs. 3) verhindern zu können;

3.
wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre.


(3) Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert
, oder die erweiterte Gefahrenerforschung durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.

Was passiert, na klar - der "Einserschmäh`". Steht der vermeintliche Freier bereits in der Wohnung (er wurde ja hereingebeten), geht`s auch schon los. Soviel zum Thema freiwillige Nachschau in Wohnungen. Der Beamte wird nun - aufgrund des dargelegten Wissenstandes mitsamt seinem "Aha-Erlebnis" natürlich beginnen, die Amtshandlung einzuleiten. Muss er dann ja auch. Obwohl müssen ja auch wieder...

A ehrliche Haut bleibt eben a ehrliche Haut! ;) :cool:
 
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Paint it black um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (§ 16 Abs. 3) verhindern zu können;

beruft sich das SPG in diesem fall ned auf das strafgesetz? oder ist da das wr. prostitutionsgesetz auch mit umfasst?


habe mal gelesen, dass die polizei aufgenommen daten eines täters nur weitergeben darf, wenn er gegen das strafgesetz verstossen hat und ned wegen einem verstoss gegen des verwaltungstrafgesetzes (stichwort: datenschutz).
 
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aber wenn ein kind ermordet wird ists ihr egal.
Eine boshafte Unterstellung.
Lycisca wollte nur auf die dumme Aussage von Luck0r, "Kriminelle haben kein Recht sich über Vorgehensweisen der Exekutivbehörden zu beschweren!", klarstellen, dass das zum Glück nicht so ist. (Der Entführungsfall ist ein Extremfall, den man an anderer Stelle diskutieren könnte.) Wir leben zum Glück nicht in einem Polizeistaat, wo die Polizei völlig freie Hand hat, ohne Rücksicht auf Menschenrechte und die Verhältnismäßigkeit ihrer Handlungen für Ruhe und Ordnung zu sorgen.
 
Eine boshafte Unterstellung.
Lycisca wollte nur auf die dumme Aussage von Luck0r, "Kriminelle haben kein Recht sich über Vorgehensweisen der Exekutivbehörden zu beschweren!", klarstellen, dass das zum Glück nicht so ist. (Der Entführungsfall ist ein Extremfall, den man an anderer Stelle diskutieren könnte.) Wir leben zum Glück nicht in einem Polizeistaat, wo die Polizei völlig freie Hand hat, ohne Rücksicht auf Menschenrechte und die Verhältnismäßigkeit ihrer Handlungen für Ruhe und Ordnung zu sorgen.

bitte hier noch einmal ihr zitat:

Genau das ist ein fundamentaler Irrtum! Menschenrechte gelten auch für Kriminelle. Ein aktuelles Beispiel: Vor einigen Jahren ist in Deutschland ein Kind entführt worden. Die Polizei kannte den Täter, nachdem er Lösegeld von den Eltern gefordert hatte, musste aber fürchten, dass das Kind stirbt, wenn der Täter nicht das Versteck verrät. Daher drohten die Polizisten mit Folter; erfolgreich, denn der Entführer hat gestanden, dass er das Kind ohnehin schon ermordet hat. In diesem Fall wurde Deutschland wegen Verletzung des Folterverbots verurteilt, weil die Polizisten nicht streng genug bestraft wurden. Denn selbst ein Staatsnotstand kann das Verhalten der Polizisten nicht rechtfertigen und erfordert abschreckende Strafen.

wie gesagt meine meinung ist eine andere!
 
(Wir sind mittlerweile im SPG, quasi dem Sicherheitspolizeigesetz in Österreich)
Warum "quasi"? Ist das SPG jetzt das Sicherheitspolizeigesetz in Österreich oder nicht?
In diesem Fall wurde Deutschland wegen Verletzung des Folterverbots verurteilt,
Es war nicht Lycisca die Deutschland verurteilt hat.
Und ja: In so einem Extremfall kann man unterschiedlicher Ansicht sein. Das wäre aber ein ganz eigene Diskussion, die sich sinnvoll nicht in diesem Thread so nebenher führen lässt.
 
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1. Der Zutritt ist zu gewähren. Das heißt, wenn sie vor der Tür stehen und sagen, "Guten Tag. Polizei. Wir wollen rein.", muss man sie reinlassen. Es bedeutet nicht, dass sie sich auf beliebige Art (etwa durch einschleichen) Zutritt verschaffen dürfen.2. Auch diese einfachgesetzliche Bestimmung steht nicht über den Grundrechten. Es ist auch bei Anwendung dieser Bestimmung abzuwägen, ob ein damit verbundener Eingriff in Grundrechte verhältnismäßig ist.

Der fette TEIL ist der springende Punkt. Wie schaut`s in der löchrigen Praxis aus: Guten Tag... blablabla... wos kost`n a Gebläse... ja danke, geile Wohnung (bin scho drinn` dank freiwilliger Nachschau)... ah` nur kurz,... blablabla... wir san`s, die Polizei (Legitimierung)... blablabla... ah` do schau` her, sagen`s jetzt net, sie san a illegale Wohnungshur` (DANKE und AHA-Erlebnis)... der Rest nennt sich Amtsschimmel. Die nette Tant` hot uns jo aufg`mocht....

Einschleichen, einschleichen... `s klingt so glitschig, fast Mambahaft. Schreib` ma` infiltrieren... :mrgreen: :cool:

Was aber ah` net immer durchgeht (Gott sei Dank zurecht), is`, daß man sich als armes Opfer irgend einer Verwaltungsübertretung / eines strafrechtlichen Deliktes gleich immer auf die Menschenrechte / Grundrechte abputzt. Net mit Kanonen auf Spatzen schießen. Die Rechte werden immer gleich an den Haaren hervorgezaubert, die Pflichten (im Grunde genommen weiß es die "nette Tant`" ja, daß net erlaubt is`) werden nur allzu oft "gerne" vergessen. Natürlich auch vom armen Opfer. ;)

Deshalb HUT AB vor Manu`s Schlußsatz. Die Rückgratgschicht` eben!
 
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Warum "quasi"? Ist das SPG jetzt das Sicherheitspolizeigesetz in Österreich oder nicht?

Sei net gleich so... direkt barfly. Heut` isser langsam, der Blechtrottel. :mrgreen:

`S SPG ist natürlich das Sicherheitspolizeigesetz in Österreich. Auch quasi. :cool:

Nachdem ich unterteilt wurde war "quasi" als Überleitung gedacht, net mehr. War mit den Gedanken wohl zu schnell und hab` auf die Mitleser vergessen. Tut leid.
 
beruft sich das SPG in diesem fall ned auf das strafgesetz? oder ist da das wr. prostitutionsgesetz auch mit umfasst?

habe mal gelesen, dass die polizei aufgenommen daten eines täters nur weitergeben darf, wenn er gegen das strafgesetz verstossen hat und ned wegen einem verstoss gegen des verwaltungstrafgesetzes (stichwort: datenschutz).

Zu deinem ersten Absatz:

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Geltungsbereich des Wiener Prostitutionsgesetzes:

§ 1. Die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gebiet der Stadt Wien unterliegen - unbeschadet strafgesetzlicher und gesundheitspolizeilicher Regelungen des Bundes - den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Soweit klar, oder? Verwaltungsrecht heißt der Fußballplatz.

Läuft`s aufgrund des Grundszenarios (der Prostitution) in etwaig andere G`schichtl`n hinaus (zB Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl, Erpressung, Vergewaltigung uvm.) - samma ah` schon im Strafrecht. Dem Fußballstadion einer anderen Liga.

In den Schluß- und Übergangsbestimmungen des Wr. Prostitutionsgesetzes gilt weiters:


(3) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die erstinstanzlich zuständige Behörde mit Ausnahme der Vollziehung der Bestimmungen des § 5 Abs. 5. Die Vollziehung der Strafbestimmungen obliegt in erster Instanz der Bundespolizeidirektion Wien.


Zu deinem zweiten Absatz:

(7) Geldstrafen fließen der Gemeinde Wien als zusätzliche Mittel für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen betreffend Personen zu, welche die Prostitution ausüben bzw. ausgeübt haben.

Sieh`s als Spende. :mrgreen:
 
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Die Diskussion ab #229 zeigt, dass es offenbar nicht allgemein bekannt ist, dass Menschenrechte auch für Kriminelle gelten. Wer nicht akzeptieren kann, dass die Polizei beim Kampf gegen Kriminalität an Menschenrechte gebunden ist, kann dann natürlich überhaupt nicht nachvollziehen, wenn sich irgendjemand - wie in diesem Thread - über Polizeiübergriffe beschwert ... das ändert aber nichts an der Rechtslage.

Aus der Sicht der Polizeiverteidiger sollten nicht die Opfer von Polizeieingriffen ihre Rechte durchsetzen dürfen, sondern es soll umgekehrt die Polizei vor jeglichen "Verleumdungen" geschützt werden (#247, 248, 250): Das klingt so sehr nach Rhetorik a la Kim Jong-il, dass es sich erübrigt, auf die Definitionen dieser Begriffe einzugehen.

wäre ich nämlich in der Wohnung zur Prost. gezwungen worden, würde ich ihnen wohl dankbar sein, dass sie als verdeckte Ermittler dem Treiben ein Ende gemacht hätten. In einer derartigen Situation würden wohl viele sagen, dass der Zweck die Mittel heilige, von Amtsmissbrauch wäre keine Rede.

Dies ist wieder das Argument "Zwangsprostitution und Menschenhandel" (@purice, #34 und danach), aber unter einem "persönlicheren" Aspekt. Tatsächlich ist es aber so, dass @badmanu von niemanden zur Prostitution gezwungen wurde, die Beamten auch keinerlei konkreten Verdacht in dieser Richtung hatten, und die Beamten mit verdeckten Ermittlungen auch sonst niemanden gefunden haben, der zur Prostitution gezwungen worden wäre.

Dass der Zweck die Mittel eben nicht heiligt, ist eine Position, die mich von @badmanu unterscheidet. Das in Folge viel diskutierte Beispiel mit dem Kindsmörder aus Deutschland sollte eben diese Rechtsposition illustrieren: Dass die Polizei überspitzt gesagt "nicht einmal einen Mörder ein bisschen foltern darf, um ein Kind zu retten", war für einige Anhänger der Lynchjustiz offenbar die reinste Provokation (übrigens, beim zitierten Fall handelt sich um ein Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Gaefgen gg Deutschland vom 1. Juni 2010).

Wenn @badmanu über 30.000 Euro für Strafen und Abgaben berichtet, dann haben wir bisher wohl von der Größenordnung her ähnliche Ausgaben gehabt, wobei ich allerdings meine Geld lieber in Anwälte investiere, die 1.) dafür sorgen sollen, dass sich Polizisten und ihre Vorgesetzten in Hinkunft sehr genau überlegen, ob sie wegen sittenpolizeilicher Untersuchungen verdeckt ermitteln und die 2.) dafür sorgen sollen, dass mir die Polizisten diese Auslagen mit Zinsen zurückzahlen werden.
 
1.) dafür sorgen sollen, dass sich Polizisten und ihre Vorgesetzten in Hinkunft sehr genau überlegen, ob sie wegen sittenpolizeilicher Untersuchungen verdeckt ermitteln und die 2.) dafür sorgen sollen, dass mir die Polizisten diese Auslagen mit Zinsen zurückzahlen werden.

Und wer zahlt dem Staat die von dir nicht bezahlten Steuern mit Zinsen zurrück? Ich hoffe wirklich darauf, dass es einmal so weit kommt und du brav zur Kasse gebeten wirst, so wie's sich gehört.
 
Und wer zahlt dem Staat die von dir nicht bezahlten Steuern mit Zinsen zurrück?

Zur Steuer hatten wir schon in der Mitte des Threads eine erschöpfende Diskussion ... in meinem konkreten Fall liegt kein Einkommen iSd EStG vor - weswegen ich auch aus diesem Titel keinen Anspruch auf "Steuerguthaben für Verluste" geltend mache ... ich bin also so fair, und helfe insofern dem Staat sparen.
 
... wobei ich allerdings meine Geld lieber in Anwälte investiere, die 1.) dafür sorgen sollen, dass sich Polizisten und ihre Vorgesetzten in Hinkunft sehr genau überlegen, ob sie wegen sittenpolizeilicher Untersuchungen verdeckt ermitteln und die 2.) dafür sorgen sollen, dass mir die Polizisten diese Auslagen mit Zinsen zurückzahlen werden.

Ach so, daher weht der Wind. Tiefe Frustration gepaart mit gänzlich falscher Opferverteilung. Ein schier uneinbringlicher Wunsch - welcher sich nicht erfüllen kann - schon gar nicht in Zeiten von Amts- und Organhaftung. Erscheint logisch, wenn man den Blick davor nicht verschließt. Wut und Rache sind nun mal schlechte Ratgeber. Apropos, hat von Behördenseite bisher schon wer bezahlt? Wenn nicht, wird`s wohl doch nicht so unrechtmäßig gewesen sein, die verdammte Schnüffelei. Wie`s um`s rechtliche Einschreiten bestellt ist, durfte ich eh` schon festhalten. Naja, rein für`s Auftreten ist Kottan natürlich selbst verantwortlich. Aber auf nachvollziehbare Art und Weise befinden sich - nicht nur bei der Sitte - offenkundig genug verbalakrobatisch geeichte Dampfwalzen. Die Arbeit wird wohl prägen.

Betreffend der zu entrichtenden Abgaben (nicht Einkommen) hast glaublich mit badmanu wenig gemein. Wie es jedoch um das einhergehende Rückgrat bestellt ist, scheint anhand der unterschwelligen Zahlungsmoral ersichtlich zu sein.

Wann wird denn der persönliche Rachefeldzug beendet? Ein Kampf gegen Windmühlen. Ich würd` mich selbst nicht so wichtig nehmen und mal die Arbeit hintanstellen.
 
Ein schier uneinbringlicher Wunsch [gemeint ist wohl, dass die Polizisten bezahlen, Anm. Lycisca] - welcher sich nicht erfüllen kann - schon gar nicht in Zeiten von Amts- und Organhaftung

Selbstverständlich ist mir gegenüber der Bund haftpflichtig - doch der holt sich das Geld von den Polizisten wieder (siehe Amtshaftungsgesetz). Nur im Fall, dass sich der Bund innerösterreichisch gegen mich durchsetzt, aber international verliert, sind die Polizisten fein heraussen: Dann zahlt der Bund (plus die internationalen Kosten plus den international höheren Schadenersatz), aber kann gegen die schuldigen Beamten keine Regressansprüche erheben.

Was die Frage betrifft, ob der Bund schon bezahlt hat: Die Verfahren laufen ja erst ... und werden sicher bis zum Höchstgericht führen, was eine Weile dauert.

Wie`s um`s rechtliche Einschreiten bestellt ist, durfte ich eh` schon festhalten.

Auch in Wien ist, wie in ganz Österreich, ein verdecktes Ermitteln der Sittenpolizei ohne gesetzliche Grundlage (die obigen Zitate von dir enthalten diesbezüglich an keiner Stelle eine Ermächtigung) und daher schon deshalb ein verfassungsgesetzlich unzulässiger Eingriff in das Privatleben.
 
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@ :daumen: Schwarzmaler, is schon erfreulich, fast beruhigend, dass es den Hausverstand doch net nur beim Billa gibt.
Langsam verdichtet sich dieser Eindruck ja bei mir, je mehr Kuriositäten-Threads hier im EF auftauchen.
Und so gesehen ist es eigentlich wurscht, was die TE hier will. Verbündete suchen, Feindbilder auffrischen, Recht behalten...
 
@ :daumen: Schwarzmaler, is schon erfreulich, fast beruhigend, dass es den Hausverstand doch net nur beim Billa gibt...

Schon der Erfinder des Hausverstandes - Wlaschek - wußte, daß "a Junge genauso viel frisst wia a Alte. Was spricht dann gegen die Junge?" :mrgreen: :cool:

Ach ja: :bussal:
 
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