P
Gast
(Gelöschter Account)
... Die Art der Ermittlung mag vielleicht nicht ganz korrekt gewesen sein - kein Richter hätte der Exekutive wohl den Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt, den die Beamten ja - meines Wissens nach - brauchen, um eine Privatwohnung betreten zu können.
... Andererseits jedoch, ohne gewisse "Taschenspielertricks" seitens der Sitte, wären der illegalen Wohnungsprost. Tür und Tor geöffnet. Keine der Geheimprost. - und was anderes sind/waren wir nicht - würde wohl freiwillig wöchentlich zur Untersuchung gehen, sich steuerlich veranlagen und Sozialbeiträge leisten.
Starker Bericht Manu. Gespickt mit sehr viel Rückgrat. Hut ab.
Betreffen der "Taschenspielertricks" kann / darf ich anführen:
Wiener Prostitutionsgesetz - Betretungsrecht:
(Andere Landesgesetze in Österreich sind mir zwar geläufig, jedoch diese bis ins Detail... es wäre zu sehr vermessen)
§ 8. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Beschränkungen nach § 3, § 4 oder § 5 oder entgegen den Verpflichtungen nach § 6 die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren.
(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten. § 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters ist § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002, mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Schande nicht zulässig ist.
(3) Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer auf dessen Verlangen binnen 3 Jahren nach Eintritt des Verfalls auszufolgen.
(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Von einer Androhung und Ankündigung der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt kann in Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.
Den Strafbestimmungen nach (§ 8a) war der polizeiliche Anteil der "Lehre daraus" (in finanzieller Hinsicht gesehen) wohl der fast kleinste. Irgendwo klar, isses doch `ne Verwaltungsübertretung. Finanz, SV-Nachzahlungen hatten wohl ihren Löwenanteil daran.
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