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Gast
(Gelöschter Account)
Selbstverständlich ist mir gegenüber der Bund haftpflichtig - doch der holt sich das Geld von den Polizisten wieder (siehe Amtshaftungsgesetz). Nur im Fall, dass sich der Bund innerösterreichisch gegen mich durchsetzt, aber international verliert, sind die Polizisten fein heraussen: Dann zahlt der Bund (plus die internationalen Kosten plus den international höheren Schadenersatz), aber kann gegen die schuldigen Beamten keine Regressansprüche erheben.
Was die Frage betrifft, ob der Bund schon bezahlt hat: Die Verfahren laufen ja erst ... und werden sicher bis zum Höchstgericht führen, was eine Weile dauert.
Auch in Wien ist, wie in ganz Österreich, ein verdecktes Ermitteln der Sittenpolizei ohne gesetzliche Grundlage (die obigen Zitate von dir enthalten diesbezüglich an keiner Stelle eine Ermächtigung) und daher schon deshalb ein verfassungsgesetzlich unzulässiger Eingriff in das Privatleben.
Ad. I.)
Natürlich. Nur da Dorfgendarm Polt radelt heute noch ohne Amts- und OrganhaftpflichtVERSICHERUNG durch die Gegend. Sorry, *Schleichwerbung*.
Ad. II.)
Frage, wie viele Freier braucht`s, um bis zum Höchstgericht die vorübergehenden Kosten abzudecken? Ist die ach` so kostengünstige Rechtsberatung gratis oder genießen Winkeladvokaten Boni naturellen Ausmaßes?
Ad. III.)
Ich darf dir bedingt Recht geben. Die Grundlage findest du hier. Aber lies genau...
Verdeckte Ermittlung - StPO (Strafprozessordnung)
§ 131. (1) Verdeckte Ermittlung ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erscheint.
(2) Eine systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung ist nur dann zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre. Soweit dies für die Aufklärung oder Verhinderung unerlässlich ist, ist es auch zulässig, nach Maßgabe des § 54a SPG Urkunden, die über die Identität eines Organs der Kriminalpolizei täuschen, herzustellen und sie im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen.
(3) Der verdeckte Ermittler ist von der Kriminalpolizei zu führen und regelmäßig zu überwachen. Sein Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch ihn erlangt werden, sind in einem Bericht oder in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten, sofern sie für die Untersuchung von Bedeutung sein können.
(4) Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.
Ich nehme mal an, daß du als pflichtbewusste und nichts zu verbergende Staatsbürgerin dein Einverständnis dazu erteilt hast. Alles and`re würde mich bitter enttäuschen...
Ach ja, noch etwas. Nachstehendes bitte nicht zu vergessen:
Agent Provocateur:
Der Einsatz eines Agent Provocateur durch den Staat erfolgt üblicherweise im Auftrag von Behörden wie Polizei oder Geheimdiensten und bezweckt idealerweise die Begehung eines unbeendeten Tatversuchs (Haupttat) mit der Möglichkeit üblicher Beweissicherung (in flagranti). Ziel eines solchen Einsatzes ist, verhüllte und gefährliche Kriminalität aus der straflosen Latenz zu locken. Ein Agent Provocateur entstammt regelmäßig dem verdeckten Mitarbeiterumfeld, etwa als V-Mann, Verdeckter Ermittler oder Inoffizieller Mitarbeiter.
Und zum Schluß der ZUCKERGUSS:
Die österreichische Strafprozessordnung enthält in § 5/Abs. 3 ein ausdrückliches Verbot des Lockspitzeleinsatzes. Gleichwohl hat es der Oberste Gerichtshof bisher stets abgelehnt, aus einer Verletzung dieser Vorschrift prozessuale oder materiellrechtliche Folgerungen für das Strafverfahren gegen den Verlockten zu ziehen.
VIEL SPASS BEIM GANG ZU CANOSSA. VOR GERICHT UND AUF HOHER SEE BIST DU STETS ALLEINE.
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