Hobbyhuren und unliebsame Polizeikontakte

Selbstverständlich ist mir gegenüber der Bund haftpflichtig - doch der holt sich das Geld von den Polizisten wieder (siehe Amtshaftungsgesetz). Nur im Fall, dass sich der Bund innerösterreichisch gegen mich durchsetzt, aber international verliert, sind die Polizisten fein heraussen: Dann zahlt der Bund (plus die internationalen Kosten plus den international höheren Schadenersatz), aber kann gegen die schuldigen Beamten keine Regressansprüche erheben.

Was die Frage betrifft, ob der Bund schon bezahlt hat: Die Verfahren laufen ja erst ... und werden sicher bis zum Höchstgericht führen, was eine Weile dauert.

Auch in Wien ist, wie in ganz Österreich, ein verdecktes Ermitteln der Sittenpolizei ohne gesetzliche Grundlage (die obigen Zitate von dir enthalten diesbezüglich an keiner Stelle eine Ermächtigung) und daher schon deshalb ein verfassungsgesetzlich unzulässiger Eingriff in das Privatleben.

Ad. I.)
Natürlich. Nur da Dorfgendarm Polt radelt heute noch ohne Amts- und OrganhaftpflichtVERSICHERUNG durch die Gegend. Sorry, *Schleichwerbung*.

Ad. II.)
Frage, wie viele Freier braucht`s, um bis zum Höchstgericht die vorübergehenden Kosten abzudecken? Ist die ach` so kostengünstige Rechtsberatung gratis oder genießen Winkeladvokaten Boni naturellen Ausmaßes?

Ad. III.)
Ich darf dir bedingt Recht geben. Die Grundlage:down: findest du hier. Aber lies genau...


Verdeckte Ermittlung - StPO (Strafprozessordnung)

§ 131. (1) Verdeckte Ermittlung ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erscheint.

(2) Eine systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung ist nur dann zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre. Soweit dies für die Aufklärung oder Verhinderung unerlässlich ist, ist es auch zulässig, nach Maßgabe des § 54a SPG Urkunden, die über die Identität eines Organs der Kriminalpolizei täuschen, herzustellen und sie im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen.

(3) Der verdeckte Ermittler ist von der Kriminalpolizei zu führen und regelmäßig zu überwachen. Sein Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch ihn erlangt werden, sind in einem Bericht oder in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten, sofern sie für die Untersuchung von Bedeutung sein können.

(4) Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.


Ich nehme mal an, daß du als pflichtbewusste und nichts zu verbergende Staatsbürgerin dein Einverständnis dazu erteilt hast. Alles and`re würde mich bitter enttäuschen...

Ach ja, noch etwas. Nachstehendes bitte nicht zu vergessen:

Agent Provocateur:

Der Einsatz eines Agent Provocateur durch den Staat erfolgt üblicherweise im Auftrag von Behörden wie Polizei oder Geheimdiensten und bezweckt idealerweise die Begehung eines unbeendeten Tatversuchs (Haupttat) mit der Möglichkeit üblicher Beweissicherung (in flagranti). Ziel eines solchen Einsatzes ist, verhüllte und gefährliche Kriminalität aus der straflosen Latenz zu locken. Ein Agent Provocateur entstammt regelmäßig dem verdeckten Mitarbeiterumfeld, etwa als V-Mann, Verdeckter Ermittler oder Inoffizieller Mitarbeiter.

Und zum Schluß der ZUCKERGUSS:

Die österreichische Strafprozessordnung enthält in § 5/Abs. 3 ein ausdrückliches Verbot des Lockspitzeleinsatzes. Gleichwohl hat es der Oberste Gerichtshof bisher stets abgelehnt, aus einer Verletzung dieser Vorschrift prozessuale oder materiellrechtliche Folgerungen für das Strafverfahren gegen den Verlockten zu ziehen.

VIEL SPASS BEIM GANG ZU CANOSSA. VOR GERICHT UND AUF HOHER SEE BIST DU STETS ALLEINE.
 
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@PAINT-IT-BLACK: Zur "Schleichwerbung" für die Organhaftpflichtversicherung: Selbstverständlich zahlt keine Versicherung, wenn die Versicherten schuldhaft Schaden angerichtet haben ... und davon ist bei Menschenrechtsverletzungen zumeist auszugehen (siehe auch die Voraussetzungen zur Amtshaftung oder das Tatbild des Amtsmissbrauchs).

Zur Frage nach den Kosten siehe #274, letzter Absatz. Selbstverständlich wäre für mich der ökonomischere Ansatz gewesen, die erlittene Menschenrechtsverletzung zu tolerieren und nichts zu tun. Genau auf diese im Rotlicht übliche Reaktion haben die Polizisten spekuliert und daher ohne Furcht vor Strafe gehandelt ... das wird sich nun hoffentlich bald ändern.

Zu den Zitaten aus der StPO 2008: Sie sind nur bedingt anwendbar für einen Fall aus 2007 (siehe #4). Allerdings bestätigt § 131 Abs 1 StPO, dass die StPO nach wie vor keine Ermächtigung für eine verdeckte Ermittlung zur Auslotung von Wohnungsprostitution gibt (auch das SPG gibt eine solche Ermächtigung laut VwGH nicht) und Abs 4 bestätigt, dass sich auch nach StPO ein verdeckter Ermittler nicht unter einem falschen Vorwand in eine Wohnung einschleichen darf.

Was die Aussagen zum Lockspitzeleinsatz betrifft: Selbstverständlich berücksichtigt der OGH eine solche Verletzung von Art 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren: Unschuldsvermutung). Nach der vom OGH entwickelten Rsp ist solch ein Ermittlungsfehler strafmindernd. Wer nun meint, dass das unzureichend ist, kann dies in Strassburg anfechten.
 
Und was kostet das alles wenn man bis zum EU-Hof geht und alle Verhandlungen verliert ? Wer bezahlt das dann ? Was ist überhaupt passiert ? Ich lese immer nur von Menschenrechtsverletzung und darunter kann man alles mögliche verstehen.
 
Und was kostet das alles wenn man bis zum EU-Hof geht und alle Verhandlungen verliert ? Wer bezahlt das dann ? Was ist überhaupt passiert ? Ich lese immer nur von Menschenrechtsverletzung und darunter kann man alles mögliche verstehen.

(Hobby?) - Huren werden (angeblich rechtswidrig) enttarnt. Damit rückt Österreich in die Liga von Staaten wie Nordkorea, Iran und Burma auf. :ironie:
 
Und was kostet das alles wenn man bis zum EU-Hof geht und alle Verhandlungen verliert ? Wer bezahlt das dann ?

Wer kein Einkommen und Vermögen hat, kann Rechtshilfe beantragen - die Kosten trägt dann der Staat. Für alle anderen gilt: Der Verlierer zahlt (vor dem EGMR aber nur die eigenen Anwälte). Ein Kostenbeispiel: Caroline von Hannover (aus dem Fürstenhaus Monaco) hat nach einem gegen Deutschland gewonnenen Verfahren vor dem EGMR Anwaltskosten von 100.000 Euro eingefordert.

PS.: Es handelt sich nicht um EU-Verfahren, sondern um solche des EGMR (Europarat)

PPS.: Die verletzten Menschenrechte werden z.B. ab #1 benannt
 
PPS.: Die verletzten Menschenrechte werden z.B. ab #1 benannt

Was ist das ? #1 ? Verzeihung aber Du sprichst in Rätseln.
Der Europarat gehört doch auch zur EU. Also wo ist der Unterschied wenn ich schreibe EU-Hof ?
Ob das Beispiel mit dem Fürstenhaus als Verlgleich so gut ist ?
 
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Der Europarat gehört doch auch zur EU.

Der Europarat umfasst im Gegensatz zur EU 47 Staaten. Die EU hat derzeit 27 Mitglieder.

Dem Europarat gehören praktisch alle Länder Europas an. Nur Belarus ist nicht Mitglied des Europarates. Darüber hinaus sind auch Länder im Europarat vertreten, die geographisch nicht zu Europa gerechnet werden.
 
Was ist das ? #1 ?
Vielleicht ist Dir schon einmal die Zahl rechts über jedem Beitrag aufgefallen. [post=2136443]Beitrag #1[/post]
Ob das Beispiel mit dem Fürstenhaus als Verlgleich so gut ist ?
Das Verfahren ist das gleiche, egal ob die Beschwerdeführerin eine Prinzessin von Hannover oder sonst jemand ist.
 
Vielleicht ist Dir schon einmal die Zahl rechts über jedem Beitrag aufgefallen. [post=2136443]Beitrag #1[/post]
Das Verfahren ist das gleiche, egal ob die Beschwerdeführerin eine Prinzessin von Hannover oder sonst jemand ist.

Jojo - und ich bin der Kaiser von Zoppelbüh .

Also anscheinend ist nichts passiert. Am Schluss darf man gar nix mehr sagen weil sich jemand in seinen Rechten verletzt fühlen könnte . Mir kommt das schon a bisserl komisch vor . #1! . Dort steht auch nicht was jetzt eigentlich passiert ist .
 
werden z.B. ab #1 benannt

Also in etwa - ich lese immer mit aber hier wird viel geplaudert und nichts auf den Punkt gebracht.
Ein Polizist darf keine Drogen bei einem Dealer kaufen ... um das geht es jetzt oder ? Trotzem sind Drogen verboten .
Wo sind die Menschrechte verletzt ? Fragt sich dann was schwerer wiegt .
 
@Nedul ... mit Drogen hat dieser Thread wenig zu tun. Als Spezialservice für dich eine Zwischenbilanz, um welche Menschenrechtsverletzungen es in jedem Fall geht:

1. Polizist leitet gegen eine Frau eine verdeckte Ermittlung ein, um Wohnungsprostitution nachzuweisen -> der Polizist beeinträchtigt das Recht der Frau auf Privatleben (Art 8 Abs 1 EMRK), ohne dass es für die Polizei eine gesetzliche Ermächtigung zu so einer Ermittlung gibt (Art 8 Abs 2 EMRK), weswegen die Handlung des Polizisten gesetzwidrig ist. (Weder SPG noch StPO geben eine Ermächtigung zu verdeckten Ermittlungen über Verwaltungsübertretungen.)

2. Polizist stellt sich der Frau als Freier vor und schleicht sich so in ihre Wohnung ein -> der Polizist beeinträchtigt das Recht der Frau auf Achtung sowohl des Privatlebens als auch der privaten Wohnung (Art 8 Abs 1 EMRK), ohne dass es für die Polizei eine gesetzliche Ermächtigung gibt (Art 8 Abs 2 EMRK), unter einem falschen Vorwand (und überhaupt ohne richterlichen Auftrag) eine private Wohnung zu betreten. (Auch das Wr. ProstG gibt dazu keine Ermächtigung.) Damit ist auch diese Handlung des Polizisten gesetzwidrig.

3. Hinzu kommen je nach Fall und je nach Verhalten des Polizisten weitere mögliche Verletzungen von Menschenrechten, die laut Rechtsliteratur bis hin zu sexuellen Übergriffen gehen können (weil ja der Polizist keine Zeugen befürchten muss). Durch diese Gefährdung jeder betroffenen Frau liegt eine Benachteiligung (Art 14 EMRK) aufgrund des Geschlechts und aufgrund der sexuellen Orientierung im Genuss der jeweiligen Rechte vor.
 
Zuletzt bearbeitet:
1. Polizist leitet gegen eine Frau eine verdeckte Ermittlung ein, um Wohnungsprostitution nachzuweisen -> der Polizist beeinträchtigt das Recht der Frau auf Privatleben (Art 8 Abs 1 EMRK), ohne dass es für die Polizei eine gesetzliche Ermächtigung zu so einer Ermittlung gibt (Art 8 Abs 2 EMRK), weswegen die Handlung des Polizisten gesetzwidrig ist. (Weder SPG noch StPO geben eine Ermächtigung zu verdeckten Ermittlungen über Verwaltungsübertretungen.)

.. handelt also auf eigene Faust, daher keine 'verdeckte Ermittlung'.

2. Polizist stellt sich der Frau als Freier vor und schleicht sich so in ihre Wohnung ein -> der Polizist beeinträchtigt das Recht der Frau auf Achtung sowohl des Privatlebens als auch der privaten Wohnung (Art 8 Abs 1 EMRK), ohne dass es für die Polizei eine gesetzliche Ermächtigung gibt (Art 8 Abs 2 EMRK), unter einem falschen Vorwand (und überhaupt ohne richterlichen Auftrag) eine private Wohnung zu betreten. (Auch das Wr. ProstG gibt dazu keine Ermächtigung.) Damit ist auch diese Handlung des Polizisten gesetzwidrig.

Naja - 'einschleichen'? Es ist dann in zivil dort und wurde eingelassen .

3. Hinzu kommen je nach Fall und je nach Verhalten des Polizisten weitere mögliche Verletzungen von Menschenrechten, die laut Rechtsliteratur bis hin zu sexuellen Übergriffen gehen können (weil ja der Polizist keine Zeugen befürchten muss). Durch diese Gefährdung jeder betroffenen Frau liegt eine Benachteiligung (Art 14 EMRK) aufgrund des Geschlechts und aufgrund der sexuellen Orientierung im Genuss der jeweiligen Rechte vor.

Ein sexueller Übergriff ist eine Straftat.
Ich erkenne aber keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, da dasselbe auch jedem Transsexuellen passieren kann. Natürlich gehen mehr Frauen dieser Tätigkeit nach - aber ob das vor Gericht so angenommen wird ?!?
 
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... weswegen die Handlung des Polizisten gesetzwidrig ist.
... Damit ist auch diese Handlung des Polizisten gesetzwidrig.
... weitere mögliche Verletzungen von Menschenrechten, ...
Das wurde von der Staatsanwaltschaft ermittelt?
Dazu gibt es ein rechtskräftiges Urteil?

Oder sagst Du einfach, dass es so ist, und damit muss es stimmen? :mrgreen:
 
Das wurde von der Staatsanwaltschaft ermittelt?
Dazu gibt es ein rechtskräftiges Urteil?

Oder sagst Du einfach, dass es so ist, und damit muss es stimmen? :mrgreen:


Das stimmt weil sie es sagt, du zweifelst doch nicht etwa an, dass ihr Wort mehr zählt als ein Gerichtbeschluss? :mrgreen:


1. Polizist leitet gegen eine Frau eine verdeckte Ermittlung ein, um Wohnungsprostitution nachzuweisen -> der Polizist beeinträchtigt das Recht der Frau auf Privatleben (Art 8 Abs 1 EMRK), ohne dass es für die Polizei eine gesetzliche Ermächtigung zu so einer Ermittlung gibt (Art 8 Abs 2 EMRK), weswegen die Handlung des Polizisten gesetzwidrig ist. (Weder SPG noch StPO geben eine Ermächtigung zu verdeckten Ermittlungen über Verwaltungsübertretungen.)

§ 8. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Beschränkungen nach § 3, § 4 oder § 5 oder entgegen den Verpflichtungen nach § 6 die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren.

(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten.
2. Polizist stellt sich der Frau als Freier vor und schleicht sich so in ihre Wohnung ein -> der Polizist beeinträchtigt das Recht der Frau auf Achtung sowohl des Privatlebens als auch der privaten Wohnung (Art 8 Abs 1 EMRK), ohne dass es für die Polizei eine gesetzliche Ermächtigung gibt (Art 8 Abs 2 EMRK), unter einem falschen Vorwand (und überhaupt ohne richterlichen Auftrag) eine private Wohnung zu betreten. (Auch das Wr. ProstG gibt dazu keine Ermächtigung.) Damit ist auch diese Handlung des Polizisten gesetzwidrig.

--->

Der fette TEIL ist der springende Punkt. Wie schaut`s in der löchrigen Praxis aus: Guten Tag... blablabla... wos kost`n a Gebläse... ja danke, geile Wohnung (bin scho drinn` dank freiwilliger Nachschau)... ah` nur kurz,... blablabla... wir san`s, die Polizei (Legitimierung)... blablabla... ah` do schau` her, sagen`s jetzt net, sie san a illegale Wohnungshur` (DANKE und AHA-Erlebnis)... der Rest nennt sich Amtsschimmel. Die nette Tant` hot uns jo aufg`mocht....

Einschleichen, einschleichen... `s klingt so glitschig, fast Mambahaft. Schreib` ma` infiltrieren... :mrgreen: :cool:

Was aber ah` net immer durchgeht (Gott sei Dank zurecht), is`, daß man sich als armes Opfer irgend einer Verwaltungsübertretung / eines strafrechtlichen Deliktes gleich immer auf die Menschenrechte / Grundrechte abputzt. Net mit Kanonen auf Spatzen schießen. Die Rechte werden immer gleich an den Haaren hervorgezaubert, die Pflichten (im Grunde genommen weiß es die "nette Tant`" ja, daß net erlaubt is`) werden nur allzu oft "gerne" vergessen. Natürlich auch vom armen Opfer. ;)
3. Hinzu kommen je nach Fall und je nach Verhalten des Polizisten weitere mögliche Verletzungen von Menschenrechten, die laut Rechtsliteratur bis hin zu sexuellen Übergriffen gehen können (weil ja der Polizist keine Zeugen befürchten muss). Durch diese Gefährdung jeder betroffenen Frau liegt eine Benachteiligung (Art 14 EMRK) aufgrund des Geschlechts und aufgrund der sexuellen Orientierung im Genuss der jeweiligen Rechte vor.

Solang nix passiert ist kannst dir deine Menschenrechte dahin stecken wo die Sonne niemals scheint, oder meinst ernsthaft, dass ein Polizist für etwas verurteilt wird, was er machen hätte können, aber nicht gemacht hat?
 
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Das wurde von der Staatsanwaltschaft ermittelt? Dazu gibt es ein rechtskräftiges Urteil?

Da wir hier nicht einen konkreten Fall diskutieren, stellt sich die Frage nicht. Und wenn wir einen konkreten Fall diskutieren wollten, wäre EF nicht der geeignete Ort, um Gerichtsakten offen zu legen.

Zum Verständnis aber ein Hinweis zur Rolle der Organe:

1.) Menschenrechtsverletzungen werden im Regelfall bei einem administrativen Beschwerdeverfahren festgestellt (Verwaltungssenat); es wird die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns festgestellt.
2.) Das Opfer solcher Verletzungen kann im Wege des Amtshaftungsverfahrens beim Landesgericht Schadenersatz einklagen, der Gegner ist der Bund, das Land oder ein anderer "Rechtsträger" der Behörde. Hier ist zusätzlich zur Rechtswidrigkeit die Schuldhaftigkeit des Handelns nötig. Im Fall der Verurteilung des Rechtsträgers fordert er das Geld im Regressweg von den Beamten ein.
3.) Erst dann, wenn darüber hinaus noch der Verdacht auf die Schädigungsabsicht des Organs erkennbar wird, kommt die Staatsanwaltschaft ins Spiel und ermittelt gegen die Beamten persönlich.

Im konkreten Fall laufen die Verfahren 1 bis 3 noch - und werden bis zur endgültigen Entscheidung noch einige Zeit laufen. Da der Thread auf die internationale Fortsetzung des nationalen Verfahrens abzielt, wo Fristen einzuhalten sind, wäre es aber zu spät, das Ende der nationalen Verfahren abzuwarten und erst dann die Suche nach anderen Opfern zu beginnen.
 
Da wir hier nicht einen konkreten Fall diskutieren, stellt sich die Frage nicht. Und wenn wir einen konkreten Fall diskutieren wollten, wäre EF nicht der geeignete Ort, um Gerichtsakten offen zu legen.

Also ich steh noch immer auf der Leitung. Worum geht es hier?

Aber unter falschen Voraussetzunge, wie der falsche Gasmann. Natürlich ist das eine Form des Einschleichens.

Der falsche Gasmann gibt vor jemand zu sein, der er nicht ist, der Pozilist verheimlicht seine Identität.
Der falsche Gasman ist ein Betrüger, der Pozilist verheimlicht nur dass er Pozilist ist.

Also der Pozilist ist echt, der Gasmann ist falsch.
Aber der Freier ist falsch und der Betrüger ist echt.

Kurz gesagt - die beiden haben andere Motive.
 
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nau dann hätt er sie halt bezahlen müssen, ficken, dann wärs nicht mehr eingeschlichen und bei der zigarette danach hätt er ja dann den ausweis...

mit verlaub, menschenrechte sind was feines, aber wenn ich zu schnell fahr und sie machen ein radarfoto von mir, verstößt das auch nciht gegen mein recht auf privatleben...
 
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