SPG erlaubt zwar verdeckte Ermittlungen zur Aufdeckung von Zuhälterkriminalität, doch dann muss mehr vorliegen (d.h. gem StPO dem Staatsanwalt vorgelegt werden), als ein vager Verdacht nach dem Motto, "das Verbrechen ist immer und überall". (Sonst könnte unter einem konstruierten Verdacht gegen jeden verdeckt ermittelt werden, weil ja z.B. Korruption allgegenwärtig ist und der tattrige Pensionist den Bankbeamten bestochen haben könnte, um am Sparbuch höhere Zinsen für den Notgroschen zu lukrieren.)
Es wird schon "was" vorliegen. Andererseits reicht es, wenn `nem "Zund" aus der Öffentlichkeit nachgegangen wird.
Verdeckte Ermittlung:
§ 131. (1) Verdeckte Ermittlung
ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erscheint.
(4) Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.
Anmerkung zu Absatz 1:
Verdeckte Ermittlung ist der Einsatz von kriminalpolizeilichen Organen oder anderer Personen im Auftrag der Kriminalpolizei,
die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen (§ 129 Z2).
Gemeinsame Bestimmungen:
§ 133. (1) Observation nach § 130 Abs. 1 und verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 1 sowie ein Scheingeschäft (§ 132), das zur Sicherstellung von Suchtmitteln und Falschgeld dient,
kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Der Abschluss eines
anderen Scheingeschäfts, Observation nach § 130 Abs. 3 und verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen.
Anmerkung zu Absatz 1:
Die StPO enthält hinsichtlich Observation, verdeckter Ermittlung und Scheingeschäft
kein Beweisverwertungsverbot vergleichbar dem § 140 StPO.
Daher können auch die Ergebnisse von Observationen oder verdeckten Ermittlungen, die auf Grundlage des SPG erfolgen, im Strafverfahren verwendet werden.
Bei den in § 133 normierten erforderlichen Formvoraussetzungen ist
zu differenzieren. Aus Eigenem darf die Kriminalpolizei lediglich die Observation blablabla
, sowie die kurzzeitige verdeckte Ermittlung (§ 131 Abs 1) durchführen(§ 133 Abs 1).
Für andere
verdeckte Ermittlungen sowie den Abschluss eines Scheingeschäfts ist die Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Weiters:
Bei Gefahr im Verzug
können alle diese Ermittlungsmaßnahmen durch die Polizei aus Eigenem angeordnet und durchgeführt werden (§ 99 Abs. 2). Dies ist mitunter für jene Fälle von Relevanz, bei denen sich die Notwendigkeit einer sofortigen Anordnung und Durchführung der aufgezählten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar nach Begehung bzw. Entdeckung einer Straftat und
insbesondere auch aus dem Verlauf eines konkreten, möglicherweise zunächst auf § 54 SPG gestützten präventiven Einsatzes heraus ergibt. Die Kriminalpolizei muss dann unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft einholen. Wird diese nicht erteilt, so wäre die Ermittlungsmaßnahme sofort einzustellen und gegebenenfalls erzielte Ergebnisse müssen vernichtet werden.
Nachträglich heißt liebe Lycisca, dass sie vor Ort nicht mit `nem Wisch like CSI-Miami herumwacheln müssen. Die Genehmigung wird später (nachträglich) eingeholt!
§ 54 SPG durfte ich ja bereits zuvor schon mal posten.
Wir wechseln ins SPG
Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung:
§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)
oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997,
handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.
(3)
Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
Und jetzt das Beste
Gefahrenabwehr:
§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen.
Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
Anmerkung zu Absatz 1:
Zur Erfüllung der Aufgabe Beendigung gefährlicher Angriffe stehen den Sicherheitsbehörden und ihren Organen neben den schon auf allgemeine Gefahren abstellenden Befugnissen folgende Befugnisse ua. zur Verfügung:
- § 39 Abs 1 SPG (steht weiter unten)
-
Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern:
§ 22. (2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit,
Sittlichkeit,
Vermögen oder Umwelt vorzubeugen,
sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind.
Anmerkung zu Absatz 2:
Ein gefährlicher Angriff ist dann wahrscheinlich, wenn Gründe dafür sprechen, dass er in absehbarer Zeit stattfinden werde (wenn auch nicht Gewissheit eines zukünftigen gefährlichen Angriffs erforderlich ist, muß doch mehr als Nichtausschließbarkeit oder bloße Möglichkeit eines gefährlichen Angriffs vorliegen).
Die Aufgabe des § 22 SPG setzt voraus, dass das letzte Vorbereitungsstadium der strafbaren Handlung noch nicht erreicht ist.Das Gesetzt konkretisiert nicht näher, in welcher Art und Weise die Sicherheitsbehörden die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gestalten sollen.
Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen:
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sind ermächtigt, Grundstücke,
Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge)
zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche
1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.
(6) In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden.
(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 121, 122 Abs. 2 und 3 und 96 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(8) Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO.
Haben fertig.
Sittlichkeitsdelikte findest im StGB ansteigend ab § 200.
Ist somit auch mein letzter Beitrag hier. Einsicht kann man nicht kaufen, Lycisca. Mir ist bewusst, daß hier größtenteils nur hirngepudert wird. Für `ne genaue Definition wäre `ne Offenlegung der tatsächlichen Geschehnisse von Nöten. Diese wirst uns ja aber - wissentlich wohl - nicht verraten. Ich drück` dir die Daumen für deinen Siegeszug quer durch halb Europa. Persönlich hab` ich keine Ambitionen mehr, hier noch mehr zu erläutern.
Abschließend wollt` ich noch anmerken, daß der Bereich "Verdeckte Ermittlungen", somit auch VE, VP im häufigsten Falle bei der organisierten Kriminalität (OK) bzw. Schwerkriminalität Anwendung(en) finden wird - selten bei Wohnungsprostitution. Man ist nicht gleich immer Staatsfeind Nr. 1 und die Sicherheitsbehörden werden auch nicht gleich mit den schwereren Geschützen auffahren (nebenbei bemerkt wird eh` oftmals viel zu lange zugewartet). Wohl waren`s Kriminalbeamte (höchstwahrscheinlich von der Sitte), welche dich "derklatscht" haben. Net mehr, net weniger.
Wie`s halt immer so schön ist, mit den Rechten und Pflichten. Man vergisst`s gerne (vor allem, weil einem das eigene Hemd näher liegt). Die Esel der Nation (Polizei)
"derfst ruhig aunliag`n, `s Gericht net..."