Hobbyhuren und unliebsame Polizeikontakte

Don Quijote ist nichts dagegen...

Das ist ein guter Vergleich ..... trifft nämlich haargenau den Kampf gegen die böse Obrigkeit.

Interessant wäre auch noch: Um welches mögliche Strafmaß geht es da überhaupt?
 
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SPG erlaubt zwar verdeckte Ermittlungen zur Aufdeckung von Zuhälterkriminalität, doch dann muss mehr vorliegen (d.h. gem StPO dem Staatsanwalt vorgelegt werden), als ein vager Verdacht nach dem Motto, "das Verbrechen ist immer und überall". (Sonst könnte unter einem konstruierten Verdacht gegen jeden verdeckt ermittelt werden, weil ja z.B. Korruption allgegenwärtig ist und der tattrige Pensionist den Bankbeamten bestochen haben könnte, um am Sparbuch höhere Zinsen für den Notgroschen zu lukrieren.)

Es wird schon "was" vorliegen. Andererseits reicht es, wenn `nem "Zund" aus der Öffentlichkeit nachgegangen wird.

Verdeckte Ermittlung:

§ 131. (1) Verdeckte Ermittlung ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erscheint.
(4) Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.

Anmerkung zu Absatz 1:

Verdeckte Ermittlung ist der Einsatz von kriminalpolizeilichen Organen oder anderer Personen im Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen (§ 129 Z2).

Gemeinsame Bestimmungen:

§ 133. (1) Observation nach § 130 Abs. 1 und verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 1 sowie ein Scheingeschäft (§ 132), das zur Sicherstellung von Suchtmitteln und Falschgeld dient, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Der Abschluss eines anderen Scheingeschäfts, Observation nach § 130 Abs. 3 und verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen.

Anmerkung zu Absatz 1:

Die StPO enthält hinsichtlich Observation, verdeckter Ermittlung und Scheingeschäft kein Beweisverwertungsverbot vergleichbar dem § 140 StPO. Daher können auch die Ergebnisse von Observationen oder verdeckten Ermittlungen, die auf Grundlage des SPG erfolgen, im Strafverfahren verwendet werden.

Bei den in § 133 normierten erforderlichen Formvoraussetzungen ist zu differenzieren. Aus Eigenem darf die Kriminalpolizei lediglich die Observation blablabla…, sowie die kurzzeitige verdeckte Ermittlung (§ 131 Abs 1) durchführen(§ 133 Abs 1).

Für andere … verdeckte Ermittlungen sowie den Abschluss eines Scheingeschäfts ist die Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Weiters:

Bei Gefahr im Verzug können alle diese Ermittlungsmaßnahmen durch die Polizei aus Eigenem angeordnet und durchgeführt werden (§ 99 Abs. 2). Dies ist mitunter für jene Fälle von Relevanz, bei denen sich die Notwendigkeit einer sofortigen Anordnung und Durchführung der aufgezählten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar nach Begehung bzw. Entdeckung einer Straftat und – insbesondere auch aus dem Verlauf eines konkreten, möglicherweise zunächst auf § 54 SPG gestützten präventiven Einsatzes heraus – ergibt. Die Kriminalpolizei muss dann unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft einholen. Wird diese nicht erteilt, so wäre die Ermittlungsmaßnahme sofort einzustellen und gegebenenfalls erzielte Ergebnisse müssen vernichtet werden.

Nachträglich heißt liebe Lycisca, dass sie vor Ort nicht mit `nem Wisch like CSI-Miami herumwacheln müssen. Die Genehmigung wird später (nachträglich) eingeholt!

§ 54 SPG durfte ich ja bereits zuvor schon mal posten.

Wir wechseln ins SPG…

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung:

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)
oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997,

handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

Und jetzt das Beste…

Gefahrenabwehr:

§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

Anmerkung zu Absatz 1:

Zur Erfüllung der Aufgabe „Beendigung gefährlicher Angriffe“ stehen den Sicherheitsbehörden und ihren Organen – neben den schon auf allgemeine Gefahren abstellenden Befugnissen – folgende Befugnisse ua. zur Verfügung:

- § 39 Abs 1 SPG (steht weiter unten)
- …


Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern:

§ 22. (2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind.

Anmerkung zu Absatz 2:

Ein gefährlicher Angriff ist dann wahrscheinlich, wenn Gründe dafür sprechen, dass er in absehbarer Zeit stattfinden werde (wenn auch nicht Gewissheit eines zukünftigen gefährlichen Angriffs erforderlich ist, muß doch mehr als Nichtausschließbarkeit oder bloße Möglichkeit eines gefährlichen Angriffs vorliegen).
Die Aufgabe des § 22 SPG setzt voraus, dass das letzte Vorbereitungsstadium der strafbaren Handlung noch nicht erreicht ist.Das Gesetzt konkretisiert nicht näher, in welcher Art und Weise die Sicherheitsbehörden die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gestalten sollen.



Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen:

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche

1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.
(6) In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden.
(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 121, 122 Abs. 2 und 3 und 96 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(8) Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO.

Haben fertig. Sittlichkeitsdelikte findest im StGB ansteigend ab § 200.
Ist somit auch mein letzter Beitrag hier. Einsicht kann man nicht kaufen, Lycisca. Mir ist bewusst, daß hier größtenteils nur hirngepudert wird. Für `ne genaue Definition wäre `ne Offenlegung der tatsächlichen Geschehnisse von Nöten. Diese wirst uns ja aber - wissentlich wohl - nicht verraten. Ich drück` dir die Daumen für deinen Siegeszug quer durch halb Europa. Persönlich hab` ich keine Ambitionen mehr, hier noch mehr zu erläutern.

Abschließend wollt` ich noch anmerken, daß der Bereich "Verdeckte Ermittlungen", somit auch VE, VP im häufigsten Falle bei der organisierten Kriminalität (OK) bzw. Schwerkriminalität Anwendung(en) finden wird - selten bei Wohnungsprostitution. Man ist nicht gleich immer Staatsfeind Nr. 1 und die Sicherheitsbehörden werden auch nicht gleich mit den schwereren Geschützen auffahren (nebenbei bemerkt wird eh` oftmals viel zu lange zugewartet). Wohl waren`s Kriminalbeamte (höchstwahrscheinlich von der Sitte), welche dich "derklatscht" haben. Net mehr, net weniger.

Wie`s halt immer so schön ist, mit den Rechten und Pflichten. Man vergisst`s gerne (vor allem, weil einem das eigene Hemd näher liegt). Die Esel der Nation (Polizei) "derfst ruhig aunliag`n, `s Gericht net..."
 
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Eben. Eine passive Täuschung indem man jemanden durch absichtliches Verschweigen bewusst in einem falschen Glauben lässt, ist einer aktiven Täuschung gleichzusetzen.

Verdeckte Ermittlung ist der Einsatz von kriminalpolizeilichen Organen oder anderer Personen im Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen (§ 129 Z2 StPO in Verbindung mit § 131 StPO).

Bin mir bewusst, daß heutzutage schon jeder seine eigene Definition betreffend Täuschen und Tarnen auslegt. Gleiches gilt für alle Weltmeister, welche die Polizei von Tag zu Tag auf`s Neue erfinden. Gilt aber nicht nur für die Polizei, sondern sowohl für die gesamte Gesetzgebung als auch die gesamte Vollziehung. Lauter Praktiker hier, welche auf der "Stross`n" keine 5 Minuten durchhalten würden. Papier ist geduldig, ich weiß. Ich verstehe nur allzu gut, warum Polizisten oftmals gar keinen Bock mehr haben, es der uneinsichtigen Bevölkerung fortlaufend mitteilen zu müssen, geschweige denn, tausendmal zu erklären.

In diesem Falle müssen`s auch nicht - siehe oben.
 
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Ich war nicht ihr Kunde !!! Das hab ich auch nie geschrieben.
Nicht gemeldet da sie nicht mehr durfte - ist doch auch logisch dass sie nicht darf, sie tat es aber trotzdem - so also dann.

Ich spreche von Wien - hier gibt es mehr als eine Hand voll .

Das weiß ich schon. Nur das was du ansprichst ist vorsätzliche Körperverletzung und durch Gesetze unter Strafe gestellt und keine Verwaltungsübertretung mehr.

Hand voll? Einige Tausend wirds da geben........... :haha:
 
Vorbemerkung: ... hat die österreichische Polizei nach meiner Schätzung 20.000 bis 50.000 Frauen wegen ihres von der Norm abweichenden Sexuallebens (z.B. wegen Kontaktinseraten in einschlägigen Foren, wie dieses EF oder AEC, BKM etc.) per E-Mail und Telefon überprüft und einigen auch verdeckte Ermittler als vermeintliche Sexpartner ins Haus geschickt. Die meisten wissen heute noch nicht, dass der schräge Gast Geheimagent war, und sie die Zielperson. Jene, die zu Sex für Geld bereit waren, wurden aber vom Agenten wegen Prostitution ohne Kontrollkarte angezeigt.

Begriffsbestimmungen des Wr. Prostitutionsgesetzes:

§ 2. (2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit erkennen läßt, Prostitution ausüben zu wollen.

(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.

(4) Aufdringlich ist die Anbahnung der Prostitution dann, wenn unbeteiligte Dritte durch deutliche, die Geschlechtssphäre betonende, Handlungen oder Körperhaltungen belästigt werden könnten.

Beschränkung der Prostitution

§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt.


Soviel nur zu den Gründen bzw. der Veranlassung, von Behördenseite tätig zu werden. Das VERHALTEN zur Ausübung der Prostitution greift natürlich auch in Internetforen, Kontaktanzeigen usw., da die Öffentlichkeit auch dort gegeben ist. Und es wird überprüft. Meines Erachtens zu Recht.

Lycisca, ich bin mir sicher, daß du weißt, daß ES verboten ist. Du suchst mit aller Gewalt nach winkeladvokatischer Gerechtigkeit. Die Frage nach dem Rückgrat ist eine durchaus berechtigte. Versuch`s mal, ES hinzunehmen wie ein Mann...

:cool: :mrgreen:
 
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Es wird schon "was" vorliegen. Andererseits reicht es, wenn `nem "Zund" aus der Öffentlichkeit nachgegangen wird.

Zur Information: In meinem konkreten Fall liegt nichts vor, was einem konkreten Verdacht auf eine Straftat oder einen Zuhälter im Hintergrund gleichkäme - und wurde mir auch von zuständigen Behörden bestätigt.

... Aufklärung einer Straftat ... von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ... Gefahr im Verzug ... allgemeine Gefahr ... gefährlicher Angriff ... kriminelle Verbindung ... Abwehr eines gefährlichen Angriffs

Das alles trifft im konkreten Fall nicht zu (siehe oben) und ist auch im Allgemeinen weitab vom Aufgabenbereich der Sittenpolizei. In den Schriftsätzen meiner Anwälte kommen alle die zitierten Gesetzesstellen vor - aber mit der von dir abweichenden Schlussfolgerung, dass den Beamten aufgrund dieser Gesetze von vorne herein die Rechtswidrigkeit der Anwendung einer verdeckten Ermittlung hätte bewusst sein müssen (Handeln wider besseres Wissen).

PS.: Schließlich ist im konkreten Fall auch die Prämisse, dass Prostitution oder Steuerhinterziehung anzunehmen wäre, nicht zutreffend (ebenfalls von den zuständigen Behörden bestätigt). Somit liegt ein Eingriff in privates Sexualleben vor.
 
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Gleich mehrere Anwälte?

Es sind ja unterschiedliche Gerichtsorte (Österreich, Strassburg) und es sind unterschiedliche Spezialgebiete abzudecken: Menschenrechte samt Verwaltungs- und Verfassungsrecht und Völkerrecht (um die Verfahren so zu führen, dass ich mindestens nach einem eine erfolgreiche internationale Beschwerde führen kann), Zivil- und Amtshaftungsrecht (um einen ersten Teil der Kosten wieder hereinzubekommen), sowie Strafrecht (um alle Rechtsmittel auszuschöpfen, ist es auch sinnvoll, gegen die Beamten direkt vorzugehen) - und natürlich Steuerrecht (um die Anfragen aus EF über die steuerliche Behandlung von Hobbyhuren zu beantworten).

Warum steht dann in der Überschrift 'Hobbyhuren' ?

Erstens, weil Hobbyhuren keine Prostitution betreiben, sondern privates Sexualleben (siehe Diskussion in der Mitte des Threads samt VfGH Erkenntnissen) - wobei natürlich nicht jede Frau, die sich selbst Hobbyhure nennt, auch eine solche im rechtlichen Sinn dieser Diskussion ist.

Zweitens, weil es Sinn macht, die von mir angesprochenen Menschenrechtsverletzungen auch im Grenzbereich aufzuzeigen, wo es strittig ist, ob Prostitution vorliegt, oder nicht.

Privates Sexualleben ist also: Mann gibt Frau 100 €. Frau schläft dafür mit ihm? ;)

Siehe Erstens oben: Im Prinzip ist die Antwort ja.
 
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Also Du willst das Völkerrecht ändern. Gute Idee - wer sonst wenn nicht Du.

Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag und wird daher nach der Wiener Konvention über das Recht der Verträge nach völkerrechtlichen Grundsätzen ausgelegt, die von den nationalen Rechtstraditionen abweichen können. Insbesondere ist bei der Auslegung der Rsp des EGMR zu folgen (und nicht nationalen Sondermeinungen).

Weiter ist die Kenntnis der Rsp anderer internationaler Organe relevant, wie z.B. Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte, Afrikanische Menschenrechtskommission, die UNO Organe (z.B. Menschenrechtsausschuss, Ausschuss gg Folter, Ausschuss gg Frauendiskriminierung), im Hinblick auf die konkreten Übergriffe auch die Rsp der Kriegsverbrechertribunale (Ruanda, Sierra Leone, Jugoslavien, Internationaler Strafgerichtshof), ebenso im Hinblick auf Datenschutz das Recht der Union (EuGH-Urteile) ... dazu auch Kenntnis der internationalen Literatur (da bei internationalen Beschwerden die Argumentation auf einer gehobenen wissenschaftlichen Ebene geführt wird).
 
Gibts da auch ein Gesetz dazu oder ist das wieder nur so, weil du sagst, dass es so ist?

Siehe die Erkenntnisse des VfGH und die Rechtsliteratur, die ich in der Mitte des Threads (Antwort auf @Mike-Tanja) angeführt habe.
 
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@Lycisca

Weiter ist die Kenntnis der Rsp anderer internationaler Organe relevant

Rsp ? Rollenspiel ? Organe ? Was für eine Kenntnis ? Was sind Deine Ziele? Was bezweckst Du mit dem ganzen ? Kannst Du Dir das alles selbst beantworten ? Denn mir brauchst Du das nicht erklären - mich interessiert das nur bedingt .
 
mich interessiert das nur bedingt

Bei einer Diskussion mit Kreuzungen aus Mimosen und Stachelschweinen, die im EF offenbar ein ideales Biotop gefunden haben, kommt sehr leicht der Vorwurf der Arroganz, sobald Unwissen aufgedeckt wird. Daher nur eine Gegenfrage.

@Nedul: Wenn dir Menschenrechte eigentlich im Grunde egal sind, warum pudelst du dich dann auf, wenn der Polizei bei ihren Ermittlungen gegen Hobbyhuren systematische Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden?
 
@Nedul: Wenn dir Menschenrechte eigentlich im Grunde egal sind, warum pudelst du dich dann auf, wenn der Polizei bei ihren Ermittlungen gegen Hobbyhuren systematische Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden?

Würdest du es bitte unterlassen so einen Blödsinn zu schreiben?
Er hat nirgends gesagt, dass ihm Menschenrechte egal sind. Du beschuldigst hier regelmässig Leute etwas gesagt zu haben, das nicht stimmt.

Sag mal macht dich das geil, wenn du Leuten solche Aussagen unterschiebst? Wirst du feucht dabei? Oder wieso hast du das so dringend nötig?
 
Erstens, weil Hobbyhuren keine Prostitution betreiben, sondern privates Sexualleben (siehe Diskussion in der Mitte des Threads samt VfGH Erkenntnissen) - wobei natürlich nicht jede Frau, die sich selbst Hobbyhure nennt, auch eine solche im rechtlichen Sinn dieser Diskussion ist.

Zweitens, weil es Sinn macht, die von mir angesprochenen Menschenrechtsverletzungen auch im Grenzbereich aufzuzeigen, wo es strittig ist, ob Prostitution vorliegt, oder nicht.

Willst du mich verar*****? Kannst du nicht lesen oder willst du nicht? Im Sinne einer angeregten Diskussion dachte ich mir, ich mach` mir mal die Mühe. Jetzt üben Hobbyhuren auf einmal wieder keine Prostitution aus? Ist ja nur ein "bisserl" Geld im Spiel. Du fickst nur zum Gaudium, deshalb machst dir auch Klopfzeichen aus. So`n Blödsinn. Du drehst und wendest dich wie ein Windrad - zu deinen Gunsten. Aber du widersprichst dir selbst.

Nochmals:

Begriffsbestimmungen des Wr. Prostitutionsgesetzes:

(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.

Lycisca, ich bin mir sicher, daß du weißt, daß ES verboten ist. Du suchst mit aller Gewalt nach winkeladvokatischer Gerechtigkeit. Die Frage nach dem Rückgrat ist eine durchaus berechtigte. Versuch`s mal, ES hinzunehmen wie ein Mann...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Bei einer Diskussion mit Kreuzungen aus Mimosen und Stachelschweinen, die im EF offenbar ein ideales Biotop gefunden haben, kommt sehr leicht der Vorwurf der Arroganz, sobald Unwissen aufgedeckt wird.
:mrgreen:

Das kommt Dir vielleicht nur deshalb so vor, weil Dir nicht bewundernde Zustimmung für Deine manipulativen Rundumschläge zuteil wird. Wobei Dich kaum jemand für arrogant halten wird. Das wäre zu viel des guten für eine selbstverliebte Klugsprecherin.

Aber schön zu sehen, wie Du langsam Dein wahres Gesicht zeigst. :cool:
 
Das alles trifft im konkreten Fall nicht zu (siehe oben) und ist auch im Allgemeinen weitab vom Aufgabenbereich der Sittenpolizei.

Jetzt kennst auch schon den Aufgabenbereich der Sittenpolizei, aha. Bei soviel Blödsinn bin ich raus. Haben fertig.
 
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