So ganz OT war das nicht, hat es doch aufgezeigt, welches Potenzial für Missbrauch besteht, wenn Polizisten in privaten Wohnungen nach "Geheimprostituierten" fahnden sollen, indem sie sich als Freier ausgeben ... wo ist dann nämlich die Grenze der Beweissicherung, darf der Scheinfreier die sexuellen Leistungen konsumieren, konsumiert er sie unerlaubterweise trotzdem?
...wie meinst das, wenn er sie trotzdem (verbotenerweise) konsumiert, darf es ihm keinen spass machen...........
PS. zum konkreten Fall: Da ich Verletzungen des Art 3 EMRK geltend mache, wäre die Behörde in den laufenden Verfahren zum Nachweis beweispflichtig (Beweislastumkehr laut EGMR), dass sie Vorbeugemaßnahmen ergriffen hat - etwa Dienstanweisungen, um die geltend gemachten Verletzungen zu verhindern. Ich hätte als Partei also Kenntnis von Dienstanweisungen, die Scheinfreiern z.B. ausdrücklich Sex mit den beobachteten Personen verbieten, sollte es sie geben.
na sicher, DIR werden sie die diesbezüglichen dienstanweisungen zu lesen geben, damit du wieder was zum zitieren hast, hier drin.......
Wie im PS oben beschrieben, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, das Missbrauchspotenzial zu minimieren - insbesondere, wo ein Missbrauch aufgrund internationaler Erfahrungen absehbar wäre.
und wie, bitte ?????............als ermittler nur eunuchen und zuckerkranke, die keinen mehr hoch kriegen......
die republik österreich geht vermutlich erst einmal davon aus, daß ihre exekutivorgane so agieren,
wie man es von ihnen verlangt, und wie sie es beim diensteid versrpochen haben, und nicht link und korrupt sind.
würde der dienstgeber davon ausgehen, daß seine organe korrupt oder bestechlich sind, und jedes organ überwachen lassen (müssen) hätten wir einen polizeistaat a la DDR oder der ehemaligen udssr, wo jeder nochmals und wenn möglich dreifach überwacht wurde.
und jatzt dag mir noch, wie viele exekutivorgane deiner meinung nach korrupt oder bestechlich sind. und ich zeig dir dann ein paar tausend andere, die dich aufgrund dieser aussage gern verklagen würden.