Hobbyhuren und unliebsame Polizeikontakte

In einem anderen Thread (Diskussion > Sextourismus) sind die Versteigerungen der Jungfräulichkeit erwähnt worden. Dies passt gut zur Hobbyhuren-Diskussion betreffend Steuer/Gewerbsmäßigkeit hier in der Threadmitte: Diese Frauen bieten Sex gegen ziemlich viel Geld, bei den zitierten Beispielen zwischen 6.000 und 15.000 Euro, doch die Tätigkeit ist eindeutig nicht gewerbsmäßig, weil sie nicht "wiederkehrend" ist ... sofern sie "echte" Jungfrauen sind, was bei den Versteigerungen auf gesext.de mit ärztlichen Gutachten nachgewiesen wird.
 
Ja, sicher! EMRK, Art.6

Ich nehme an, wenn ich die Links zurückverfolge, du beziehst dich auf den Fall Elsner (also nichts mit verkaufter Jungfräulichkeit).

Im vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte derzeit geführten Verfahren Elsner gg Österreich (Beschwerde Nr. 17239/08 vom 19.03.2008) geht es um Art 5 und 6 EMRK. Im "Statement of Facts and Questions to the Parties" vom 12/01/2009 (veröffentlicht auf der Homepage des EGMR) forderte der EGMR die Parteien auf, Stellung zu folgenden Fragen zu nehmen: War die U-Haft seit 13.02.2007 eine ungerechtfertigte Einschränkung der Freiheit (Art 5 Abs 1 EMRK)? War das Verfahren im Hinblick auf öffentliche Stellungnahmen von Politikern unfair (Art 6 Abs 2 EMRK); ebenso in der Beschwerde 15710/07 vom 06.04.2007, 31805/07 vom 15.06.2007, 36230/07 vom 10.08.2007. In der Beschwerde 41402/08 vom 28.07.2008 geht es weiter darum, ob die U-Haft zu lange war (Art 5 Abs 1 EMRK, siehe Facts & Questions vom 21/12/2009).
 
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..... Dass die rechtliche Lage der Sexworker so schlecht ist (dass sogar internationale Bedenken über deren Behandlung in Wien bestehen -> UN Ausschuss gg Folter), liegt sicher auch daran, dass im Rotlicht eher die Tendenz besteht, keine kostspieligen Verfahren anzustrengen, sondern lieber ungerechtfertigte Strafen zu zahlen, um dann ungestört weiterzuverdienen ... was dann letztlich zur faktischen Kriminalisierung des gesamten Umfelds geführt hat.

Das ist ein wirklich ernstes Problem, das von den Verantwortlichen unseres Rechtsstaates unverständlicherweise geringgeschätzt wird.
 
In einem anderen Thread (Diskussion > Sextourismus) sind die Versteigerungen der Jungfräulichkeit erwähnt worden. Dies passt gut zur Hobbyhuren-Diskussion betreffend Steuer/Gewerbsmäßigkeit hier in der Threadmitte: Diese Frauen bieten Sex gegen ziemlich viel Geld, bei den zitierten Beispielen zwischen 6.000 und 15.000 Euro, doch die Tätigkeit ist eindeutig nicht gewerbsmäßig, weil sie nicht "wiederkehrend" ist ... sofern sie "echte" Jungfrauen sind, was bei den Versteigerungen auf gesext.de mit ärztlichen Gutachten nachgewiesen wird.

Meines Wissens genügt für die Feststellung von Gewerblichkeit bereits die Absicht es zu tun.
Ob diese Absicht rechtlich durch die faktische Unmöglichkeit gehindert wird..... Ich bin mir da bei Österreichs Justiz nicht so sicher.
 
Ich nehme an, wenn ich die Links zurückverfolge, du beziehst dich auf den Fall Elsner (also nichts mit verkaufter Jungfräulichkeit).

Nein, ich beziehe mich lediglich auf die konkrete Ausformulierung des Rechts auf Verhandlung in angemessener Frist im Art. 6 EMRK. Im Gegensatz zum Völkerrecht ist das nationale Verfassungsrecht nicht fallgebunden, daher macht es wenig Sinn, sich immer nur einzelne Fälle herauszupicken, wenn die Gesamtrechtslage ohnehin relativ klar ist. Das Recht, eine Entscheidung in einem Verfahren in angemessener Frist zu erhalten ist als solches aus dem angeführten Artikel abzuleiten und gilt nicht nur bei Elsner.
 
Das Recht, eine Entscheidung in einem Verfahren in angemessener Frist zu erhalten ist als solches aus dem angeführten Artikel abzuleiten und gilt nicht nur bei Elsner.

Bei Elsner liegt dazu auch noch keine Beschwerde vor (soweit die öffentlichen Unterlagen vorliegen) - wahrscheinlich warten die Anwälte das Ende des Verfahrens ab, um dann nach 6+x Jahren eine wirklich eindrucksvoll lange Verfahrensdauer vorweisen zu können.

wo kann man sich melden um verdeckter ermittler zu werden

Wenn du verdeckt gegen Hobbyhuren ermitteln willst, nimmt dich vielleicht ein Landeskriminalamt nach dem Modell der Söldner auf, damit sich dann nachher kein Beamter bei Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch verteidigen muss.
 
Wenn du verdeckt gegen Hobbyhuren ermitteln willst, nimmt dich vielleicht ein Landeskriminalamt nach dem Modell der Söldner auf, damit sich dann nachher kein Beamter bei Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch verteidigen muss.

Stellen die Mädchen eine Quittung aus, damit er die Spesen geltend machen kann? :ironie:
 
:hmm: Und wer driftet jetzt ab?

So ganz OT war das nicht, hat es doch aufgezeigt, welches Potenzial für Missbrauch besteht, wenn Polizisten in privaten Wohnungen nach "Geheimprostituierten" fahnden sollen, indem sie sich als Freier ausgeben ... wo ist dann nämlich die Grenze der Beweissicherung, darf der Scheinfreier die sexuellen Leistungen konsumieren, konsumiert er sie unerlaubterweise trotzdem? So absurd ist das nicht, wie die Diskussion des Polizeiverhaltens in Hongkong zeigt (Quelle: Hong Kong Human Rights Monitor). Bis jetzt habe ich keine Belege gesehen, wonach in Österreich die Situation viel anders wäre. (Ein Unterschied ist, dass die Scheinfreier der Polizei in Hongkong nicht in private Wohnungen eindringen - womit die Situation in Österreich also schlechter wäre, als in der VR China.)

PS. zum konkreten Fall: Da ich Verletzungen des Art 3 EMRK geltend mache, wäre die Behörde in den laufenden Verfahren zum Nachweis beweispflichtig (Beweislastumkehr laut EGMR), dass sie Vorbeugemaßnahmen ergriffen hat - etwa Dienstanweisungen, um die geltend gemachten Verletzungen zu verhindern. Ich hätte als Partei also Kenntnis von Dienstanweisungen, die Scheinfreiern z.B. ausdrücklich Sex mit den beobachteten Personen verbieten, sollte es sie geben.
 
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Genau so wenig kann ich keine Belege dafür haben, dass eine Prostituierte (OK, auch die Hobbyversion) es, ihren Aussagen entsprechend, immer mit Gummi macht und sich, wenn nicht vorgeschrieben dann selbst, regelmäßig kontrollieren lässt. Oder doch nicht, um mehr zu verdienen, ab und zu ohne vögelt.... das ist leeres Blabla, gepaart mit Unterstellungen.

Immer und überall ein Potenzial zum Mißbrauch bei anderen finden zu wollen... ist das ein Hobby, genau wie Dein Nebenwerwerb eines war?

Wo Kosten, egal wofür, im Rahmen der rechtmäßigen Handlungen anfallen, sind sie zu bezahlen.
 
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Immer und überall ein Potenzial zum Mißbrauch bei anderen finden zu wollen... ist das ein Hobby ... ?

Wie im PS oben beschrieben, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, das Missbrauchspotenzial zu minimieren - insbesondere, wo ein Missbrauch aufgrund internationaler Erfahrungen absehbar wäre.
 
Wie im PS oben beschrieben, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, das Missbrauchspotenzial zu minimieren - insbesondere, wo ein Missbrauch aufgrund internationaler Erfahrungen absehbar wäre.

Dein PS kam nachher...
Ich glaube nicht, dass wir hier über adäquate Vorbeugemaßnahmen zu entscheiden befugt sind.
 
So ganz OT war das nicht, hat es doch aufgezeigt, welches Potenzial für Missbrauch besteht, wenn Polizisten in privaten Wohnungen nach "Geheimprostituierten" fahnden sollen, indem sie sich als Freier ausgeben ... wo ist dann nämlich die Grenze der Beweissicherung, darf der Scheinfreier die sexuellen Leistungen konsumieren, konsumiert er sie unerlaubterweise trotzdem?

...wie meinst das, wenn er sie trotzdem (verbotenerweise) konsumiert, darf es ihm keinen spass machen...........:shock:

PS. zum konkreten Fall: Da ich Verletzungen des Art 3 EMRK geltend mache, wäre die Behörde in den laufenden Verfahren zum Nachweis beweispflichtig (Beweislastumkehr laut EGMR), dass sie Vorbeugemaßnahmen ergriffen hat - etwa Dienstanweisungen, um die geltend gemachten Verletzungen zu verhindern. Ich hätte als Partei also Kenntnis von Dienstanweisungen, die Scheinfreiern z.B. ausdrücklich Sex mit den beobachteten Personen verbieten, sollte es sie geben.

na sicher, DIR werden sie die diesbezüglichen dienstanweisungen zu lesen geben, damit du wieder was zum zitieren hast, hier drin.......

Wie im PS oben beschrieben, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, das Missbrauchspotenzial zu minimieren - insbesondere, wo ein Missbrauch aufgrund internationaler Erfahrungen absehbar wäre.

und wie, bitte ?????............als ermittler nur eunuchen und zuckerkranke, die keinen mehr hoch kriegen......;)

die republik österreich geht vermutlich erst einmal davon aus, daß ihre exekutivorgane so agieren,
wie man es von ihnen verlangt, und wie sie es beim diensteid versrpochen haben, und nicht link und korrupt sind.

würde der dienstgeber davon ausgehen, daß seine organe korrupt oder bestechlich sind, und jedes organ überwachen lassen (müssen) hätten wir einen polizeistaat a la DDR oder der ehemaligen udssr, wo jeder nochmals und wenn möglich dreifach überwacht wurde.

und jatzt dag mir noch, wie viele exekutivorgane deiner meinung nach korrupt oder bestechlich sind. und ich zeig dir dann ein paar tausend andere, die dich aufgrund dieser aussage gern verklagen würden.
 
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Der Fall liegt doch ganz klar auf der Hand: bei offiziellen SW geht die Polizei halt davon aus, dass es halt mehr oder weniger freiwillig machen...bei geheimen Wohnungsprost. müssen die Beamten in erster Linie befürchten, dass sie vom Partner dazu gezwungen wird...ergo halten sie unangemeldet Nachschau, da - so die Schlussfolgerung - würde sie es freiwillig machen, müsste sie sich ja nicht vor den Behörden verstecken.....:mrgreen:

Und jetzt fang ma alle wieder von vorne an. :haha:
 
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