- Registriert
- 5.10.2004
- Beiträge
- 1.523
- Reaktionen
- 852
- Punkte
- 143
bei geheimen Wohnungsprost. müssen die Beamten in erster Linie befürchten, dass sie vom Partner dazu gezwungen wird...ergo halten sie unangemeldet Nachschau
Dass Polizisten in die Wohnung eindringen, ist unter Art 8 EMRK nur dann erlaubt, wenn das ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist und verhältnismäßig ist.
Wenn es einen konkreten Verdacht gäbe, dass eine Frau in ihrer Wohnung von einem Zuhälter zur Prostitution gezwungen wird, dann könnte die Polizei tatsächlich Handlungsbedarf haben. So ein Verdacht ergäbe sich etwa, wenn ein Freier eine Beobachtung meldet, dass ihn die Frau um Hilfe gebeten hat. Im Anlassfall hat es aber keinen konkreten Verdacht auf irgendeinen Bezug zu einem Verbrechen gegeben.
"Vermuten" kann man aber bald etwas (um bei Hinz und Kunz eine Hausdurchsuchung durchzuführen, vermutet man halt einmal, dass sie Diebsgut verstecken, eine Leiche im Keller haben, ...), und daher reicht eine Vermutung nicht für einen Eingriff in ein Grundrecht aus. Ein Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung reicht ebenfalls nicht (schon in der Diskussion belegt, vgl. EGMR: Buck gg Deutschland, 28.04.2005), und dass es keine "Nachschau" mehr ist, wenn ein Polizist in der Wohnung drinnen ist, haben wir auch schon gehabt.
Damit sollte die Verletzung von Art 8 EMRK hinreichend belegt sein. Damit nun nicht alles von vorne anfängt: Die Diskussion hat inzwischen eine andere Qualität erreicht, als bei der Frage nach der "Nachschau":
Es geht nicht mehr nur um die Frage, darf der Polizist in die private Wohnung eindringen, sondern um die Frage, wie führt er sich dann in der Wohnung auf?
Diese Diskussion hat sich oben auf Art 3 EMRK (Folterverbot) bezogen. Eine Verletzung von Art 3 EMRK ist international gravierender, weil Art 3 das internationale Minimalniveau von Menschenrechtsschutz darstellt, also zwingendes Völkerrecht ist, sowie absolut und unwiderrufbar ist (kein Gesetzesvorbehalt, keine Notstandsklausel).
...wie meinst das, wenn er sie trotzdem (verbotenerweise) konsumiert, darf es ihm keinen spass machendarf der Scheinfreier die sexuellen Leistungen konsumieren, konsumiert er sie unerlaubterweise trotzdem?
Es geht hier nicht um Spass für den Polizisten, sondern um die generelle Praxis der Polizei, anders formuliert:
Frage 1: Gibt es Richtlinien, die verdeckten Ermittlern verbieten, ihre falsche Identität dazu auszunützen, um durch diese Täuschung Sex zu erlangen ... noch dazu gratis, wenn dann eine Amtshandlung eingeleitet wird?
Frage 2: Unter der Annahme, dass es solche Richtlinien gibt, werden sie auch effektiv umgesetzt?
Frage 2: Unter der Annahme, dass es solche Richtlinien gibt, werden sie auch effektiv umgesetzt?
na sicher, DIR werden sie die diesbezüglichen dienstanweisungen zu lesen geben, damit du wieder was zum zitieren hast, hier drin
Wie bei der Diskussion zu "Vergewaltigung durch Täuschung" dargelegt wurde, an der du @maggi dich beteiligt hast, sind die Fragen 1 und 2 international wegen Art 3 EMRK relevant. Wenn Frage 1 mit "ja" zu beantworten ist, dann erfüllt die Behörde ihre positiven Verpflichtungen unter Art 3 EMRK.
Ich sehe daher nicht, was am Zitieren einer solchen Dienstanweisung schlecht wäre.
Schlecht wäre es nur, wenn es eine Dienstanweisung gäbe, die Scheinfreiern Sex zur Beweissicherung erlaubt oder gar vorschreibt. Das wäre aber schlichtwegs unglaublich!
und wie, bitte ?????............als ermittler nur eunuchen und zuckerkranke, die keinen mehr hoch kriegendas Missbrauchspotenzial zu minimieren
Jetzt hoffe ich aber schon, dass du das Unglaubliche nicht für möglich hältst!
die republik österreich geht vermutlich erst einmal davon aus, daß ihre exekutivorgane so agieren, wie man es von ihnen verlangt
Wenn dann jedem Beamten völlig klar ist, was von ihnen verlangt wird, sollte das ausreichen. Aber ist es allen Beamten klar? Hier hat die Republik Österreich zwei Optionen:
Entweder durch Schulungen und Dienstanweisungen vorbeugend sicherstellen, dass den Beamten ihre Grenzen klar sind.
Oder im Nachhinein durch strenge Strafen (Generalprävention) sicherstellen, dass klar ist, dass sich die Republik von Beamten distanziert, die diese Grenzen nicht einhalten.
Beide Optionen können gewählt werden, eine muss gewählt werden, um die positiven Verpflichtungen gem Art 3 EMRK zu erfüllen. Oder im Nachhinein durch strenge Strafen (Generalprävention) sicherstellen, dass klar ist, dass sich die Republik von Beamten distanziert, die diese Grenzen nicht einhalten.
und jatzt dag mir noch, wie viele exekutivorgane deiner meinung nach korrupt oder bestechlich sind. und ich zeig dir dann ein paar tausend andere, die dich aufgrund dieser aussage gern verklagen würden.
Ich denke, dass das .BAK darüber Statistiken führt, die exakte Auskunft geben, plus Schätzungen zu Dunkelziffern ... in der Rechtsdatenbank sind dann noch einige Fälle, die bis zum OGH gegangen sind.
Zu beachten wäre aber noch, dass die schwersten Fälle, wie die Misshandlung an Palushi, in Österreich zu gar keinen Konsequenzen geführt haben und von österreichischen Höchstgerichten gar nicht als Problem erkannt wurden ... erst der EGMR hat Probleme erkannt und Österreich wegen Verletzung von Art 3 EMRK verurteilt. Im Umkehrschluss könnte man sich nun fragen:
Was muss ein Polizist aufführen, dass sein Verhalten von den österreichischen Behörden nicht mehr hingenommen wird?