Tyrolius, Du schreibst von einem Gewerbe bei Deinen Ausführungen, das geht doch von einer Anmeldung aus. Sie war/ist bei ihrer hobbymäßigen Prostituierung nicht angemeldet.
Also erstens dachte ich, Prostitution sei ein freies Gewerbe, tatsächlich dürfte es sich um einen freien Beruf handeln. Somit hat saturn2 u. a. auch recht.
Für die Finanz ist es allerdings unerheblich ob Gewerbe (Mitglied bei der Kammer, Befähigungsnachweis), freies Gewerbe (keine Kammermitgliedschaft, keine Gewerbeordnung, kein Befähigungsnachweis) oder freier Beruf. Betriebliche Einkünfte kann man haben aus Landwirtschaft, selbständighe Arbeit (Prostitution ofensichtlich) und Gewerbebetrieb (s. ESt. Formular E1).
Eine Hausdurchsuchung ohne Gefahr in Verzug und ohne richterliche Anordnung wäre bereits eine ziemlich massive Grundrechtsverletzung. Um in Art 8 EMRK einzugreifen, reicht bereits das Betreten der Wohnung der beobachteten Person durch einen verdeckten Ermittler.
Gut, damit ist meine Frage beantwortet - es geht um Gefahr in Verzug oder den richterlichen Beschluss und Spitzel sind (ohne richterlichen Beschluss) offenbar auch nicht zulässig. Gottseidank
Jeder Eingriff nach Art.8 EMRK. Eine Hausdurchsuchung ohne Gefahr im Verzug und ohne richterliche Ermächtigung ebenso wie eine verdeckte Ermittlung ohne rechtliche Deckung.
Gar nicht, sie muss sich auf die Einkommensangaben der Bürgerin verlassen. Wir leben ja eben (noch) nicht in einem Polizei- oder Überwachungsstaat. Und wir wollen das ja auch nicht, oder?
Im Fall eines gerechtfertigten Verdachts (unerklärbar teurer Lebenswandel, Zeugenaussagen, ...) stehen entsprechende Mittel des Justizapparats zur Verfügung. Der Willkür von Polizisten ist dieser Bereich aber nicht unterworfen.
Ich gehe davon aus, der richterliche Beschluss ist für dich ein Mittel der Justiz.
Wenn der Verdacht berechtigt war und verdeckte Ermittler systematisch ohne Rechtsgrundlage Frauen ausspionieren, dann haben wir einen handfesten Justizskandal, bei dem Köpfe rollen müssen.
Edit: zur Verdeutlichung: es handelt sich dann schlicht um Schwarzarbeit. Nicht mehr.
Auch hier wieder, die Rechtsgundlage wäre Gefahr in Verzug oder richterlicher Beschluss - richtig?
Ob es sich "schlicht" um Schwarzarbeit handelt, dazu müsste geklärt werden, ob der "Deckel" wirklich ein probates Mittel zum Schutz der Freier/Bevölkerung vor sexuell übertragbaren Krankheiten ist und somit siene Berechtigung hat.
Aber selbst wenn nicht, so ist er vermutlich im Landespolizeigesetz vorgeschrieben und somit eine Voraussetzung für den Beruf Prostitution und ein Fehlen selbigens ein Verstoß. Oder sehe ich das falsch?
Meine Gedanken:
Sie war es, laut eigenen Angaben, hobbymäßig, also nicht angemeldet. Somit kann sie kein aufrechtes Gewerbe diesbezüglich betrieben haben und damit nicht unter die gewerbliche Liebhaberei laut Tyrolius fallen.
Auch wenn das älteste "Gewerbe" der Welt in Österreich offensichtlich ein freier Beruf ist, muss festgestellt werden, dass es ein Hobby mit freien, nicht steuerbaren Einkünften über der Freigrenze für die Finanz nicht gibt.
Und eine gewerbliche Liebhaberei wird nicht von der landwirtschaftlichen oder der eines freien Berufs unterschieden. Liebhaberei bedeutet lediglich, dass die Aufwendungen nicht abgesetzt werden dürfen und die Mehrwertsteuer nicht rückerstattet wird.
Für einkünfte aus selbständiger Arbeit (freie Berufe) ist keine Anmeldung bei der Gewerbebehörde notwendig, sehr wohl aber bei der Polizei - das hat hier irgendwer schon festgestellt - ich finde es nur gerade nicht.
Jedes Gewerbe ist mit Auflagen verbunden. Wo ist der Unterschied?
Für freie Gewerbe gibt es keine Auflagen der Gewerbebehörde - was natürlich nicht heißt, dass nicht andere Bestimmungen greifen.
Prostitution ist in Österreich per Definition kein Gewerbe. Das heisst aber nicht, dass die Einkünfte nicht zu versteuern sind. Wenn bei einer Prostituierten von Anmeldung gesprochen wird, bezieht sich das auf die laufenden Gesundheitskontrollen. So habe ich es zumindest verstanden.
Prostitution ist offenbar ein freier Beruf und kein Gewerbe - das habe ich eingangs nur falsch angenommen, weil man ja immer vom ältesten Gewerbe spricht. Interessant, dass die WK die Prostitution im gleichen Atemzug mit gewerbsmäßigem Diebstahl nennt.
Und klar, die Einnahmen, sobald sie wiederholt auftreten und die Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten, müssen versteuert werden. Warum denn auch nicht???
Nur in Ergänzung. Nicht nur bei Prostituierten soll es schon Hausdurchsuchungen wegen Abgabenhinterziehung gegeben haben.
Ja, gerichtlich angeordnet. See the difference?
Ist mior jetzt klar!
Ein bisschen Begriffsklärung:
Was ein Gewerbe nach dem Gewerberecht ist, was Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach dem Steuerrecht sind und was gewerbsmäßig nach dem Straf- und Verwaltungsrecht ist, folgt zwar ähnlichen Kriterien, ist aber jeweils unabhängig voneinander nach den jeweiligen Rechtsvorschriften zu prüfen. Das Finanzamt prüft, ob Einkünfte gewerblich sind, nach den Kriterien des
§ 23 EStG und da ist es schnurzpiepegal, ob das für die Gewerbebehörde ein Gewerbe ist.
Rechtlich ist Prostitution immer gewerbsmäßig, weil Prostitution als gewerbsmäßige Unzucht (oder
die Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit vorliegt) definiert ist, im Gegensatz zur gelegentlichen Hingabe des eigenen Körpers zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt, die nicht gewerbsmäßig und daher auch keine Prostitution im Sinn des Gesetzes ist.
Prostitution ist nicht bei der Gewerbebehörde als Gewerbe anzumelden, sondern bei der Polizei.
Bei der Prüfung nach §23 EStG (Frage ob Gewerbe) wird die Finanz aber feststellen, dass es sich um keinen Gewerbebetrieb sondern um selbständige Arbeit handelt
Wenn die Prostitution kein Gewerbe ist, dann kann sie eigentlich auch nicht gewerbsmäßig ausgeführt werden - besser wäre hier die Formulierung "mit Gewinnabsicht" oder "erwerbsmäßig". Interessant ist, dass der Ausdruck Gewerbsmäßigkeit im Gesetz vorkommt.
Ich glaube, dass der Begriff "gelegentliche Hingabe", kein Freibrief zur Hobbyprostitution ist, weil
1) wer soll "gelegentlich" definieren und
2) weil im Gesetz steht "durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen" - wiederkehrend wäre für mich bereits ein zweites Mal.
Danke!
Heißt das jetzt:
a) eine Hobbyprostituierte ist ein Widerspruch in sich?
b) "gelegentlich" ist im Einzelfall zu bewerten.
c) dem Finanzamt es also egal ist, ob angemeldet oder nicht?
d) die Polizei entscheiden muss ob Anmeldung Pflicht ist oder nicht?
e) ein Verfahren wegen Unverhältnismäßigkeit der von der Polizei eingesetzten Methode richtig ist.
f) das Finanzamt sich, für seine Forderungen, daran nicht stoßen muss?
a) Nein, weil ich ja auch jedes andere Gewerbe hobbymäßig betreiben kann.
b) mit geregentlich habe ich auch so mein Problem
f) Ja. Dem Steuerprüfer ist es vollkommen egal (O-Ton), ob du eine Gewerbeberechtigung für ein Gewerbe hast oder nicht oder ob Prostitution moralisch ist oder nicht.
Nicht ganz: Wenn eine Frau als Prostituierte registriert ist, dann deklariert sie ihre Erwerbsabsicht und muss eine Steuererklärung abgeben.
Lycisca, du weißt ich stimme prinzipiell mit dir überein, aber daraus ist nicht der Umkehrschluss ableitbar, dass durch das Nichtanmelden die Steuerpflicht wegfällt.
Also gehe ich davon aus, dass es dem Finanzamt egal ist, ob du angemeldet bist oder nicht, sobald du über den Freibetrag kommst.