Hobbyhuren und unliebsame Polizeikontakte

Tyrolius, Du schreibst von einem Gewerbe bei Deinen Ausführungen, das geht doch von einer Anmeldung aus. Sie war/ist bei ihrer hobbymäßigen Prostituierung nicht angemeldet.
Ein bisschen Begriffsklärung:

Was ein Gewerbe nach dem Gewerberecht ist, was Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach dem Steuerrecht sind und was gewerbsmäßig nach dem Straf- und Verwaltungsrecht ist, folgt zwar ähnlichen Kriterien, ist aber jeweils unabhängig voneinander nach den jeweiligen Rechtsvorschriften zu prüfen. Das Finanzamt prüft, ob Einkünfte gewerblich sind, nach den Kriterien des § 23 EStG und da ist es schnurzpiepegal, ob das für die Gewerbebehörde ein Gewerbe ist.

Rechtlich ist Prostitution immer gewerbsmäßig, weil Prostitution als gewerbsmäßige Unzucht (oder die Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit vorliegt) definiert ist, im Gegensatz zur gelegentlichen Hingabe des eigenen Körpers zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt, die nicht gewerbsmäßig und daher auch keine Prostitution im Sinn des Gesetzes ist.

Prostitution ist nicht bei der Gewerbebehörde als Gewerbe anzumelden, sondern bei der Polizei.
 
Danke! :daumen:

Heißt das jetzt:
a) eine Hobbyprostituierte ist ein Widerspruch in sich?
b) "gelegentlich" ist im Einzelfall zu bewerten.
c) dem Finanzamt es also egal ist, ob angemeldet oder nicht?
d) die Polizei entscheiden muss ob Anmeldung Pflicht ist oder nicht?
e) ein Verfahren wegen Unverhältnismäßigkeit der von der Polizei eingesetzten Methode richtig ist.
f) das Finanzamt sich, für seine Forderungen, daran nicht stoßen muss?
 
ihrer "gschichtln";) wenn i scho aus der bude flieg sollt i ma gedanken machen

Wieder ein Hobbyjournalist, der Informationen "aus erster Hand" recherchiert hat? Aber vielleicht kannst du uns von dem Fall erzählen, den du da im Auge hast.

wenn sie - auch mit illegalen Methoden - eines Vergehen überführt wird, muss sie sich dafür verantworten. In Österreich ist auch die Verwendung illegal beschaffter Beweismittel im Verfahren grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen sich bei Anwendung illegaler Methoden auch die Ermittler verantworten.

Da illegale Prostitution weder ein Verbrechen, noch ein Vergehen im Sinn des StGB ist, sondern eine Verwaltungsübertretung, gibt es auch bei der Verwertung von Beweisen, die mit illegalen Methoden ermittelt wurden, Grenzen im Sinn der Verhältnismäßigkeit aufgrund des Rechtsstaatsprinzips. Wenn ein verdeckter Ermittler als "Scheinfreier" in eine Wohnung eindringt, um eine Frau der Prostitution zu überführen, ist seine Anzeige allerdings ohnehin als Beweismittel wertlos: Der Beamte beweist nur, dass es in einer privaten Wohnung zu Gesprächen über sexuelle Handlungen gegen Entgelt gekommen ist, was mangels Öffentlichkeit keine Anbahnung von Prostitution ist (z.B. VwGH 2004/09/0219 vom 20.11.2008).

wenn sich bei mir ein Kieberer in Zivil reinsetzt, meint er hat's gnädig und ich soll Gas geben und dann zeigt er mich an

Das wäre ein Beweis, der mit verfassungswidrigen Methoden ermittelt wurden (unfaires Verfahren durch Tatprovokation). Wenn der Beamte die Tatprovokation zugibt, entsteht zumindest ein Anspruch auf eine deutlich geringere Bestrafung. Weiter gibt es im Abgaben- und Verwaltungsverfahren vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Beweisverwertungsverbote: Beispielsweise ist eine nach einem Verkehrsunfall an einem Bewußtlosen abgenommene Blutprobe nicht verwertbar, um ihn wegen Alkoholisierung zu bestrafen oder ihm den Führerschein zu entziehen.
 
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Wieder ein Hobbyjournalist, der Informationen "aus erster Hand" recherchiert hat? Aber vielleicht kannst du uns von dem Fall erzählen, den du da im Auge hast.

na genau dich.:daumen:

deine quakerei in andren foren bzw. mit menschen bei gewissen treffen, denen labberst ja auch kotteletten an die backe.:haha::haha:

da brauch i net doll zu recherchieren, dei story is a offenes buch.;):mrgreen:

frau germanistin.

:winke:
 
a) eine Hobbyprostituierte ist ein Widerspruch in sich?

Ja ... daher schreibe ich auch von Hobbyhuren

b) "gelegentlich" ist im Einzelfall zu bewerten

Bei den Versteigerungen der Jungfernschaft bedarf es nicht einmal einer Prüfung im Einzelfall

c) dem Finanzamt es also egal ist, ob angemeldet oder nicht?

Nicht ganz: Wenn eine Frau als Prostituierte registriert ist, dann deklariert sie ihre Erwerbsabsicht und muss eine Steuererklärung abgeben.

d) die Polizei entscheiden muss ob Anmeldung Pflicht ist oder nicht?

Du meinst wohl, wer entscheidet, ob eine Frau der illegalen Prostitution nachgegangen ist ... die Verwaltungsbehörde (BH).

e) ein Verfahren wegen Unverhältnismäßigkeit der von der Polizei eingesetzten Methode richtig ist

Ob solche Verfahren "richtig" sind, entscheiden die Beschwerdeführer für sich.

f) das Finanzamt sich, für seine Forderungen, daran nicht stoßen muss

Wenn die Unverhältnismäßigkeit der Beweiserhebung im Verfahren geltend gemacht wird, muss auch das Finanzamt darauf Rücksicht nehmen (siehe oben: Beweisverwertungsverbote)
 
Wow! Ich will ja nicht viel sagen! Aber Haarespalten wär auch ein Hobby! So, ich geh schon wieder… :winke:
 
also wurde die bude wegen eine simplen verwaltungübertretung gestürmt .

Nicht wegen einer Verwaltungsübertretung, sondern bloß wegen Verdachts auf eine Verwaltungsübertretung ... die es aber nicht gegeben hat
 
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wem sagst du das . was meinst du wie unschuldig ich bin ?

ich bin so unschuldig wie ein lamm .
 
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Tyrolius, Du schreibst von einem Gewerbe bei Deinen Ausführungen, das geht doch von einer Anmeldung aus. Sie war/ist bei ihrer hobbymäßigen Prostituierung nicht angemeldet.

Also erstens dachte ich, Prostitution sei ein freies Gewerbe, tatsächlich dürfte es sich um einen freien Beruf handeln. Somit hat saturn2 u. a. auch recht.

Für die Finanz ist es allerdings unerheblich ob Gewerbe (Mitglied bei der Kammer, Befähigungsnachweis), freies Gewerbe (keine Kammermitgliedschaft, keine Gewerbeordnung, kein Befähigungsnachweis) oder freier Beruf. Betriebliche Einkünfte kann man haben aus Landwirtschaft, selbständighe Arbeit (Prostitution ofensichtlich) und Gewerbebetrieb (s. ESt. Formular E1).

Eine Hausdurchsuchung ohne Gefahr in Verzug und ohne richterliche Anordnung wäre bereits eine ziemlich massive Grundrechtsverletzung. Um in Art 8 EMRK einzugreifen, reicht bereits das Betreten der Wohnung der beobachteten Person durch einen verdeckten Ermittler.

Gut, damit ist meine Frage beantwortet - es geht um Gefahr in Verzug oder den richterlichen Beschluss und Spitzel sind (ohne richterlichen Beschluss) offenbar auch nicht zulässig. Gottseidank ;)

Jeder Eingriff nach Art.8 EMRK. Eine Hausdurchsuchung ohne Gefahr im Verzug und ohne richterliche Ermächtigung ebenso wie eine verdeckte Ermittlung ohne rechtliche Deckung.

Gar nicht, sie muss sich auf die Einkommensangaben der Bürgerin verlassen. Wir leben ja eben (noch) nicht in einem Polizei- oder Überwachungsstaat. Und wir wollen das ja auch nicht, oder?
Im Fall eines gerechtfertigten Verdachts (unerklärbar teurer Lebenswandel, Zeugenaussagen, ...) stehen entsprechende Mittel des Justizapparats zur Verfügung. Der Willkür von Polizisten ist dieser Bereich aber nicht unterworfen.

Ich gehe davon aus, der richterliche Beschluss ist für dich ein Mittel der Justiz.

Wenn der Verdacht berechtigt war und verdeckte Ermittler systematisch ohne Rechtsgrundlage Frauen ausspionieren, dann haben wir einen handfesten Justizskandal, bei dem Köpfe rollen müssen.

Edit: zur Verdeutlichung: es handelt sich dann schlicht um Schwarzarbeit. Nicht mehr.

Auch hier wieder, die Rechtsgundlage wäre Gefahr in Verzug oder richterlicher Beschluss - richtig?

Ob es sich "schlicht" um Schwarzarbeit handelt, dazu müsste geklärt werden, ob der "Deckel" wirklich ein probates Mittel zum Schutz der Freier/Bevölkerung vor sexuell übertragbaren Krankheiten ist und somit siene Berechtigung hat.

Aber selbst wenn nicht, so ist er vermutlich im Landespolizeigesetz vorgeschrieben und somit eine Voraussetzung für den Beruf Prostitution und ein Fehlen selbigens ein Verstoß. Oder sehe ich das falsch?

Meine Gedanken:
Sie war es, laut eigenen Angaben, hobbymäßig, also nicht angemeldet. Somit kann sie kein aufrechtes Gewerbe diesbezüglich betrieben haben und damit nicht unter die gewerbliche Liebhaberei laut Tyrolius fallen.

Auch wenn das älteste "Gewerbe" der Welt in Österreich offensichtlich ein freier Beruf ist, muss festgestellt werden, dass es ein Hobby mit freien, nicht steuerbaren Einkünften über der Freigrenze für die Finanz nicht gibt.

Und eine gewerbliche Liebhaberei wird nicht von der landwirtschaftlichen oder der eines freien Berufs unterschieden. Liebhaberei bedeutet lediglich, dass die Aufwendungen nicht abgesetzt werden dürfen und die Mehrwertsteuer nicht rückerstattet wird.

Für einkünfte aus selbständiger Arbeit (freie Berufe) ist keine Anmeldung bei der Gewerbebehörde notwendig, sehr wohl aber bei der Polizei - das hat hier irgendwer schon festgestellt - ich finde es nur gerade nicht.

Jedes Gewerbe ist mit Auflagen verbunden. Wo ist der Unterschied?

Für freie Gewerbe gibt es keine Auflagen der Gewerbebehörde - was natürlich nicht heißt, dass nicht andere Bestimmungen greifen.

Prostitution ist in Österreich per Definition kein Gewerbe. Das heisst aber nicht, dass die Einkünfte nicht zu versteuern sind. Wenn bei einer Prostituierten von Anmeldung gesprochen wird, bezieht sich das auf die laufenden Gesundheitskontrollen. So habe ich es zumindest verstanden.

Prostitution ist offenbar ein freier Beruf und kein Gewerbe - das habe ich eingangs nur falsch angenommen, weil man ja immer vom ältesten Gewerbe spricht. Interessant, dass die WK die Prostitution im gleichen Atemzug mit gewerbsmäßigem Diebstahl nennt.

Und klar, die Einnahmen, sobald sie wiederholt auftreten und die Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten, müssen versteuert werden. Warum denn auch nicht???

Nur in Ergänzung. Nicht nur bei Prostituierten soll es schon Hausdurchsuchungen wegen Abgabenhinterziehung gegeben haben.
Ja, gerichtlich angeordnet. See the difference?

Ist mior jetzt klar!

Ein bisschen Begriffsklärung:

Was ein Gewerbe nach dem Gewerberecht ist, was Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach dem Steuerrecht sind und was gewerbsmäßig nach dem Straf- und Verwaltungsrecht ist, folgt zwar ähnlichen Kriterien, ist aber jeweils unabhängig voneinander nach den jeweiligen Rechtsvorschriften zu prüfen. Das Finanzamt prüft, ob Einkünfte gewerblich sind, nach den Kriterien des § 23 EStG und da ist es schnurzpiepegal, ob das für die Gewerbebehörde ein Gewerbe ist.

Rechtlich ist Prostitution immer gewerbsmäßig, weil Prostitution als gewerbsmäßige Unzucht (oder die Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit vorliegt) definiert ist, im Gegensatz zur gelegentlichen Hingabe des eigenen Körpers zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt, die nicht gewerbsmäßig und daher auch keine Prostitution im Sinn des Gesetzes ist.

Prostitution ist nicht bei der Gewerbebehörde als Gewerbe anzumelden, sondern bei der Polizei.

Bei der Prüfung nach §23 EStG (Frage ob Gewerbe) wird die Finanz aber feststellen, dass es sich um keinen Gewerbebetrieb sondern um selbständige Arbeit handelt ;)

Wenn die Prostitution kein Gewerbe ist, dann kann sie eigentlich auch nicht gewerbsmäßig ausgeführt werden - besser wäre hier die Formulierung "mit Gewinnabsicht" oder "erwerbsmäßig". Interessant ist, dass der Ausdruck Gewerbsmäßigkeit im Gesetz vorkommt.

Ich glaube, dass der Begriff "gelegentliche Hingabe", kein Freibrief zur Hobbyprostitution ist, weil
1) wer soll "gelegentlich" definieren und
2) weil im Gesetz steht "durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen" - wiederkehrend wäre für mich bereits ein zweites Mal.

Danke! :daumen:

Heißt das jetzt:
a) eine Hobbyprostituierte ist ein Widerspruch in sich?
b) "gelegentlich" ist im Einzelfall zu bewerten.
c) dem Finanzamt es also egal ist, ob angemeldet oder nicht?
d) die Polizei entscheiden muss ob Anmeldung Pflicht ist oder nicht?
e) ein Verfahren wegen Unverhältnismäßigkeit der von der Polizei eingesetzten Methode richtig ist.
f) das Finanzamt sich, für seine Forderungen, daran nicht stoßen muss?

a) Nein, weil ich ja auch jedes andere Gewerbe hobbymäßig betreiben kann.
b) mit geregentlich habe ich auch so mein Problem
f) Ja. Dem Steuerprüfer ist es vollkommen egal (O-Ton), ob du eine Gewerbeberechtigung für ein Gewerbe hast oder nicht oder ob Prostitution moralisch ist oder nicht.

Nicht ganz: Wenn eine Frau als Prostituierte registriert ist, dann deklariert sie ihre Erwerbsabsicht und muss eine Steuererklärung abgeben.

Lycisca, du weißt ich stimme prinzipiell mit dir überein, aber daraus ist nicht der Umkehrschluss ableitbar, dass durch das Nichtanmelden die Steuerpflicht wegfällt.

Also gehe ich davon aus, dass es dem Finanzamt egal ist, ob du angemeldet bist oder nicht, sobald du über den Freibetrag kommst.
 
Bei der Prüfung nach §23 EStG (Frage ob Gewerbe) wird die Finanz aber feststellen, dass es sich um keinen Gewerbebetrieb sondern um selbständige Arbeit handelt
Nein, das wird die Finanz nicht feststellen. Einkünfte aus Prostitution sind nach ständiger Lehre und Rechtsprechung Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Was Du Dir dazu zusammenreimst, ist für die Finanz unmaßgeblich.
wiederkehrend wäre für mich bereits ein zweites Mal.
Es geht in erster Linie um die Wiederholungsabsicht, nicht um die Anzahl oder Häufigkeit tatsächlicher Wiederholungen.
 
Bei der Prüfung nach §23 EStG (Frage ob Gewerbe) wird die Finanz aber feststellen, dass es sich um keinen Gewerbebetrieb sondern um selbständige Arbeit handelt ;)
Wie Barfly schon schrieb, sind Einkünfte von Prostituierten nach EStG solche aus Gewerbebetrieb und nicht aus selbständiger Arbeit. Es werden nämlich im Gesetz mehr oder weniger die selbständigen Berufe namentlich angeführt. (Ärzte, Hebammen, Vermögensverwalter etc.)

Zu beachten wäre, dass nach Sozialversicherungsrecht Prostituierte aber 'neue Selbständige' sind. Sie müssten sich nach GSVG versichern lassen.

Wenn die Prostitution kein Gewerbe ist, dann kann sie eigentlich auch nicht gewerbsmäßig ausgeführt werden - besser wäre hier die Formulierung "mit Gewinnabsicht" oder "erwerbsmäßig". Interessant ist, dass der Ausdruck Gewerbsmäßigkeit im Gesetz vorkommt.
Nach Gewerbeordnung ist sie kein Gewerbe, aber nach Steuerrecht eine gewerbsmässige Tätigkeit. Es gibt eben wie schon im obigen Beispiel zur Selbständigkeit verschiedene Rechtsbereiche mit ähnlichen Begriffen, die sich aber bei der Prostitution nicht decken.

Heißt das jetzt:
a) eine Hobbyprostituierte ist ein Widerspruch in sich?
a) Nein, weil ich ja auch jedes andere Gewerbe hobbymäßig betreiben kann.

Für mich ist der Begriff 'Hobbyprostitution' sehr wohl ein Widerspruch in sich, wenn nach der Definition von Barfly Prostitution gewerbsmässige Unzucht ist und 'Hobby' als das Gegenteil von 'gewerbsmässig' definiert ist. Gegebenenfalls müsste man von 'hobbymässiger Unzucht' sprechen.
 
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weil im Gesetz steht "durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen" - wiederkehrend wäre für mich bereits ein zweites Mal.

Ein Gesetz, noch dazu ein solches auf der niedrigsten Stufe eines Landesgesetzes, muss in der Anwendung verfassungskonform ausgelegt werden - wo das nicht möglich ist, wird es vom VfGH aufgehoben.

Verfassungskonform wäre die Auslegung, dass der Nebensatz "wenn auch nicht regelmäßig" auf ältere Rsp des VwGH hinweist, dass bereits die einmalige Beobachtung einer Frau bei der öffentlichen Straßenprostitution bei der Beweiswürdigung zur Vermutung berechtigen kann, dass eine Erwerbsabsicht vorliege.

Ganz anders ist die Situation, wenn der Schutz des Privatlebens und der Wohnung zu berücksichtigen ist: Eine verfassungskonforme Beweiswürdigung bei der (illegalen) Beobachtung des Sexuallebens in der privaten Wohnung hat dann von der Vermutung auszugehen, dass dieses Sexualleben privat ist.

Das in den Staaten des Europarats geltende Schutzniveau wurde z.B. in D von BVerfG im Zusammenhang mit dem "Lauschangriff" definiert (1 BvR 2378/98 vom 03.03.2004): Jede Verwertung von Informationen aus dem Kernbereich des Privatlebens, wozu unzweifelhaft das private Sexualleben zählt, ist ausgeschlossen. Dieses absolute Beweisverwertungsverbot gilt für das Strafrecht, das Verwaltungsrecht und natürlich auch für das Steuerrecht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, das wird die Finanz nicht feststellen. Einkünfte aus Prostitution sind nach ständiger Lehre und Rechtsprechung Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Was Du Dir dazu zusammenreimst, ist für die Finanz unmaßgeblich.

Zunächst möchte ich dich bitten höflich zu bleiben und möchte darauf hinweisen, dass ich mir nichts zusammenreime. Ich war ursprünglich auch der Ansicht, dass es sich bei Prostitution um ein freies Gewerbe handelt. Saturn2 wies darauf hin, dass es kein Gewerbe sei und meine Internetrecherche gab ihm recht.

Seite 26 von 74
8.
GEWERBERECHT19
8.1.
Rechtslage
8.1.1.
Unanwendbarkeit der Gewerbeordnung mangels Bundeskompetenz
Die Ausübung der Prostitution wird nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO)20 angesehen. Die Gründe hierfür sind folgende:
Der Bundesgesetzgeber hat die sog. Gewerberechtskompetenz21 inne und regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbe ausgeübt werden darf. Allerdings ist nicht jede selbständige Tätigkeit ein Gewerbe im Sinne dieser Gewerberechtskompetenz. Diese ist nach herrschender Rechtsmeinung auf jene selbständige Tätigkeiten begrenzt, die zum sog. Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925, herrschende „Versteinerungstheorie“) vom Begriffsinhalt „Gewerbe“ umfasst waren bzw. umfasst gewesen wären, wenn es das entsprechende Berufsbild bereits gegeben hätte. Prostitution gab es damals natürlich, sie wurde aber nicht als Gewerbe betrachtet. Daher ist sie nach herrschender Rechtsmeinung kein Gewerbe im Sinne der Gewerberechtskompetenz des Bundes.22
aus http://www.oesterreich.gv.at/DocView.axd?CobId=31425
Auch die WK bestätigt, dass Prostitution kein Gewerbe ist (s. http://portal.wko.at/wk/format_deta...l=Wann,benötigt,man,eine,Gewerbeberechtigung? )

Interessanterweise entschied der VwGH, dass es sich steuerrechtlich um ein Gewerbe handle http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_1982130208_19830216X03
Was im Prinzip ja gleich sein könnte (ob Gewerbe oder selbständige Arbeit), wenn es nicht die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer gäbe - und die lässt sich das Finanzamt offensichtlich ungern entgehen.

Also fassen wir zusammen: Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung - Nein (weil sittenwidrig, unmoralisch, verwerflich etc.), Gwerbe im Sinne der Gewerbesteuer/Umsatzsteuer: Ja
Interessant in dem Zusammenhang auch, dass Drogenhandel und Hehlerei von der Finanz als Gewerbebetrieb angesehen wird ;)
 
Wie Barfly schon schrieb, sind Einkünfte von Prostituierten nach EStG solche aus Gewerbebetrieb und nicht aus selbständiger Arbeit. Es werden nämlich im Gesetz mehr oder weniger die selbständigen Berufe namentlich angeführt. (Ärzte, Hebammen, Vermögensverwalter etc.)

Zu beachten wäre, dass nach Sozialversicherungsrecht Prostituierte aber 'neue Selbständige' sind. Sie müssten sich nach GSVG versichern lassen.

Nach Gewerbeordnung ist sie kein Gewerbe, aber nach Steuerrecht eine gewerbsmässige Tätigkeit. Es gibt eben wie schon im obigen Beispiel zur Selbständigkeit verschiedene Rechtsbereiche mit ähnlichen Begriffen, die sich aber bei der Prostitution nicht decken.

Für mich ist der Begriff 'Hobbyprostitution' sehr wohl ein Widerspruch in sich, wenn nach der Definition von Barfly Prostitution gewerbsmässige Unzucht ist und 'Hobby' als das Gegenteil von 'gewerbsmässig' definiert ist. Gegebenenfalls müsste man von 'hobbymässiger Unzucht' sprechen.

Den Widerspruch Gewerbe im gewerbe- bzw. finanzrechtlichen Sinn habe ich, glaube ich, klären können. Wir lernen daraus, wenn es ums liebe Geld geht, ist es dem Staat gleich, woher es kommt ;)

Hobbymäßig meine ich im Sinne von finanzrechtlicher Liebhaberei. Ich kann eine Gewerbe (z.B. Tischlerei) als Liebhaberei führen oder ein Hobby (Astrologie, Handlesen, Yoga udgl.) gewerbsmäßig - verstehst du, was ich meine? Ich verstehe aber auch deinen Standpunkt, weil per Definiton Prostitution immer mit Entgelt verbunden ist.

Nur wenn die Prostituierte mehr Ausgaben als Einnahmen nachweisen kann, wird ihr die Finanz vermutlich Liebhaberei unterstellen, weil ja sonst die Vorsteuer und die Einkommensteuer als Negativsteuer rückerstattet werden müsste.
 
Ich kann eine Gewerbe (z.B. Tischlerei) als Liebhaberei führen oder ein Hobby (Astrologie, Handlesen, Yoga udgl.) gewerbsmäßig

Im Argument schwingen unterschiedliche Konnotationen von "Hobby" mit: Du hältst Astrologie von vorne herein für etwas nicht ernsthaftes ... also im Sinn dieser Konnotation ein "Hobby" ... und staunst, dass jemand damit Geld verdient. (Ganz anders wäre deine Beurteilung im alten Babylon gewesen: Der Astrologe, der diese angesehene Profession nur mehr als Liebhaberei betreibt, und der Tischler, der von seinem "Hobby" leben kann, obwohl damals do-it-yourself in Mode war.)
 
Interessanterweise entschied der VwGH, dass es sich steuerrechtlich um ein Gewerbe handle http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wx...08_19830216X03
Was im Prinzip ja gleich sein könnte (ob Gewerbe oder selbständige Arbeit)
Ich habe oben schon geschrieben, unter welche Einkunftsart Einkünfte fallen, richtet sich nach dem EStG und nicht nach der Gewerbeordnung. Im § 22 EStG ist taxativ aufgezählt, was Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind. Da fällt Prostitution nicht darunter.

Gewerbesteuer gibt es in Österreich seit 1994 nicht mehr und umsatzsteuerlich macht es nicht viel Unterschied. (Nur hinsichtlich Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten.)

Interessant in dem Zusammenhang auch, dass Drogenhandel und Hehlerei von der Finanz als Gewerbebetrieb angesehen wird
Unter welche Einkunftsart sollte das denn sonst fallen? Möchtest Du die auch zu Freiberuflern erklären?
 
Im Argument schwingen unterschiedliche Konnotationen von "Hobby" mit: Du hältst Astrologie von vorne herein für etwas nicht ernsthaftes ... also im Sinn dieser Konnotation ein "Hobby" ... und staunst, dass jemand damit Geld verdient. (Ganz anders wäre deine Beurteilung im alten Babylon gewesen: Der Astrologe, der diese angesehene Profession nur mehr als Liebhaberei betreibt, und der Tischler, der von seinem "Hobby" leben kann, obwohl damals do-it-yourself in Mode war.)

Lycisca, sei nicht ungerecht gegen mich. Ich habe die Berufe lediglich beispielhaft genannt, weil ich damit hinweisen wollte, dass Hobby eben nicht durch Begriffen wie Gewerbe oder Beruf definiert ist, sondern es vielmehr um die Erwerbsabsicht geht. Es liegt mir fern Atrologie oder Yogaunterricht zu verunglimpfen.

Die Gewerbesteuer wurde von Lacina abgeschafft.:lehrer:

Den Lehrer kannst du dir deshalb sparen, weil in den Einkommensteuerrichtlinien Rz 5417 unter Prostitution das Erkenntnis VwGH 11.9.1997, 97/15/0096 angeführt ist, bei dem es sehr wohl auch um die Gewerbesteuer ging. D. h. obwohl es jetzt keine Gewerbesteuer gibt, ging es offensichtlich seinerzeit darum möglichst alle Steuern einzuforden, die ein Gewerbe betreffen - und das seit 1983.

Ich habe oben schon geschrieben, unter welche Einkunftsart Einkünfte fallen, richtet sich nach dem EStG und nicht nach der Gewerbeordnung. Im § 22 EStG ist taxativ aufgezählt, was Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind. Da fällt Prostitution nicht darunter.

Das Finanzamt prüft, ob Einkünfte gewerblich sind, nach den Kriterien des § 23 EStG und da ist es schnurzpiepegal, ob das für die Gewerbebehörde ein Gewerbe ist.

Du hast oben aber den §23 zitiert (lies bitte nach), der das Gewerbe und nicht die selbständige Arbeit definiert. Abgesehen davon streite ich die Erkenntnis des VwGH bzw. der Finanz auch nicht ab. Ich finde es nur eigenartig, dass Prostitution auf der einen Seite kein Gewerbe ist (GewO) auf der anderen Seite aber Schon (EStG).

Bin ich etwa der einzige, dem diese Doppelmoral unangenehm auffällt?

Gewerbesteuer gibt es in Österreich seit 1994 nicht mehr und umsatzsteuerlich macht es nicht viel Unterschied. (Nur hinsichtlich Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten.)

Umsatzsteuermäßig machte es einen Unterschied, wenn die Prostitution einem freien Beruf wie dem eines Arztes gleichgestellt worden wäre. Und genau darauf wollte ich ja hinweisen. Wenn es ums liebe Geld geht entscheidet die Finanz i. d. R. gegen den "Angeklagten".

Unter welche Einkunftsart sollte das denn sonst fallen? Möchtest Du die auch zu Freiberuflern erklären?

Also ein Künstler ist, auch wenn er Millionen verdient Freiberufler, eine Prostituierte, der wegen Sittenwidrigkeit nicht einmal ein Gewerbe zugestanden wird, nicht. Was wäre (gesellschaftlich) schlimm daran Prostituierte zu FreiberuflerInnen zu machen?
 
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