der terminus freiwilligkeit & zwangsarbeit widersprechen sich schon im grundsätzlichen
In der Praxis sind die Grenzen leider nicht mehr so eindeutig, woraus dann die Streitfälle entstehen bzw. entstanden sind. Auch die österreichischen Banken haben sich schon beim VfGH über Zwangsarbeit beschwert, die sie durch (dann aufgehobene) Gesetze fürchteten, leisten zu müssen. Das Problem ist, dass mit vielen freiwillig gewählten Tätigkeiten auch ungeliebte Pflichten verbunden sind, und irgendwann wird es den Verpflichteten zu viel, sie empfinden die Pflichten als unzumutbare Belastung. Ob das der Fall ist, wird im Einzelfall vom Gericht zu klären sein. Bei besonders krassen Fällen kann jedoch schon von vorne herein festgestellt werden, dass eine Belastung unzumutbar ist - dann nämlich, wenn die Belastung selbst eine Menschenrechtsverletzung darstellt, also zum Beispiel erniedrigende Behandlung ist.
Um ein Hausbesorger-Beispiel zu wählen: Dass sie im Winter Schnee räumen mussen, ist normal und gehört zum bezahlten Job - sie verrichten hier stellvertretend eine normale Bürgerpflicht des Hausbesitzers. Wenn sie jedoch verpflichtet werden, die Straße persönlich mit ihrer Zahnbürste vor einem grölenden Mob zu säubern, dann ist das eindeutig eine unzumutbare Belastung durch erniedrigende Behandlung, und aus der Pflicht wird Zwangsarbeit. Sie bleibt auch Zwangsarbeit, wenn die Hausbesorger schon beim Berufseintritt wissen, dass sie das erwartet. Denn der Schutz vor erniedrigender Behandlung kann nicht derogiert werden (Art 15 iVm Art 3 EMRK, vgl. die Argumente zum Zwergenweitwurf), es ist also immer zu vermuten, dass dieser erniedrigende Teil der Arbeit unter Zwang geschieht. Die Gesellschaft müsste die Hausbesorger in jedem Fall vor dieser erniedrigenden Behandlung schützen - wenn es nicht anders geht, durch die Aufhebung der Schneeräumpflicht.
Der UVS hat nämlich mal festgestellt, dass eine SW KEINE Zwangsuntersuchung über sich ergehen lassen muss, wenn sie ihre Dienstleistung in jeder Hinsicht SAFE ausführt.
Edit Lycisca: Ich habe inzwischen den Rechtssatz gefunden, auf den du dich beziehst: Der UVS Wien schränkt dies aber auf geschützten OV ein:
Quelle: UVS Wien vom 28.07.2006, Bescheid 06/42/5830/2006
Im Fall der Vornahme eines Oralverkehrs mit einem Schutzgummi allein kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit Gewissheit die Übertragung einer Geschlechtskrankheit durch die Prostituierte ausgeschlossen werden. Da von solch einer Handlung offenkundig keinerlei Gefahren ausgehen, kann dem Gesetzgeber auch nicht zugesonnen werden, dass er auch für Personen, welche nur einen Oralverkehr mit Schutzgummi vornehmen, eine regelmäßige Geschlechtskrankheitenuntersuchung vorschreiben wollte.
Derartige Handlungen sind daher im Sinne einer teleologischen Reduktion nicht als sexuelle Handlungen im Sinne des § 1 Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, anzusehen.