Hobbyhuren und unliebsame Polizeikontakte

Ein Verdacht auf Abgabenhinterziehung erlaubt den Behörden keine verdeckte Ermittlung ... um solche verfassungsbrecherischen Polizeiaktionen geht es ja im Thread. Abgesehen davon ist der Verdacht auf Steuerhinterziehung bei einer Hobbyhure an den Haaren herbeigezogen (verfassungsgesetzlich geschütztes Privatleben kann nicht gewerblich sein).

Es geht nicht ums Privatleben, es geht um diejenigen Aktivitäten, die zu einem Einkommen führen, das versteuert werden muß. Solche Eingriffe des Staates in den für privat gehaltenen Bereich gibt es ja auch sonst (z.B. bezahlte Nachhilfe in Privaträumen). Daß die Polizei ihre gesetzlich gegebenen Rahmen manchmal weit überschreitet (also selbst zu einem Gesetzesbrecher wird), ist ja etwas anderes (das es bisher m.W. bei der unversteuerten Nachhilfe auch nicht gab).

Vielleicht ist es doch einmal möglich, diese Probleme gesetzlich so zu lösen, daß sich die Anzahl der Problemfälle dramatisch reduziert.
 
Sexworkerin ist richtig süß :haha:

Aber in diesem Fall bleiben die Ausübenden wohl ganz bewusst lieber beim Begriff "Hure". Weil das (ich sag es jetzt einmal in meiner Muttersprache) Wort "Arbeiterin" mit dem Begriff "Hobby" (zu Deutsch: Steckenpferd) im Widerspruch steht. Und "klein- oder nebengewerblich" ..... was soll dass den sein? Mir ist aus dem Steuerrecht der Begriff "geringfügig" bekannt. Aber wenn neben einer "geringfügig bezahlten" Tätigkeit eine weiteres Einkommen vorliegt, dann wird das vom Finanzamt zusammen gezählt. :lehrer:

Zuerst sollte man einmal ermitteln, um wieviel es bei den hinterzogenen Abgaben wirklich geht.
Dann sollte man aber auch nicht außer Acht lassen, daß mit "exzessivem Privatleben" auch ganz andere und sehr praktische Probleme entstehen, gerade in schlecht schallgedämmten Häusern bzw. Wohnungen. (Da geht es aber sicher nicht um die Fälle von geringfügiger Beschäftigung, also im Gegenwert von 380,- €/Mo).
Wenn ein Schutz massiv mißbraucht wird, dann ist er bald wirkungslos oder wird gar aufgehoben oder eingeschränkt - hier wie sonst in unserer Gesellschaft.
 
Wenn kein Entgelt im Spiel ist dann nicht. Sonst wird wohl auch der verfassungsmäßig ermächtigte Fiskus seinen Anteil haben wollen.

Ist eine Frage der sgnt. Gewinnerzielungsabsicht und darüber darf sich "der verfassungsmäßig ermächtigte Fiskus" gerne lange und breit mit meinem Steuerberater austauschen. ;):mrgreen:
 
Seid mir nicht böse, ich bin kein Anwalt und auch kein Steuerberater, aber es geht NIEMANDEN etwas an was ich in meinen 4 Wänden mache.
Wäre ja noch schöner wenn sich jeder hergelaufene Beamte, egal ob uniformierter Polizist, BKA, Sitte, FA, oder was auch immer, nur weils ihm grad einfällt, Zutritt (in welcher illegalen Form auch immer) zu meiner Wohnung verschaffen darf.
Ja, er darf freundlich anklopfen, sich ausweisen (am Gang draussen), sein Begehr vorbringen, und wieder gehen.
Nein, er darf nicht in meine Wohnung, ausser er hat einen richterlichen Durchsuchungsbefehl.
Ende des Vortrags.
 
Seid mir nicht böse, ich bin kein Anwalt und auch kein Steuerberater, aber es geht NIEMANDEN etwas an was ich in meinen 4 Wänden mache.
Wäre ja noch schöner wenn sich jeder hergelaufene Beamte, egal ob uniformierter Polizist, BKA, Sitte, FA, oder was auch immer, nur weils ihm grad einfällt, Zutritt (in welcher illegalen Form auch immer) zu meiner Wohnung verschaffen darf.
Ja, er darf freundlich anklopfen, sich ausweisen (am Gang draussen), sein Begehr vorbringen, und wieder gehen.
Nein, er darf nicht in meine Wohnung, ausser er hat einen richterlichen Durchsuchungsbefehl.
Ende des Vortrags.

Was du wie in deiner Wohnung (oder auch sonst wo) machst, interessiert zumindest den Fiskus eh nicht - solange du brav deine Einkommenssteuer rechtzeitig zahlst. ;)
 
Wobei sich dann die Frage stellt:
1.) wer wills kontrollieren ?
2.) wer darfs kontrollieren ?
3.) wann darf er´s kontrollieren ?
 
Dann sollte man aber auch nicht außer Acht lassen, daß mit "exzessivem Privatleben" auch ganz andere und sehr praktische Probleme entstehen[...] Wenn ein Schutz massiv mißbraucht wird, dann ist er bald wirkungslos oder wird gar aufgehoben oder eingeschränkt

Wenn in der Frage der verdeckten Ermittlungen gegen Hobbyhuren ein Missbrauch zu konstatieren ist, dann bei der Polizei, die dieses Instrument ohne Ermächtigung anwendet - also es missbraucht. Denn die Rechtsprechung (EGMR, österreichische Höchstgerichte VfGH, VwGH, OGH) ist sehr deutlich darin, wann eine verdeckte Ermittlung trotz Schutzes der Privatsphäre erlaubt ist und wann nicht: Falls schwere Verbrechen bekämpft werden müssen (Terrorismus, organisierte Kriminalität, Suchtgifthandel, Korruption), falls es konkreten Verdacht für solche Verbrechen gibt, und falls es keine andere Möglichkeit zur Bekämpfung/Aufklärung gibt, dann ist eine verdeckte Ermittlung zulässig.

ABER: Ohne diese Voraussetzung wäre eine solche Ermittlung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben. Wenn eine verdeckte Ermittlung, die schon per se das Privatleben beeinträchtigt, noch zum Eindringen des Ermittlers in eine private Wohnung führt, dann ist die Unverhältnismäßigkeit der Ermittlung umso größer.

Wohnungsprostitution oder Steuerhinterziehung fallen nicht in die international als schwere Verbrechen anerkannte Kategorie - also darf die Polizei für die Zwecke der Auslotung der Prostitution oder der Steuerfahndung keine verdeckten Ermittlungen einsetzen.

Auch der Gesetzgeber kann sich nicht über internationale Verpflichtungen hinwegsetzen, und Polizei und Finanzamt zu verdeckten Ermittlungen für diese Zwecke ermächtigen (solche Gesetze, Verordnungen wären verfassungswidrig).

Deshalb ist in diesem Thread zur Verteidigung der Polizei das Argument gekommen, der verdeckte Ermittler möchte die Frau, gegen die verdeckt ermittelt wird, vor ihrem Zuhälter schützen. Während eine verdeckte Ermittlung zu diesem Zweck tatsächlich gerechtfertigt sein kann, müsste aber vor Beginn einer verdeckten Ermittlung ein konkreter Verdacht bestehen: Lediglich ein "Verdacht auf Prostitution" begründet keinen konkreten Verdacht auf das Vorhandensein eines Zuhälters.

Hinzu kommt es bei verdeckten Ermittlungen gegen Hobbyhuren regelmäßig dazu, dass ein männlicher Polizeibeamter eine spärlich bekleidete Frau unter einem falschen Vorwand in ihrer Wohnung aufsucht. Die Frau wird dann durch ihre Nacktheit vor dem schließlich amtshandelndem Beamten erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Eine solche Behandlung ist durch das absolute Verbot der Folter unter allen Umständen verboten. Selbst die Bekämpfung von Terrorismus erlaubt es Staaten nicht, dieses Verbot zu missachten.

Polizei oder Finanzamt können auch durch Gesetze oder Verordnungen nicht dazu ermächtigt werden - das wäre eine systematisch gegen eine Bevölkerungsgruppe gerichtete Verletzung des Folterverbots, dadurch möglicherweise ein internationales Verbrechen (d.h. Strafverfolgung der verantwortlichen Politiker vor dem internationalen Strafgerichtshof).

Das beantwortet auch die Fragen:

2.) wer darfs kontrollieren ?
3.) wann darf er´s kontrollieren ?
 
Zuletzt bearbeitet:
Wobei sich dann die Frage stellt:
1.) wer wills kontrollieren ?
2.) wer darfs kontrollieren ?
3.) wann darf er´s kontrollieren ?

sry wenns missverständlich war... das war prinzipiell gemeint. So nach dem Motto wer darf was in meiner Wohnung wie kontrollieren, Sex, Geld, was auch immer ?
 
Das nenne ich überschießende Stellungnahme, weit entfernt von dem, was ich meinte: Eine Privatsphäre nuß auch eine sein, um unter das als solches Schützenswerte zu fallen. Die Abgrenzung ist eben nicht einfach.
Und unter "exzessivem Privatleben" meinte ich auch, was das Wort sagt: exzessiv = über die Grenzen hinausgehend.
 
Und unter "exzessivem Privatleben" meinte ich auch, was das Wort sagt: exzessiv = über die Grenzen hinausgehend.

was aber immer noch nicht heisst, dass Hinz und Kunz, nur weil ihnen fad im Kopf ist, einfach in meine Wohnung dürfen... und da MUSS es egal sein was ich da drin mache.
Ausgenommen ein begründeter, durch einen Richter sanktionierter, Verdacht ist da, dann und NUR dann darf er/sie in meine Wohnung.
 
Es MUSS unerheblich sein, was ich in meinen 4 Wänden mache.
Auch wenn es nicht gesetzeskonform ist, was ich in meiner Wohnung mache, MUSS die Schwere der Gesetzesübertretung die Ermittlungsmethoden rechtfertigen. Und es KANN nicht sein, daß ein bezahlter Fick, eine Nachhilfestunde oder ähnliches, ein Vorgehen a la James Bond rechtfertigt.
Dann kommens das nächste Mal zu mir nach Hause weil ich meine GIS Abgabe net zahl, oder sonstwas BÖSES tue ? Oder wie stellt ihr euch das vor ?
 
Eine Privatsphäre nuß auch eine sein, um unter das als solches Schützenswerte zu fallen. Die Abgrenzung ist eben nicht einfach.

Diese Frage einer solchen Abgrenzung stellt sich beim Thema "verdeckte Ermittlung" gar nicht.

Denn wenn der Staat entscheidet, dass nur eine verdeckte Ermittlung die gewünschten Informationen liefern kann, dann gibt der Staat zu, dass das Ziel der Ermittlung ist, in jenen Bereich einzudringen, der vor der Öffentlichkeit verborgen ist. Eine verdeckte Ermittlung berührt somit in jedem Fall das Privatleben (zu dem auch Kontaktpflege im Berufsleben zählen kann).

Ebenso eindeutig ist im Fall des Eindringens in eine Wohnung automatisch der Schutz der privaten Wohnung berührt - da gibt es keine Abgrenzung, "wie privat" die Wohnung war (auch Büros sind geschützt).

Somit steht ein Eingriff in Privatleben und Wohnung in jedem Fall fest, geprüft wird von VfGH, VwGH bzw EGMR im Beschwerdefall nur, ob der Eingriff gerechtfertigt war: War er gesetzmäßig (z.B. richterlicher Befehl) und war er verhältnismäßig? Auch eine richterliche Anordnung zur Hausdurchsuchung kann sich dabei als unverhältnismäßig herausstellen (wenn durch die Hausdurchsuchung kein Verbrechen aufgeklärt werden sollte, sondern nur ein Verwaltungsdelikt).
 
Wenn kein Entgelt im Spiel ist dann nicht. Sonst wird wohl auch der verfassungsmäßig ermächtigte Fiskus seinen Anteil haben wollen.

Ich denke, wir reden hier ausschließlich über bezahlte bezahlte (Hobby)prostitution. In jedem anderen (legalen) Fall des Vollzuges sexueller Handlungen wird es zunächst einmal niemanden stören (dürfen).
 
In jedem anderen (legalen) Fall des Vollzuges sexueller Handlungen wird es zunächst einmal niemanden stören (dürfen).

An "Hobbyprostitution" glaube ich nicht. Dass Abgabenhinterziehung oder illegale Prostitution einen verdeckten Einsatz rechtfertigen, glaube ich aber auch nicht.
 
An "Hobbyprostitution" glaube ich nicht. Dass Abgabenhinterziehung oder illegale Prostitution einen verdeckten Einsatz rechtfertigen, glaube ich aber auch nicht.

Der Einsatz "verdeckter Ermittler" ist sicher eine Maßnahme, die für schwerwiegendere Delikte gedacht ist. Aber unterm Strich hieße das dann, dass diese beiden Vergehen nicht geahndet werden können.
 
... Aber unterm Strich hieße das dann, dass diese beiden Vergehen nicht geahndet werden können.

:hmm: Wohl tatsächlich eine Gesetzeslücke?
Oder die Exekutive schleust statt dem verdeckten Ermittler einen V-Mann ein, der dann offiziell Anzeige erstattet.
 
Wohl tatsächlich eine Gesetzeslücke? Oder die Exekutive schleust statt dem verdeckten Ermittler einen V-Mann ein, der dann offiziell Anzeige erstattet.


Es ist keine "Gesetzeslücke" erkennbar, die weitere Ermächtigungen zur verdeckten Ermittlung erfordert.

ad Steuerhinterziehung: Hier ist eine verdeckte Ermittlung geradezu ein Kunstfehler, denn wenn Einkünfte nicht versteuert werden, wird dies durch Prüfung der Buchhaltung/Bilanzen aufgedeckt und bewiesen (z.B. Vergleich der Ausgaben laut Kontobewegungen mit den deklarierten Einnahmen). Falls ein konkreter Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht (z.B. wenn jemand aufgrund der beim Fiskus gesammelten Daten einen Lebensstil führt, der nicht durch das Einkommen erklärbar ist), dann kann der Fiskus im Rahmen eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses die Firmenbücher beschlagnahmen und die Konten öffnen lassen.

ad Prostitution: Wo Prostitution öffentlich in Erscheinung tritt, ist keine verdeckte Ermittlung erforderlich (sie wäre also nicht das gelindeste Mittel), um etwas zu beweisen, was evident ist ... siehe Straßenstrichdiskussion und den Aufruhr der Anrainer. Alles, was nicht in dieser bisweilen störenden Form öffentlich in Erscheinung tritt, ist privat (also auch keine Prostitution), geht also die Behörden ohnedies nichts an.

Die Behörde kann sich ihre Neugier auch nicht mittels privater Spitzel befriedigen. Wie der EGMR im Fall Bykov gg Russland vom 10.03.2009 bekräftigt hat, muss sich der Staat die Tätigkeit eines privaten Ermittlers, der mit der Behörde zusammenarbeitet, zurechnen lassen - und für die Verletzung des Privatlebens Wiedergutmachung leisten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Alles, was nicht in dieser bisweilen störenden Form öffentlich in Erscheinung tritt, ist privat (also auch keine Prostitution), geht also die Behörden ohnedies nichts an.

Verstehe ich das jetzt richtig?

Wenn´s öffentlich nicht in Erscheinung tritt, dann ist´s keine Prostitution?:fragezeichen:
 
Zurück
Oben