Dann sollte man aber auch nicht außer Acht lassen, daß mit "exzessivem Privatleben" auch ganz andere und sehr praktische Probleme entstehen[...] Wenn ein Schutz massiv mißbraucht wird, dann ist er bald wirkungslos oder wird gar aufgehoben oder eingeschränkt
Wenn in der Frage der verdeckten Ermittlungen gegen Hobbyhuren ein Missbrauch zu konstatieren ist, dann bei der Polizei, die dieses Instrument ohne Ermächtigung anwendet - also es missbraucht. Denn die Rechtsprechung (EGMR, österreichische Höchstgerichte VfGH, VwGH, OGH) ist sehr deutlich darin, wann eine verdeckte Ermittlung trotz Schutzes der Privatsphäre erlaubt ist und wann nicht: Falls schwere Verbrechen bekämpft werden müssen (Terrorismus, organisierte Kriminalität, Suchtgifthandel, Korruption), falls es konkreten Verdacht für solche Verbrechen gibt, und falls es keine andere Möglichkeit zur Bekämpfung/Aufklärung gibt, dann ist eine verdeckte Ermittlung zulässig.
ABER: Ohne diese Voraussetzung wäre eine solche Ermittlung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben. Wenn eine verdeckte Ermittlung, die schon per se das Privatleben beeinträchtigt, noch zum Eindringen des Ermittlers in eine private Wohnung führt, dann ist die Unverhältnismäßigkeit der Ermittlung umso größer.
Wohnungsprostitution oder Steuerhinterziehung fallen nicht in die international als schwere Verbrechen anerkannte Kategorie - also darf die Polizei für die Zwecke der Auslotung der Prostitution oder der Steuerfahndung keine verdeckten Ermittlungen einsetzen.
Auch der Gesetzgeber kann sich nicht über internationale Verpflichtungen hinwegsetzen, und Polizei und Finanzamt zu verdeckten Ermittlungen für diese Zwecke ermächtigen (solche Gesetze, Verordnungen wären verfassungswidrig).
Deshalb ist in diesem Thread zur Verteidigung der Polizei das Argument gekommen, der verdeckte Ermittler möchte die Frau, gegen die verdeckt ermittelt wird, vor ihrem Zuhälter schützen. Während eine verdeckte Ermittlung zu diesem Zweck tatsächlich gerechtfertigt sein kann, müsste aber vor Beginn einer verdeckten Ermittlung ein konkreter Verdacht bestehen: Lediglich ein "Verdacht auf Prostitution" begründet keinen konkreten Verdacht auf das Vorhandensein eines Zuhälters.
Hinzu kommt es bei verdeckten Ermittlungen gegen Hobbyhuren regelmäßig dazu, dass ein männlicher Polizeibeamter eine spärlich bekleidete Frau unter einem falschen Vorwand in ihrer Wohnung aufsucht. Die Frau wird dann durch ihre Nacktheit vor dem schließlich amtshandelndem Beamten erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Eine solche Behandlung ist durch das absolute Verbot der Folter unter allen Umständen verboten. Selbst die Bekämpfung von Terrorismus erlaubt es Staaten nicht, dieses Verbot zu missachten.
Polizei oder Finanzamt können auch durch Gesetze oder Verordnungen nicht dazu ermächtigt werden - das wäre eine systematisch gegen eine Bevölkerungsgruppe gerichtete Verletzung des Folterverbots, dadurch möglicherweise ein internationales Verbrechen (d.h. Strafverfolgung der verantwortlichen Politiker vor dem internationalen Strafgerichtshof).
Das beantwortet auch die Fragen:
2.) wer darfs kontrollieren ?
3.) wann darf er´s kontrollieren ?