Hobbyhuren und unliebsame Polizeikontakte

Wie sich die Fragen doch ähneln - aber dieser Thread hat ja bereits eine lange Geschichte:
@Nedul am 27.06.2010: "Also ich steh noch immer auf der Leitung. Worum geht es hier?"
@Tuttlbär am 19.05.2011: "Eine Frage Lycisca - aus blanker Neugierde - worum geht es dir?"

Und auch die selbst gegebenen Antworten auf die eigenen Fragen ähneln sich:
@Steirerbua am 27.05.2010: "ich nehme ihr die annoncierte Selbstlosigkeit nicht ab"
@Cockalorum am 19.10.2010: "Sehr aufrichtig und selbstlos. Max Mustermann & Aloe Vera werden dir aber - ob deines Einsatzes für die Menschenrechte in Mitteleuropa - mit Sicherheit kein Denkmal errichten."
@Tuttlbär am 19.05.2011: "selbstlose Gerechtigkeit im Sinne ALLER"

Dass mir Selbstlosigkeit nicht abgenommen wird, wundert mich. Offenbar verstehen nur wenige, dass es tatsächlich im Interesse aller ist, wenn konkrete Fälle die Rechtsentwicklung vorantreiben. Für konkrete Fälle benötigt man aber auch Freiwillige, die das Klagsrisiko auf sich nehmen und dafür beträchtliche finanzielle Mittel einsetzen. Gerade im Erotikforum sollte dies gewürdigt werden, denn erst seit dem Urteil Dudgeon gegen Großbritannien vom Plenum des EGMR im Jahr 1981 werden homosexuelle Beziehungen nicht mehr gerichtlich verfolgt. Es hat vorher einige erfolglose Klagen gegeben, ehe der EGMR sich zu dieser Entscheidung durchgerungen hat, die dann fast weltweit einen Durchbruch für Lesben und Schwule gebracht hat (in den USA der Fall Lawrence gg Texas, wo sich der US Supreme Court ausdrücklich auf EGMR bezogen hat). Österreich musste dabei mehrfach vom EGMR verurteilt werden, ehe der Verfassungsgerichtshof sich zu einer liberaleren Rechtsprechung durchringen konnte. Gäbe es diese Urteile nicht, könnten die meisten heute selbstverständlichen Aktivitäten, sogar heterosexueller Gruppensex, von einem übereifrigen Staatsanwalt verfolgt werden. (Wie wenig Tatsachensubstrat für eine politisch motivierte Anklage benötigt wird, und wie teuer auch ein Freispruch nach einer ungerechtfertigten Anklage kommt, hat sich ja vor kurzem in einer anderen Angelegenheit gezeigt.)

Auch das folgende Motiv ist mir schon öfter unterstellt worden:
@PAINT-IT-BLACK am 26.06.2010: "Wann wird denn der persönliche Rachefeldzug beendet?"
@badmanu am 30.11.2010: "Aber, du scheinst Rache zu wollen."
@Tuttlbär am 19.05.2011: "Ein persönlicher Rachefeldzug wär natürlich auch noch möglich"

Wie ich schon am 02.12.2010 erläutert habe, setzen meine Anwälte nur solche Verfahrensschritte, wo dies zur Wahrung meiner Rechte notwendig ist, wobei mein Kernanliegen der Erhalt meiner Klagslegitimation in Strassburg (EGMR) ist. Gerade die Frage, wie gegen die "Spitzelpolizisten" weiter vorzugehen ist, wurde vor diesem Hintergrund sehr eingehend diskutiert, also von "Rache" keine Spur. Dass ich hier nicht näher auf die gewählte Strategie eingehe, versteht sich von selbst.

Originell sind die Vermutungen von @Tuttlbär über "Mediengeilheit" und "schleimspurziehende Schulterklopfer". Schleimende Schulterklopfer habe ich nach über tausend Posts noch nicht bemerkt - zumindest nicht solche, die auf meine Schultern geklopt hätten. Aber vielleicht bin ich da zu anspruchsvoll? Mediengeilheit passt auch nicht damit zusammen, dass ich im Interesse meiner Anonymität (siehe auch mein Posting vom 28.05.2010) möglichst wenig auf meinen konkreten Fall eingehe, sondern mich auf den im Eröffnungspost beschriebenen typischen Sachverhalt beschränke. @SturmFans hat sich dementsprechend am 09.07.2010 geärgert, dass ich im Forum aus dem "virtuellen anonymen Schlumpfwinkel" heraus agiere, was aber im Hinblick auf meine real geführten gerichtlichen Verfahren nicht stimmt.

Rechtliches Verständnis zeigt @Tuttlbär mit seiner Vermutung, dass ich nach "Verfahrensfehlern" suche. Tatsächlich ist der im Eröffnungspost beschriebene Fehler der Behörde, eine verdeckte Ermittlung zu führen, ohne dass ein konkreter Verdacht auf ein Verbrechen vorliegt, nicht bloß ein "Verfahrensfehler", sondern eine materielle Verletzung von Art 8 EMRK (vgl. z.B. meine Erläuterungen vom 09.12.2009). Aber um den Erfolg meiner Beschwerde sicherzustellen, ignoriere ich selbstverständlich nicht den damit verbundenen Verfahrensfehler, nämlich dass dieser Fehler nicht prompt vom zuständigen Staatsanwalt von Amts wegen untersucht wurde. Prompt bedeutet, dass der Vorgesetzte den "Spitzelpolizisten" sofort zur Anzeige hätte bringen müssen, sobald er ihm über seinen vermeintlichen Ermittlungserfolg berichtet hatte und damit eine Verletzung von Art 8 EMRK offenbar wurde. Tatsächlich hat der EGMR in einigen Fällen eine materielle Verletzung von Menschenrechten mangels Beweisen verneint, doch die Verletzung im prozeduralen Aspekt bejaht. Eine Suche nach Verfahrensfehlern kann also die Erfolgschancen vervielfachen.

Was ist nun mein Motiv, diese Verfahren zu führen? Inzwischen ist akademischer Ehrgeiz hinzugekommen: Derzeit wird Frauen in vielen Staaten der Welt das Recht abgesprochen, ihre Sexualität so zu leben, wie sie es wollen, und beispielsweise Geld für Sex zu nehmen, ohne dass sich der Staat einmischt. Der Staat erklärt so ein Sexualverhalten für unmoralisch, verpflichtet Frauen mit so einem Sexualverhalten, sich zu registrieren (was übrigens in Ungarn vom Verfassungsgerichtshof als menschenrechtswidrig erklärt wurde) und setzt Geheimpolizei darauf an, Frauen auf abweichlerisches Verhalten hin auszuspionieren, wobei Polizei bisweilen auch vor Folter nicht zurückschreckt (siehe meine Ausführungen vom 25.06.2010, wobei mit der Pflichtuntersuchung ebenfalls erniedrigende Behandlung verbunden ist). Vergleichbar war die Situation der Homosexuellen vor dem Fall Dudgeon. Wenn ich mit meinem Fall eine Verurteilung Österreichs durch den EGMR herbeiführen kann, erwarte ich einen ähnlichen Meilenstein für die Achtung der sexuellen Rechte von Frauen: Es soll nicht mehr vorkommen, dass sich der Staat einmischt, welches Sexualverhalten eine Frau in ihren eigenen vier Wänden hat.
 
Es soll nicht mehr vorkommen, dass sich der Staat einmischt, welches Sexualverhalten eine Frau in ihren eigenen vier Wänden hat.
In dieser, so ausgesprochenen, Form ginge das wohl zu weit.
Der Staat würde damit auch Illegales, wie Kinderschändung, zu dulden haben, solange sie in den vier Wänden der Schänder passiert. :)
 
Der Staat würde damit auch Illegales, wie Kinderschändung, zu dulden haben, solange sie in den vier Wänden der Schänder passiert.

Einspruch: Kinderschändung und ähnliches stehen (zu Recht) bereits unter Strafe und zwar im StGB wenn ich mich richtig entsinne. Und in Lysiscas Fall gehts um eine Ordnungsstrafe ? ... Kein Vergleich meine ich zwischen *freiem* Sexualleben und schweren Straftaten.
 
Einspruch: Kinderschändung und ähnliches stehen (zu Recht) bereits unter Strafe und zwar im StGB wenn ich mich richtig entsinne. Und in Lysiscas Fall gehts um eine Ordnungsstrafe ? ... Kein Vergleich meine ich zwischen *freiem* Sexualleben und schweren Straftaten.
Rischtisch. Für illegale (nicht angemeldete, ohne gesundheitspolizeiliche Überwachung ausgeübte oder - je nach Bundesland - ganz oder an bestimmten Orten verbotene) Prostitution kann man nur Verwaltungsstrafen ausfassen. Die sind zwar teilweise recht g'schmalzen, aber vom sozialen Unwert her ist jede solche Tat nicht mit Dingen wie dem sexuellen Missbrauch Unmündiger (§§ 206 f StGB) zu vergleichen.

Eine Ordnungsstrafe ist rechtlich allerdings, streng genommen, etwas anderes (nämlich ein Disziplinarmittel im Verfahrensrecht). :lehrer:
 
Rechtliches Verständnis zeigt @Tuttlbär mit seiner Vermutung, dass ich nach "Verfahrensfehlern" suche.

Aber um den Erfolg meiner Beschwerde sicherzustellen, ignoriere ich selbstverständlich nicht den damit verbundenen Verfahrensfehler, nämlich dass dieser Fehler nicht prompt vom zuständigen Staatsanwalt von Amts wegen untersucht wurde. Prompt bedeutet, dass der Vorgesetzte den "Spitzelpolizisten" sofort zur Anzeige hätte bringen müssen, sobald er ihm über seinen vermeintlichen Ermittlungserfolg berichtet hatte und damit eine Verletzung von Art 8 EMRK offenbar wurde. Tatsächlich hat der EGMR in einigen Fällen eine materielle Verletzung von Menschenrechten mangels Beweisen verneint, doch die Verletzung im prozeduralen Aspekt bejaht. Eine Suche nach Verfahrensfehlern kann also die Erfolgschancen vervielfachen.

AdI.) Danke.

AdII.) Hier liegt meiner Meinung nach auch der Hund begraben: Prompt, diese Titulierung erscheint mir äusserst weitläufig und verdammt dehnbar. Nach meinem Verständnis kann ich erst jemanden von einer Sache oder einem gewissen Umstand in Kenntnis setzen, wenn ich selbst von besagter Sache genaueres Wissen erlangt habe. Nachdem sich ein praxisbezogener Ermittlungsstand (meinetwegen auch Ermittlungsbericht) naturgemäß ob der zu erwartenden Erfolgsaussicht nunmal gerne in die Länge zieht, erscheint weitläufig bekannt. In der Ruhe liegt die Kraft - Gefahr im Verzuge erscheint ja in keiner Weise ersichtlich zu sein. Worauf ich hinaus will: Es erscheint mir nicht unbedingt gewollt fahrlässig, bis der zuständige Staatsanwalt eben in Kenntnis gesetzt wurde. Zwischenberichte an die Staatsanwaltschaft sind schon klar, aber eben...

Noch eines (Lycisca, ich vermeine, du kennst die formelle als auch materielle Marterie):

Innerhalb des Strafprozesses obliegt der Polizei im Ermittlungsverfahren das Recht und die Pflicht, Ermittlungen einzuleiten und im tatsächlichen Sinne auch durchzuführen. Dabei ist sie zwar rechtlich an die Anweisungen der Staatsanwaltschaft gebunden, in der Praxis jedoch weitgehend frei. Die Polizei hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich über ihre Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Stümmt. Es obliegt dann der Staatsanwaltschaft, ob sie die Ermittlungen an sich zieht und abschließende Vernehmungen selbst durchführt. Da oftmals bestimmte Abteilungen der Polizei größere Sachkunde besitzen, wie beispielsweise bei Wirtschafts-, Rauschgift- oder Bandenkriminalität, verbleiben die Ermittlungen oftmals weitgehend bei der Kriminalpolizei. Die Polizei gehört nunmal zu den Hilfsbeamten (Idiotenausdruck) der Staatsanwaltschaft. In dieser Eigenschaft sind ihr im Rahmen der Strafverfolgung und -vollstreckung zahlreiche Eilkompetenzen bei Gefahr im Verzuge verliehen. Jetzt hätte ich beinahe "verziehen" geschrieben... :mrgreen:

Uuund nochwas:

§ 27 StPO

(1) Bemerkt ein Strafgericht eine Nachlässigkeit oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten Ersuchens, so hat es diesen Umstand entweder zur Kenntnis der der letzteren zunächst vorgesetzten Behörde zu bringen oder dem Gerichtshof zweiter Instanz, zu dessen Sprengel es gehört, die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Wege Abhilfe verschafft werde. Sollte das Strafgericht diese Pflicht außer acht lassen, so kann ihm die Saumseligkeit einer anderen Behörde zu keiner Entschuldigung dienen.
(2) Vorstehende Vorschrift findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, wo sie nach dem Gesetze verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung oder einen Antrag einzubringen, dieser Pflicht nicht pünktlich nachkommt.

Sehr schwammig das Ganze. JETZT springen wir noch ins Verwaltungsrecht und Kotzen in Fontänen. Im Besten Falle erreichst du eine prozeduale Beschleunigung zugesichert und auch dort wird womöglich gefeilscht wie am Naschmarkt. Das war`s - das kann es doch nicht sein, oder? Verlorene Liebesmüh`.

Gruß,
Tuttl.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hier liegt meiner Meinung nach auch der Hund begraben: Prompt, diese Titulierung erscheint mir äusserst weitläufig und verdammt dehnbar

Raffinierte Auslegungen, wie die im Zitat vorgeschlagenen, was nicht mehr "prompt" ist, sind vor dem EGMR nicht ratsam: Eine Menschenrechtsverletzung durch die Verletzung der "prompten Untersuchungspflicht" klagen Anwälte nur bei wirklich langen Fristversäumnissen beim EGMR ein. (Zumindest gilt dies für Anwälte mit bisher hoher Erfolgsquote beim EGMR, die weiterhin als erfolgreich gelten wollen.) Wenn im konkreten Fall die Vorgesetzten der "Spitzelpolizisten" erst nach drei Jahren der Staatsanwaltschaft berichtet haben, während nach dem Ausschuss gg Folter der Vereinten Nationen (Dokument A/49/44 vom 12.06.1994) eine Untersuchung über Verletzungen von Art 3 EMRK spätestens 15 Monate nach Kenntnisnahme des Vorfalls gerichtstauglich abgeschlossen sein muss, ist von "prompten Untersuchungen" keine Rede mehr und ein erfolgsversprechender Beschwerdepunkt kann abgehakt werden.
 
@Girls4fun & @Mike-Tanja

Schön, dass ihr beide nicht den ersten Satz dazugenommen habt und worauf es bezogen war. Ist ja unwichtig. :)
Ich habe genau das Gleiche auf die absolute Aussage bezüglich des Verbots der Einmischung gefordert, nämlich Differenzierung der Bereiche.
 
Ich habe [...] gefordert, nämlich Differenzierung der Bereiche.

@thefool: Es ist schon richtig, political correctness erfordert eine umsichtigere Formulierung meines generellen Ziels:

Es soll nicht mehr vorkommen, dass sich der Staat einmischt, welches nicht-gewalttätige Sexualverhalten mündige Frauen, Männer oder transexuelle Personen in gegenseitigem Einvernehmen in ihren eigenen vier Wänden pflegen.

Diese Formulierung ist zwar nicht mehr so griffig, doch sie berücksichtigt, dass Sex mit Kindern unerwünscht ist, ebenso die Vergewaltigung der Ehefrau oder gesundheitsschädliche Praktiken - absichtliche Ansteckung, extremes SM (wo die Gesellschaft die Heilungskosten trägt). Diese Verhaltensweisen sind aber ohnedies strafrechtlich pönalisiert.

Allerdings soll eine derartige Einschränkung nicht so aufgefasst werden, dass ich es befürworten würde, wenn Polizei vorsorglich in den Schlafzimmern herumschnüffelt, etwa mit versteckten Kameras, um festzustellen, ob härterer Sex praktiziert wird, als die Polizei erlauben möchte. (Dass so ein Caveat überhaupt notwendig ist, hat der Wr. Neustädter Tierschützerprozess gezeigt, wo das Polizeiverhalten nun hoffentlich sorgfältig strafrechtlich aufgearbeitet wird.)

Wenn z.B. eine Frau glaubt, von ihrem Mann vergewaltigt worden zu sein, hat sie genug Möglichkeiten, sich dagegen rechtlich zur Wehr zu setzen, weswegen vorsorgliche Überwachung im Stil von Big Brother unverhältnismäßig wäre. Manche User in EF sind ja sogar der Ansicht, dass diese rechtlichen Möglichkeiten über Gebühr beansprucht werden; siehe die Diskussion im Vergewaltigungsthread.
 
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Eine inhaltlich zu diesem Thread passende aktuelle Meldung: Eine NGO hat zur aktuellen Überprüfung Deutschlands durch den Fachausschuss gegen Folter der Vereinten Nationen einen Schattenbericht eingereicht, wo die Gefahr der Folter durch verdeckte Ermittlungen gegen Sexarbeiter in Deutschland thematisiert wird.

Polizisten führen demnach verdeckte Ermittlungen gegen Frauen durch, die unter Verdacht stehen, im Sperrbezirk verbotener Prostitution nachzugehen. Dabei dringen die Beamten auch unter dem Vorwand, an Sex interessiert zu sein, in die Wohnungen der Frauen ein. Der Vorwurf dieses Berichts: Es gibt für diese Situation keine Folterprävention, welche die Frauen vor seuellen Demütigungen oder Übergriffen durch diese Beamten schützt. Und im Fall, dass sich eine Fraubeschweren will, kann sie den Übergriff wegen der Situation von Aussage gegen Aussage nicht beweisen. Dadurch verletzt Deutschland die positiven Verpflichtungen zum Schutz vor Folter und erniedrigender Behandlung.

Im Völkerrecht ist dabei die Grenze zur Folter bereits dann überschritten, wenn der Beamte unter seiner falschen Identität die Scheide der Frau berührt. Denn damit erzielt er durch Täuschung (also im Wissen um das fehlende echtes Einverständnis der Frau) eine flüchtige sexuelle Penetration, was im Völkerrecht Vergewaltigung ist (Definition des Internationalen Strafgerichtshofs gem Elements of Crimes), und Vergewaltigung im Dienste der Justiz ist nach internationaler Rechtsprechung ein klassischer Fall von Folter.
 
Nun, in der Zwischenzeit ist schon wieder viel Wasser die Donau runtergeronnen. Gibt es in der Zwischenzeit neue Erkenntnisse/Urteile?
 
Offenbar nicht.
Im Völkerrecht ist dabei die Grenze zur Folter bereits dann überschritten, wenn der Beamte unter seiner falschen Identität die Scheide der Frau berührt.

Da würde ich vorschlagen, das Völkerrecht solle sich mit wirklichen Verstößen auseinandersetzen. Zum Beispiel, was Frauen im Zuge des hochgejubelten Arabischen Frühlings angetan wurde und immer noch wird.
 
Gibt es in der Zwischenzeit neue Erkenntnisse/Urteile?

Meine Rechtsansicht, dass Hobbyhuren steuerfrei sind, ist inzwischen vom Höchstgericht bestätigt worden. Zitat kann ich aber keines liefern, weil das veröffentlichte Erkenntnis für meinen Bedürfnisse nicht ausreichend anonymisiert ist.

Auf internationaler Ebene habe ich nun auch eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht. Verfahren bei anderen internationalen Instanzen der Vereinten Nationen (Ausschuss gegen Folter, Menschenrechtsausschuss, Ausschuss gegen Frauendiskriminierung) sind in Vorbereitung (abhängig vom Ausmaß der Zulässigkeitsentscheidung beim EGMR), ebenso zivil- und strafrechtliche Klagen gegen Einzelpersonen vor ausländischen Gerichten unter internationaler Zuständigkeit.
 
Da würde ich vorschlagen, das Völkerrecht solle sich mit wirklichen Verstößen auseinandersetzen.

Frauen unter Verdacht der Prostitution sind in weiten Teilen der Welt schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ... Vergewaltigungen durch einen oder mehrere Polizisten gleichzeitig sind auch in vielen Staaten des Europarates gang und gäbe, systematische Folter an Sexarbeitern wurde von Amnesty International auch aus Istanbul berichtet, hinzu kommen verschiedene Erpressungen (da war doch kürzlich auch ein Fall am Landesgericht Eisenstadt), in der Ukraine Mord durch Steinigung, usw.

Es macht also Sinn, wenn es im Völkerrecht seit den Urteilen der Kriegsverbrechertribunale zu Ruanda und Jugoslawien zum Beweis der Vergewaltigung schon ausreicht, dass eine auch nur oberflächliche Penetration der Vagina ohne Zustimmung des Opfers stattgefunden hat. Denn so ist die Chance größer, Zeugen des sexuellen Übergriffs zu finden und Folterer bleiben nicht straffrei.
 
:hmm: Steuerfrei, da zuwenig Zusatzverdienst pro Jahr? Wie hoch ist da eigentlich die allgemein gültige Grenze?
 
Meine Rechtsansicht, dass Hobbyhuren steuerfrei sind, ist inzwischen vom Höchstgericht bestätigt worden.
Das hat das Höchstgericht natürlich nicht bestätigt, denn unter "Hobbyhure" kann jeder verstehen, was er will.
Steuerrechtlich ist immer abzugrenzen, ob die Tätigkeit gewerblich ist oder nicht, und das ist immer nur nach den Umständen des Einzelfalles möglich.
In dem Fall konnte die SW dem UFS (dem der VwGH gefolgt ist) plausibel machen, dass subjektiv keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag und auch objektiv kein nennenswerter Gewinn erzielt wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Frauen unter Verdacht der Prostitution sind in weiten Teilen der Welt schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ...

Das behaupten viele Verdächtige. Auch KHG und sein Anwalt argumentieren in diese Richtung.


Es macht also Sinn, wenn es im Völkerrecht seit den Urteilen der Kriegsverbrechertribunale zu Ruanda und Jugoslawien zum Beweis der Vergewaltigung schon ausreicht, dass eine auch nur oberflächliche Penetration der Vagina ohne Zustimmung des Opfers stattgefunden hat.

Aber dort geht es nicht um Hobbyhuren, sondern um Frauen, denen objektiv und von Anfang an Gewalt angetan wurde. Diese bedauernswerten Opfer hier im Zusammenhang mit Hobby - Prostitution als Argumentationshilfe zu benutzen, das ist schon beinahe geschmacklos.
 
Zuletzt bearbeitet:
@gogolores: Es geht bei den von mir angeführten Beispielen für Vergewaltigung, Folter und andere Polizeiübergriffe gegen Frauen unter Prostitutionsverdacht durchaus um Handeln durch Staatsorgane, das von der Qualität her den Verbrechen in Ruanda und Jugoslawien ebenbürtig ist.

Da ich oben die Türkei angeführt habe: Dort hat Amnesty International / London im Jahr 2011 festgestellt, dass es im Jahr 2010 alleine in Istanbul 90 Fälle von Folter gegen Sexarbeiter gegeben hat, wobei sich der Leiter der Polizeiwache Beyoğlu besonders hervorgetan hat. AI hat dabei als strukturelle Ursache die Registrierungspflicht für Prostitutierte identifiziert: Transgender Frauen werden von der türkischen Gesellschaft diskriminiert, auch im Berufsleben. Vielen bleibt dadurch nur Sex-Arbeit als Einkommensquelle, die sie aber illegal ausüben müssen, weil die Registrierung von transgender Frauen nicht möglich ist. Sie kommen dadurch zwangsläufig mit der Polizei in Konflikt, welche die Registrierungspflicht überwacht. Und dieser Polizeikontakt führte zu den berichteten Fällen von Folter. Auch wenn es sich bei den Frauen um Prostituierte im Haupt- oder Nebenerwerb gehandelt haben mag, so war die Folter für diese Opfer genauso schwerwiegend, wie es Folter für beliebige Opfer von dieser Form von Staatsterror sonstwo war und ist.
 
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