Für werdende Mütter und Eltern in Karenz beziehungweise Elternteilzeit besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Schutz beginnt mit Bekanntgabe der Schwangerschaft oder Meldung der Karenz/Elternteilzeit, frühestens 4 Monate vor dem Beginn der Karenz/Elternteilzeit, und dauert bis 4 Monate nach der Entbindung beziehungsweise bis 4 Wochen nach dem Ende einer Karenz.
Im Falle einer Fehlgeburt besteht bis 4 Wochen nach der erfolgten Fehlgeburt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Bei einer Karenz endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz spätestens 4 Wochen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes, bei Elternteilzeit spätestens 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.
Ausgesprochene Kündigungen/Entlassungen während des geschützten Zeitraumes, für die keine gerichtliche Zustimmung vorliegt, sind rechtsunwirksam. Sie gelten als nicht ausgesprochen und beenden das Arbeitsverhältnis nicht! Die Kündigung einer freien Dienstnehmerin, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis 4 Monate nach der Entbindung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.