Kottan ermittelt

@Mitglied #67897 Wie Du es richtig im Bauchgefühl hast ist die Strafe ein Willkürakt. Lass es mich erklären:


§ Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.1. (1Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.) WLSG lautet:

Wer

Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.1Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.. den öffentlichen Anstand verletzt oder

2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.



Der Begriff der „Verletzung des öffentlichen Anstandes“ im Sinne des Art. I § Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.1Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt. Abs. Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.1Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt. Z Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.1 WLSGKeine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt. ist unbestimmt und wird auch im Gesetz nicht näher definiert. Den Gesetzesmaterialen zufolge (vgl. Blg. 9/1993) entspricht die Umschreibung des Tatbestandes dem – bereits außer Kraft getretenen – Art. VIII Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.1Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.. Fall EGVG, BGBl. Nr. 172/1950, idF vor der Novelle BGBl. Nr. 50/1991.

Nach der hiezu – aber auch zu ähnlichen Normen in den sicherheitspolizeilichen Gesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa § Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.1Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt. lit. b NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 4000–7; § 2 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, idF LGBl. Nr. 87/2013; § 11 Tir. Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976) – ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. bspw. VwGH 8.6.1983, 81/10/0076 mwN; 19.10.2005, 2003/09/0074; 15.10.2009, 2008/09/0272).

Beispiele:

Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit etwa eine Äußerung, mit der die Würde einer Person aus Gründen der Rasse, der Religion, der Herkunft udgl. herabgesetzt wird (vgl. bspw. VwGH 14.3.1967, 510/65; 11.4.1972, 1933/71; 2.12.1975, 36/75), das Raufen in der Öffentlichkeit (vgl. VwGH 25.11.1975, 2287/74), das Beschimpfen auf unflätige und obszöne Weise (vgl. bspw. VwGH 25.11.1975, 2287/74; 26.6.1995, 93/10/0201; 27.2.2003, 2002/09/0146), das Bespucken einer anderen Person (vgl. VwGH 28.9.1987, 87/10/0079; Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.1Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt..7.1991, 90/10/0211), Faustschläge gegen den Kopf eines Sicherheitswachebeamten (vgl. VwGH 4.9.1995, 94/10/0166) oder das Platzieren einer Schachtel mit Exkrementen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0272) bzw. einer Figur mit echtem Schweinekopf und -schwanz jeweils im Bereich einer öffentlichen Bushaltestelle (vgl. VwGH 15.9.2011, 2009/09/0154) als Verletzung des öffentlichen Anstandes in diesem Sinne gewertet.

Wir sehen also:

Unbestimmte Gesetzesbegriffe sind per se problematisch. Ohne jetzt auch noch auf die dynamische Entwicklung der Begriffe Anstand und Schicklichkeit eingehen zu wollen (Zeitgeist), kann im Lichte der oben dargestellten Judikatur ein unwillkürliches Verhalten nicht strafbar sein. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung des Tatbestandes ein objektiver Maßstab anzulegen. Die subjektive Mimosität eines Mistelbachers stellt keinen objektiven Maßstab dar.

Ein Schas geht um die Welt:

Die Genies um KOTTAN haben es mit dieser Aktion immerhin in den englischen GUARDIAN und die NEW YORK TIMES geschafft. A ka Lercherlschas möcht man sagen.
 
Dort geht es Größtenteils nur gegen die Polizei und wie man die Handlung der Polizei als falsch auslegen kann.

dazu gab es gestern im talk im hangar7 auf servus tv einen interessanten disput zwischen einem deutschen polizeigewerkschafter und einem soziologen, nämlich über den blickwinkel des jeweiligen betrachters! den blickwinkel der polizei hast du geschildert, die richterschaft dort wird es wohl umgekehrt sehen, nämlich dass die polizei sehr oft falsch handelt! aber dass an den unis ein gewisse ideologie vorherrscht die nicht gerade pro staatsgewalt / polizei ist und auch gern an die studierenden weitergegeben wird, ist natürlich unumstritten!

und dass diverse ngo's, sozialarbeiter und co. ihr klientel, das sie ja oft gemeinsam mit der polizei haben, anders sehen als die polizei, ist ja jetzt auch nicht gerade die neugigkeit des tages, recht haben letztendlich beide!
 
[kann im Lichte der oben dargestellten Judikatur ein unwillkürliches Verhalten nicht strafbar sein.

Bei Kleinkindern lass ich mir es noch einreden, aber als Erwachsener solltest du deine Körperöffnungen im Griff haben. Es mag sein dass man es nicht schafft die Luft zurück zu halten, aber da schaff ich es sie leise entweichen zu lassen (Tätigkeiten wie schweres heben, lachen,.. Mal ausgeschlossen). Und selbst wenn nicht, kann ich immer noch weg gehen oder mich entschuldigen.

Die Luft aber mit Gewalt rausdrücken und dabei die Pobacken zu heben, fällt ganz sicher nicht mehr unter unwillkürlich.

dazu gab es gestern im talk im hangar7 auf servus tv einen interessanten disput zwischen einem deutschen polizeigewerkschafter und einem soziologen, nämlich über den blickwinkel des jeweiligen betrachters! den blickwinkel der polizei hast du geschildert, die richterschaft dort wird es wohl umgekehrt sehen, nämlich dass die polizei sehr oft falsch handelt! aber dass an den unis ein gewisse ideologie vorherrscht die nicht gerade pro staatsgewalt / polizei ist und auch gern an die studierenden weitergegeben wird, ist natürlich unumstritten!

und dass diverse ngo's, sozialarbeiter und co. ihr klientel, das sie ja oft gemeinsam mit der polizei haben, anders sehen als die polizei, ist ja jetzt auch nicht gerade die neugigkeit des tages, recht haben letztendlich beide!


Wenn der Richter seine Ideologie und die Abneigung gegen die Polizei in die Urteilsbegründung mit einfließen lässt, kann man nicht sagen sie Polizei hat falsch gehandelt.

Man sollte vom Durchschnittsbürger ausgehen und der sieht die Sache eher polizeifreundlich.
 
@Mitglied #473739 Nicht böse sein, aber rechtliche Probleme diskutiere ich nur auf gleicher fachlicher Höhe. Ihre bedauerlich extrem seichten "Argumente" disqualifizieren Sie für einen ernsthaften Diskurs. Es bleibt dabei, ich habe keine Zeit für Sie. SchöWo.
 
@Mitglied #473739 Nicht böse sein, aber rechtliche Probleme diskutiere ich nur auf gleicher fachlicher Höhe. Ihre bedauerlich extrem seichten "Argumente" disqualifizieren Sie für einen ernsthaften Diskurs. Es bleibt dabei, ich habe keine Zeit für Sie. SchöWo.

Ist schon gut ;) schaffst ja nicht mal ordentlich zu argumentieren was so seicht wäre...
 
Zuletzt bearbeitet:
Du beantwortest dir die Frage schon selbst:


Steht nämlich im WLSG. Eine Anstandsverletzung ist eine Sache die mit den Grundsätzen der allgemeinen Schicklichkeit nicht in Einklang zu bringen sind. Das trifft hier halt eindeutig zu.



So eine Verhalten gehört sich weder einer Person, noch dem Staat und seiner Organe, gegenüber. Somit wie bereits erwähnt eine Anstandsverletzung.
Nach der Logik wäre also jeder Benutzer eines Fahrzeuges des ÖPNV oder eines Veranstaltungsrsaumes der einen fahren lässt strafbar?
Es gebietet auch der öffentliche Anstand jemand die Hand zu geben, bzw. eine gereichte Hand zu nehmen und zu "schütteln". Mach ich das bei einem Polizisten nicht, fasse ich bis zu 700,- aus???
Du musst gar nichts außer sterben. Ich bin bisher immer gut davon gekommen wenn ich höflich und freundlich war. Meinen rudimentären Opportunismus lebe ich gerne in diesem Kontext aus, um keine Strafen zu kassieren weil ich zB bei rot über die Straße gehe oder am Gesteig mit dem Fahrrad fahre:undweg:
Klar kann es taktisch klug sein, so zu handeln wenn man irgendwas "angestellt" hat. Doch wozu soll ich "nett" sein wenn mich die aus dem Auto holen, mitten in der Nacht, bei Regen, ich bin stocknüchtern und will nur heim. Dann muss ich die Typen amtshandeln lassen - schon klar - aber freundlich muss ich ganz sicher njcht sein, und ihm auch keinen Platz unter meinem Schirm anbieten.
Der soll durchgeweicht sein bis auf die Unterwäsche.
 
Nach der Logik wäre also jeder Benutzer eines Fahrzeuges des ÖPNV oder eines Veranstaltungsrsaumes der einen fahren lässt strafbar?
Es gebietet auch der öffentliche Anstand jemand die Hand zu geben, bzw. eine gereichte Hand zu nehmen und zu "schütteln". Mach ich das bei einem Polizisten nicht, fasse ich bis zu 700,- aus???

Klar kann es taktisch klug sein, so zu handeln wenn man irgendwas "angestellt" hat. Doch wozu soll ich "nett" sein wenn mich die aus dem Auto holen, mitten in der Nacht, bei Regen, ich bin stocknüchtern und will nur heim. Dann muss ich die Typen amtshandeln lassen - schon klar - aber freundlich muss ich ganz sicher njcht sein, und ihm auch keinen Platz unter meinem Schirm anbieten.
Der soll durchgeweicht sein bis auf die Unterwäsche.


Wo steht geschrieben, dass man fremde Pfoten schütteln muss? Das machte ich vor Corona schon extrem selten und jetzt gar nicht mehr. Ich glaube, dieses Großformat ist tot.
 
Nach der Logik wäre also jeder Benutzer eines Fahrzeuges des ÖPNV oder eines Veranstaltungsrsaumes der einen fahren lässt strafbar?

Äpfel mit Birnen Vergleich. Du musst dir schon ansehen wie die Situation war.

Es gebietet auch der öffentliche Anstand jemand die Hand zu geben, bzw. eine gereichte Hand zu nehmen und zu "schütteln". Mach ich das bei einem Polizisten nicht, fasse ich bis zu 700,- aus???

Hände schütteln ist keine öffentliche Handlung bzw öffentlicher Anstand.
 
Wo steht geschrieben, dass man fremde Pfoten schütteln muss? Das machte ich vor Corona schon extrem selten und jetzt gar nicht mehr. Ich glaube, dieses Großformat ist tot.
Und wo steht geschrieben, dass man keinen Schas lassen darf? :cool:

Äpfel mit Birnen Vergleich. Du musst dir schon ansehen wie die Situation war.



Hände schütteln ist keine öffentliche Handlung bzw öffentlicher Anstand.

Pfurzen verletzt den öffentlichen Anstand?
Also so klar ist die Situation ja ganz offensichtlich nicht, wenn man sich zuvor die Ausführungen von @Mitglied #37845 durchgelesen hat.
Ich bin nur juristischer Laie - wenn auch mit angeblich Begabung.
Dennoch scheint mir hier ein Grenzfall vorzuliegen der nicht eindeutig zu definieren ist.
Wird spannend, wenn der Gestrafte in Berufung geht, und wie Gerichte das dann entscheiden werden.

Klar ist ein "Schas" kein Zeichen von "gutem Benehmen" - aber eine Strafe in der Höhe von rund 25% des Medianmonatsnettoeinkommens wirkt mir dann doch reichlich überzogen.
 
Wenn der Richter seine Ideologie und die Abneigung gegen die Polizei in die Urteilsbegründung mit einfließen lässt, kann man nicht sagen sie Polizei hat falsch gehandelt.

was ja wohl eher ausnahme als regel sein wird denke ich mal! aber wenn anzeigen aus dem ärmel gebeutelt werden, die das verkehrsamt dann mit gepflegten 150 euro wertet, die aus einer reinen spekulation des beamten entstanden sind, hört sich für mich der spaß eben auf!
 
was ja wohl eher ausnahme als regel sein wird denke ich mal!

Rede mal mit Polizisten. Die Abneigung selbiger ist beim Verwaltungsgericht steht's zu spüren.

aber wenn anzeigen aus dem ärmel gebeutelt werden, die das verkehrsamt dann mit gepflegten 150 euro wertet, die aus einer reinen spekulation des beamten entstanden sind, hört sich für mich der spaß eben auf!

Tja es gibt solche und solche... Aber dafür gibt es ja den Rechtsweg der in Anspruch genommen werden kann und der für solche Fälle gut ist.
 
Und wo steht geschrieben, dass man keinen Schas lassen darf? :cool:


Pfurzen verletzt den öffentlichen Anstand?
Also so klar ist die Situation ja ganz offensichtlich nicht, wenn man sich zuvor die Ausführungen von @Mitglied #37845 durchgelesen hat.

Es wäre einfacher wenn man nicht nur die Hälfte liest..

Pfurzen alleine verletzt den Anstand noch nicht.
Wenn dies aber im Zuge einer Amtshandlung passiert, derjenige bewusst das Gesäß hebt, in Richtung der Beamten dreht, diese provokant Anblickt und die Luft mit Gewalt rausdrückt dann sehrwohl. Vor allem wenn man die Amtshandlung lang schon provokant und unkooperativ gegenüber der Beamten war.
 
Es wäre einfacher wenn man nicht nur die Hälfte liest..

Pfurzen alleine verletzt den Anstand noch nicht.
Wenn dies aber im Zuge einer Amtshandlung passiert, derjenige bewusst das Gesäß hebt, in Richtung der Beamten dreht, diese provokant Anblickt und die Luft mit Gewalt rausdrückt dann sehrwohl. Vor allem wenn man die Amtshandlung lang schon provokant und unkooperativ gegenüber der Beamten war.

Warst du der Pupser oder spekulierst du lediglich vor dich hin?
 
Warst du der Pupser oder spekulierst du lediglich vor dich hin?
AUf Grund der detailreichen Schilderung wahrscheinlich eher der "Angepupste" -
mutmaßlich würde der Pupser selbst den Vorfall anders schildern.

Anyhow: wenn es straffrei ist, Polizisten die bei einer Demo zur Sicherung abkommandiert sind zu verletzen,
kann es wohl nicht sein, dass "ein Schas" 500,- kostet.
 
Und das nimmst du für bare Münze. :rofl:

Wie naiv kann man sein .........


Tja so wird der Vorfall und der Grund für die Anzeige eben geschildert, somit auch verständlich dass es zur Anzeige kam.

Das die Gegenseite die Sache natürlich anders darstellt ist auch klar.

Aber so gut wie jedem Beamten ist klar was so eine Anzeige bedeutet und glaub mir, das tut sich keiner an, wenn es nur ein Schaß war der einem ausgekommen ist.

Was glaubst wieviele Stellungnahmen die betreffenden Beamten bereits schreiben haben müssen, noch bevor der Angezeigte seinen Einspruch abgesendet hat.
 

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