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Gast
(Gelöschter Account)
@Mitglied #155646
"Die österreichische Strafprozessordnung enthält in § 5 Abs. 3 StPO ein ausdrückliches Verbot des Lockspitzeleinsatzes. Gleichwohl hat es der Oberste Gerichtshof bisher stets abgelehnt, aus einer Verletzung dieser Vorschrift prozessuale oder materiellrechtliche Folgerungen für das Strafverfahren gegen zu einer Straftat verlockte Personen zu ziehen."
Falls es sowas gab, war es eh illegal!
"Die österreichische Strafprozessordnung enthält in § 5 Abs. 3 StPO ein ausdrückliches Verbot des Lockspitzeleinsatzes. Gleichwohl hat es der Oberste Gerichtshof bisher stets abgelehnt, aus einer Verletzung dieser Vorschrift prozessuale oder materiellrechtliche Folgerungen für das Strafverfahren gegen zu einer Straftat verlockte Personen zu ziehen."
Falls es sowas gab, war es eh illegal!