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§ 768 Z 4 ABGB:Es kann im 21. Jh. nicht angehen, als Sw z.B. im Erbrecht, auf dieselbe stufe wie schwerverbrecher gestellt zu werden...der pflichtteil kann entzogen werden, wenn u. a. der erbberechtigte mind. 20 (!) in haft war....oder eine sittenwidrigen lebenswandel, z. B. als Prostituierte, führt. Solange die sittenwidrigkeit nicht fällt, sind für mich viele aktionen, die die rechte der SW stärken wollen, vielfach alibiaktionen.
"Ein Kind kann enterbt werden:
4) wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet."
Dabei ist zu beachten, dass das Kind in diesem Fall vom Erblasser enterbt werden kann. Wird das Kind nicht in einem Testament ausdrücklich enterbt, erhält das Kind den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil.
(Der Gedanke hinter der Bestimmung ist, dass die Eltern unter der gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart des Kindes leiden und das Kind darauf keine Rücksicht nimmt ("beharrlich").)
"gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart" ist nicht näher bestimmt. Es ist nicht ausdrücklich von Prostitution die Rede. (Die im Rechtsinformationssystem auffindbaren Entscheidungen des OGH beziehen sich alle auf fortgesetzte Kriminalität.)
Immerhin ist nach der Rechtsprechung des OGH zu berücksichtigen:
- der Lebenswandel muß gegen den Willen des Erblassers geführt werden
- die unsittliche Lebensweise muß öffentliches Ärgernis erregen und beharrlich fortgesetzt werden
- die Lebensart muss geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen
Dies muss unter Berücksichtigung der "- sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft" (OGH) auf Prostitution nicht in jedem Fall zutreffen.
Der hier relevante Begriff der öffentlichen Sittlichkeit ist auch nicht gleichzusetzen mit den guten Sitten. Ob beharrlich ausgeübte Prostitution eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart darstellt, ist eine ganz andere Frage als, ob Verträge über geschlechtliche Handlungen nichtig auf Grund von Sittenwidrigkeit sind. (Prostitution könnte im Prinzip auch eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart darstellen, wenn Verträge über geschlechtliche Handlungen als rechtlich bindend gelten würden.)
In beiden Fällen gilt: Es ist im Gesetz nirgends ausdrücklich von Prostitution die Rede. Ob Verträge über geschlechtliche Handlungen wider die guten Sitten sind und ob beharrlich ausgeübte Prostitution eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart darstellt, hängt von ("sich auch wandelnden") gesellschaftlichen Wertvorstellungen ab.