Privat Diverses Neues Prostitutionsgesetz: Strafe droht auch Kunden von Studios

Erwartest Du von Beamten Logik?
Warum nicht? Sie alle pauschal als "dumm" zu bezeichnen, ist sicher unrichtig!
Sollten sich durch bloße Vorhänge getrennte "Massagekofel" tatsächlich durchsetzen, werden Leute, die auf halbwegs qualitative Entspannung Wert legen, mit den Füßen protestieren und diese Lokale eben nicht mehr aufsuchen.
Wozu auch? Entspannung kann einem auf solche Art und Weise nicht vermittelt werden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hmmm. Ist KundInnen für Puffgänger nicht ein bissl arg viel gegendert?
Hängt jetzt davon ab was du als Buff klassifizierst.
Es ist zwar richtig, dass es praktisch keine seriösen männlichen Anbieter gibt (Stichwort "Yoni-Masseure" :roll:)
Aber es gibt etliche Frauen die sehr wohl zur erotischen Massage (bei Frauen) gehen...
Nikki (ex Studio Y kA wo jetzt) hat mir mal erzählt, dass sicher 1/3 ihrer Kunden weiblich sind und knapp die Hälfte davon auch wegen des erotischen Aspekts gekommen sind

Das KundInnen wegen des Nichtvorliegen einer Genehmigung für den Betrieb eines Prostitutionslokales bestraft worden wären ist uns nicht bekannt (naturgemäß sind wir keine Beratungsstelle für KundInnen - trotzdem denke ich, dass es uns zu Ohren gekommen wäre)
Eine schnelle vor Ort Bestrafung wäre für viele weniger bedrohlich als eine mögliche eingeschriebene Zeugenvorladung und diesbezüglich kursieren sehr wohl Gerüchte
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Eine schnelle vor Ort Bestrafung wäre für viele weniger bedrohlich als eine mögliche eingeschriebene Zeugenvorladung und diesbezüglich kursieren sehr wohl Gerüchte

Ja, diese sind aber nur Gerüchte.
Lasst Euch vom Heli nicht zu sehr einschüchtern.
Theorie und Praxis ist zwei paar Schuhe.
 
Es ist zwar richtig, dass es praktisch keine seriösen männlichen Anbieter gibt (Stichwort "Yoni-Masseure" )
Ich stimme mir dir überein, dass es keine wirklich seriösen "Yoni-masseure " gibt , aber sehr wohl einzelne sehr seriöse und wirklich empfehlenswerte männliche Tantra-masseure , frei nach dem Motto: " Ausnahmen bestätigen die Regel "
NAMASTE
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das KundInnen wegen des Nichtvorliegen einer Genehmigung für den Betrieb eines Prostitutionslokales bestraft worden wären ist uns nicht bekannt (naturgemäß sind wir keine Beratungsstelle für KundInnen - trotzdem denke ich, dass es uns zu Ohren gekommen wäre)
Eine schnelle vor Ort Bestrafung wäre für viele weniger bedrohlich als eine mögliche eingeschriebene Zeugenvorladung und diesbezüglich kursieren sehr wohl Gerüchte
Lasst Euch vom Heli nicht zu sehr einschüchtern.
Von Einschüchterung kann absolut keine Rede sein!
Im Gegenteil: Es geht mir um faktenorientierte Aufklärung, die das neue WPG im Auge behält. Im Gegensatz zu manchem Geschichtenerzähler, dessen Informationsgehalt von einem EF-User bereits treffend als dem "Kaffeesud entnommen" bezeichnet wurde.

Zur Zeit bin ich nicht vor Ort, habe jedoch von sehr glaubwürdigen Kunden Bericht über stattgefundene Kontrollen in Studios erhalten. Es ging dabei um keine Überprüfung von bloßen Aufenthaltsgenehmigungen und dergleichen, sondern um explizite Kontrollen nach dem WPG.

In einigen Fällen wurden die persönlichen Daten der "Ertappten" aufgenommen, in anderen wurde der Kunde einfach nur "weggschickt" (ohne Aufforderung, sich auszuweisen). Soweit ich informiert bin, wurde bisher gegen keinen von ihnen tatsächlich eine Geldstrafe verhängt.

Allerdings erlaubt §19 WPG die Speicherung der aufgenommenen persönlichen Daten im Polizeicomputer. Für einen unbescholtenen Bürger nicht gerade erstrebenswert.

Außerdem tut sich eine – äußerst unangenehme – Zwickmühle auf: Wird gegen die "in flagranti" überraschte SW tatsächlich eine Strafe verhängt und setzt sie sich dagegen zur Wehr, indem sie sich z.B. darauf beruft, "doch nur massiert" zu haben, benötigt sie einen Zeugen, der ihre Version bestätigt. Aus einleuchtenden Gründen kommt dafür nur der Kunde in Frage, der zur gegebenen Zeit bei ihr war. Wurden seine Daten behördlich aufgenommen, kommt er aus der Sache ohnehin nicht raus. Wenn er hingegen bloß "weggeschickt" wurde (ohne Ausweiskontrolle), wird er von der SW energisch dazu gedrängt, zu ihren Gunsten auszusagen.

Wohl jeder verheiratete Mann kann nachvollziehen, dass so jemand unter den gegebenen Umständen einfach "Fersengeld" gibt und sich in diesem Studio nicht mehr blicken lassen wird. Freilich gibt es auch korrekte und ehrbare Männer, denen es nicht egal ist, in den Augen der betroffenen SW als erbärmlich und schäbig zu erscheinen.
 
benötigt sie einen Zeugen, der ihre Version bestätigt. Aus einleuchtenden Gründen kommt dafür nur der Kunde in Frage, der zur gegebenen Zeit bei ihr war. Wurden seine Daten behördlich aufgenommen, kommt er aus der Sache ohnehin nicht raus

Ich nehme an, Du meinst damit das Dilemma des Kunden, daß er sich eventuell einer falschen Zeugenaussage strafbar machen würde, wenn er nicht wahrheitsgemäß aussagt, bzw. anders aussagt als die SW.
Da stellt sich jetzt für mich allerdings die Frage, ob der Kunde nicht von seinem Aussage-Entschlagungsrecht Gebrauch machen kann, da er ja ebenfalls gegen das WPG verstoßen hat, somit offenbar eine Straftat begangen hat, und in Ö man:down: sich nicht selbst belasten muß.
Wäre interessant, das mal von jemand Rechtskundigen klären zu lassen.
 
Der Kunde kann beides sein, sowohl Zeuge als auch Beschuldigter.
Natürlich kann er sich seiner Aussage entschlagen: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Allerdings hängt er nicht allein drinnen.
Lässt er sich auf eine Zeugenaussage ein, um der SW (und auch sich selbst!) zu helfen, kann er (zusätzlich) wegen falscher Zeugenaussage belangt werden, sofern es sich später herausstellt, dass seine Aussage falsch war. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn die SW nicht bei ihrer ursprünglichen Version bleibt.

In diesem Dilemma ist es daher irgendwie verständlich, wenn der Kunde "untertaucht", was ja möglich ist, wenn seine Daten nicht erfasst worden sind.
Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es in Österreich eine grundsätzliche Zeugenaussagepflicht gibt. Die SW kann ihren Kunden jedenfalls als Zeugen nominieren. Freilich geht das nur, wenn die Identität des Kunden der SW bzw. dem Studio bekannt ist. Die Angabe, "der Franzl" war bei mir, ist zu wenig.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich nehme an, Du meinst damit das Dilemma des Kunden, daß er sich eventuell einer falschen Zeugenaussage strafbar machen würde, wenn er nicht wahrheitsgemäß aussagt, bzw. anders aussagt als die SW.
Da stellt sich jetzt für mich allerdings die Frage, ob der Kunde nicht von seinem Aussage-Entschlagungsrecht Gebrauch machen kann, da er ja ebenfalls gegen das WPG verstoßen hat, somit offenbar eine Straftat begangen hat, und in Ö man:down: sich nicht selbst belasten muß.
Wäre interessant, das mal von jemand Rechtskundigen klären zu lassen.
Der Kunde kann beides sein, sowohl Zeuge als auch Beschuldigter.
Natürlich kann er sich seiner Aussage entschlagen: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Allerdings hängt er nicht allein drinnen.
Lässt er sich auf eine Zeugenaussage ein, um der SW (und auch sich selbst!) zu helfen, kann er (zusätzlich) wegen falscher Zeugenaussage belangt werden, wenn es sich später herausstellt, dass die Aussage falsch war. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn die SW nicht bei ihrer Version bleibt.
Komisch ... wenn dort eh nix passiert, wie kann es dann zu widersprüchlichen Aussagen kommen? Doch höchstens dann, wenn jemand sich selbst unbedingt hineinreiten will.

Oder gebt ihr damit nicht offen zu, dass eben nicht so harmlos ist, wie Ihr Euch gegenseitig zu beschwichtigen versucht?

Freilich gibt es auch korrekte und ehrbare Männer, denen es nicht egal ist, in den Augen der betroffenen SW als erbärmlich und schäbig zu erscheinen.
Eh klar ..... und die rittern hier gerade um den Titel "Freier des Jahres" :mrgreen:
 
Da stellt sich jetzt für mich allerdings die Frage, ob der Kunde nicht von seinem Aussage-Entschlagungsrecht Gebrauch machen kann

AUS "PRAXISTIPS FÜR JUNGANWÄLTE": Festnahme der/des Klientin: Jede/r Festgenommene ist bei der Festnahme (oder unmittelbar danach) von den Sicherheitsbeamten über den gegen sie/ihn bestehenden Tatverdacht zu unterrichten und darüber zu belehren, dass sie berechtigt ist, eineN AngehörigeN oder eine andere Vertrauensperson und eineN VerteidigerIn zu verständigen (§178 StPO). Nach der Verhaftung ist der Festgenommenen gegen den/die kein richterlicher Haftbefehl vorliegt ( Verhaftung z.B. auf frischer Tat) von der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache zu vernehmen (§177 Abs2 StPO). Zu diesem Zeitpunkt ist die Beiziehung einer/s RechtsanwältIn zur Befragung noch nicht möglich. (Einige) StrafverteidigerInnen empfehlen für diesen Fall, dass die/der beschuldigte die Aussage verweigern soll. Dies insbesondere bei komplizierten Fällen, bei denen mit einer Bestrafung gerechnet werden muss. Spätestens 48 Stunden nach der Festnahme ist die/der Verdächtige vom polizeilichen Gefangenenhaus in das zuständige Gericht einzuliefern. (§§176 Abs.2, 177 Abs.2 StPO). Diese Frist kann um 24 Stunden überschritten werden, wenn die/der Verdächtige außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes festgenommen wurde (§176 Abs.1StPO). Dort ist die/der Verdächtige unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden , von der /dem U-RichterIn zu vernehmen (§179Abs.1StPO). Bis dahin gibt es für RechtsanwältInnen kein durchsetzbares Recht die/den KlientIen zu sehen.

Das gilt nur für den Fall das Du bereits als Beschuldigter befragt wirst.
Solltest Du als Zeuge befragt werden, bist Du zur Wahrheit verpflichtet.
Dann kann Dir aber auch nix passieren, - soferne Du die Wahrheit sagst.
Kannst Dir ja was ausmachen mit dem Mädl - nur für den Phall…daß

Wenn jemand gegen das Gesetz verstößt, so nimmt er im Prinzip in Kauf auch abgestraft zu werden.
Es gibt für die SW durchaus die Möglichkeit ihren Job legal zu machen.
Das Gesetz will nicht schikanieren, sondern hat Risikominmierung für die Freier im Fokus, Die Behörde möchte Überblick über die Szene haben.

Ich habe selbst erlebt wie ein Studio hochging.
Rund um das Studio auf der Gasse Polizei in zivil.
Ich wurde am Haustor von einem der "unauffälligen Herren" angesprochen, ob ich denn am Weg zu Tür sowieso wäre.
Mein überraschter Blick hat ihm alles gesagt.
Er meinte, ohne meine Antwort abzuwarten, dass es besser sei, wenn ich woanders hingehe, wo alles in Ordnung wäre, hier wäre eine nicht so gute Adresse, - besonders im Moment.

Ich hab dann das Mädl angerufen um sie vorzuwarnen. Sie wusste aber schon, dass was im Laufen war.

Das Mädl hat eine Geldstrafe wegen Geheimprostitution, die Wohnung gekündigt bekommen, Kaution verloren, an einer anderen Adresse weiter gemacht.
Dort nach ein paar Monaten das gleiche Spiel.

Es waren lt Mädl immer die gleichen Probleme:
Mitbewohner die mit der Kundenfrequenz nicht einverstanden waren und das in ihrem Haus nicht dulden wollten.
Diehaben tatsächlich einen Freier geschickt, der sich einen blasen lies, um anschließend die Anzeige zu machen.
Der Arsch hat ihr tatsächlich gesagt, nachdem sie fertig waren, daß er nun anzeigen werde.
So hat sie mir das jedenfalls erzählt. Ich habe keinen Grund es nicht zu glauben.
 
...wie kann es dann zu widersprüchlichen Aussagen kommen? Doch höchstens dann, wenn jemand sich selbst unbedingt hineinreiten will.
Es könnte z.B. das Interesse bestehen, ein Studio aus dem Verkehr zu ziehen, weil dort "unzulässige Prostitution" stattfindet. Bei der ertappten SW könnte auch festgestellt worden sein, dass sie keinen Deckel, keine Aufenthaltsgenehmigung etc. hat. Nun ist ein Deal denkbar: Sie gibt zu, gesexelt zu haben, dafür wird sie anderweitig nicht zu hart angefasst...

Apropos: Innerhalb der Landesgrenzen Wiens unterliegt auch ein Steirerbua dem WPG :haha:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das gilt nur für den Fall das Du bereits als Beschuldigter befragt wirst.
Solltest Du als Zeuge befragt werden, bist Du zur Wahrheit verpflichtet.
Dann kann Dir aber auch nix passieren, - soferne Du die Wahrheit sagst.

Da ist für den Gogl aber ein ordentlicher "Leger" drinnen: die RBs befragen Dich zuerst als Zeuge, somit bis Du "der Wahrheit verpflichtet" - und dann erklären sie Dich plötzlich zum Beschuldigten. D.h. Du bist in die Falle getappt.
Aus diesem Grund wird wohl in einer solchen Situation kaum jemand - auch nur als Zeuge - die Wahrheit sagen, zumal er sich durch eine entsprechend wahrheitsgemäße Zeugenaussage ja mit größter Wahrhscheinlichkeit selbst belastet.
 
...richterlicher Haftbefehl vorliegt ( Verhaftung z.B. auf frischer Tat)...48 Stunden nach der Festnahme ist die/der Verdächtige vom polizeilichen Gefangenenhaus in das zuständige Gericht einzuliefern. (§§176 Abs.2, 177 Abs.2 StPO)
Wegen des Besuchs bei einer illegalen SW wird niemand verhaftet oder gar ins gefangenenhaus usw. eingeliefert!
Auch die StPO findet selbstverständlich keine Anwendung, denn sie ist für schwere Kaliber reserviert.
Hier geht es um ein bloßes Verwaltungsstrafverfahren.

Es wird nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen!

Das gilt nur für den Fall das Du bereits als Beschuldigter befragt wirst.
Solltest Du als Zeuge befragt werden, bist Du zur Wahrheit verpflichtet.
Dann kann Dir aber auch nix passieren, - soferne Du die Wahrheit sagst.
Kannst Dir ja was ausmachen mit dem Mädl - nur für den Phall…daß...

Man muss unterscheiden!
Im eigenen Verfahren kann der Kunde natürlich nicht gleichzeitig Zeuge und Beschuldigter sein.
Denkbar ist, dass er im Verfahren gegen die beschuldigte SW Zeuge ist und dass eben diese SW im Verfahren gegen den beschuldigten Kunden Zeugin ist.
Daraus können die von mir genannten Verwicklungen entstehen, sofern die SW später "umfällt".

Ehrt also die Wahrheit und macht keine Dummheiten... ;)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
die RBs befragen Dich zuerst als Zeuge, somit bis Du "der Wahrheit verpflichtet" - und dann erklären sie Dich plötzlich zum Beschuldigten.

Sorry, ist nicht so, habe ich mich falsch ausgedrückt

lt Rechtsauskunft:
Einvernahme als Zeugin/Zeuge

Ein Zeuge, eine Zeugin bist du dann, wenn du strafbare Vorfälle gesehen hast oder von ihnen gehört hast. Dazu wirst du bei einer Einvernahme als ZeugIn von der Exekutive befragt.
Du bist verpflichtet, zu sagen was du weißt, falsche Zeugenaussagen sind strafbar (lügen lohnt sich nicht)!
Bist du zu einer Einvernahme als ZeugIn vorgeladen, hast du nichts zu befürchten. Du hast in allen Punkten, in denen du dich selbst belasten würdest, das Recht, die Aussage zu verweigern.
Es kann sein, dass du später, bei Gericht, deine Aussage wiederholen musst. Auch bei einer Aussage als Zeugin vor Gericht hast du nichts zu befürchten, es wird die Straftat eines/einer anderen verhandelt! Auf jeden Fall hingehen! Wenn du nicht erscheinst, musst du mit einer Strafe rechnen.


…musst halt überlegen was Du von Dir gibts.
Die RB's habn es aber nicht auf Dich abgesehen. Da kannst' sicher sein
 
musst nur Angst haben wenn du mit einer offensichtlich 12-jährigen unterwegs bist oder bei einer offensichtlich ZWANGS-Prostituierten vergnügst.

…Auch RBs sind nur Männer:)
 
Auch bei einer Aussage als Zeugin vor Gericht hast du nichts zu befürchten, es wird die Straftat eines/einer anderen verhandelt!
Das ist ja wohl eine sehr vereinfachte Sicht der Dinge. Wenn ein Zeuge z.B. aussagt: "Als ich gerade den an der Hauswand montierten Kaugummiautomaten knackte, sah ich die Beschuldigte mit einer Großpackung Kondome das Haus betreten. ...", dann hat er durchaus ein Problem, und das Protokoll seiner Zeugenvernehmung wird ein wichtiges Beweismittel in seinem eigenen Verfahren sein.

Sollte ich jedoch wirklich einmal als Zeugin vor Gericht aussagen müssen, dann werden meine schlimmsten Befürchtungen bereits eingetroffen sein.
 
Zurück
Oben