Sexdienstleistungen in Zeiten von Corona

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Da steht nix explizit, trotzdem ist der entfall ein gutes Zeichen, er nicht fortgetragen wurde bzw. Sich ja auf ein konkretes Datum bezogen wurde. Heißt nix anderes, als dass mit heutigem Wissensstand das betreten ab 1. Juli nicht mehr untersagt sein soll. Unter welches Bedingungen freilich, wird sich noch zeigen
 
(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:

1.

Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

2.

Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,

3.

Tanzschulen,

4.

Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

5.

Schaubergwerke,

6.

Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,



fassung von heute 27.06
 
Und ganz zum Schluss steht dass Paragraph 9 Absatz 2 mit 30.6. entfällt...
 
Ich habe einmal eine Lokomotivfahrerin (wie heisst das bloss richtig? :down:) kennengelernt.
Die verdienen anscheinend recht gut.
Sie hat mir erzählt, dass sie zweimal im Jahr in die Karibik fliegt und einen Freund "leistet" sie sich "obendrein"

Mega, die Frau :rofl:

TriebfahrzeugführerIn (LokführerIn)

so hast des !!

kiss
 
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